Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleichsforderung unter Gesamtschuldnern

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 25.10.1991; Aktenzeichen 7 O 549/91)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankehthal (Pfalz) vom 25. Oktober 1991 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert der Beschwer der Klägerin wird auf 21.570,73 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist der Haftpflichtversicherer der … in … Die … war im Jahre 1980 von Frau … als Bauherrin des Wohnhausneubaues nebst Arztpraxis in … mit der Durchführung der Architektenleistungen einschließlich der Bauleitung beauftragt worden. Mit der Ausführung der Dachdecker- und Klempner arbeiten, auch an der Terrasse des Neubaues, hatte die Bauherr in, vertreten durch die … unter Zugrundelegung der VOB/B die Beklagte beauftragt. Die Bauarbeiten der Beklagten an dem Neubau waren 1981 beendet. Das Anwesen wurde im Dezember desselben Jahres bezogen. Die Schlußabrechnung mit der Beklagten erfolgte im Jahre 1982.

Nach ihrem Einzug stellte die Bauherrin Feuchtigkeitsschäden an der Terrassenwand und in den unter der Terrasse befindlichen Räumlichkeiten fest. Diese Schäden wurden im Jahre 1984 behoben.

Im Jahre 1988 traten in den Räumen unter der Terrasse erneut Feuchtigkeitsschäden auf. Wegen eventueller Ansprüche aufgrund dieser Feuchtigkeitsschäden konnte die Beklagte infolge Verjährung ihrer Gewährleistungsverpflichtung von der Bauherrin nicht mehr in Anspruch Genommen werden. Für die Beseitigung der im Jahre 1988 aufgetretenen Mängel entstanden der Bauherrin Kosten von insgesamt 24.150,64 DM.

In dem Rechtsstreit 5 O 550/89 des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hatte die Bauherrin die … auf Zahlung dieses Betrages in Anspruch genommen. Diese hatte in jenem Rechtsstreit der …, der jetzigen Beklagten, den Streit verkündet. Diese war daraufhin der … beigetreten und hatte dort ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben. Durch Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. September 1990 wurde die … antragsgemäß verurteilt mit der Begründung, sie habe an die Bauherrin nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten von 24.150,64 DM zu leisten. In den Entscheidungsgründen wurde weiter ausgeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob die … ihre Bauaufsichtspflicht verletzt habe. Jedenfalls habe sie die ihr als Planerin und Bauleiterin obliegende Fürsorge- und Informationspflicht gegenüber der Bauherrin verletzt, indem sie – nachdem sie vom Auftreten der Feuchtigkeitsschäden informiert worden war – nicht vorsorglich die Verjährung von möglichen Ansprüchen der Bauherrin gegen die … sowie gegen sich selbst verhindert habe. Das Urteil enthielt ferner Ausführungen zum Umfang der der … gegenüber der Bauherrin obliegenden Fürsorgepflicht, zu den Umständen, nach denen eine Verletzung dieser Fürsorgepflicht gegeben war, sowie zur Hohe des dort zuerkannten Anspruchs.

Die Klägerin hat die Forderung der Bauherr in gegen die … – abzüglich einer vertraglich vereinbarten Selbstkostenbeteiligung von 5.000,– DM – reguliert und an die Bauherr in den mit der Klage geltend gemachten Betrag gezahlt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Versicherungsnehmer in, die Fa. …, habe nach § 426 BGB einen Anspruch gegen die jetzige Beklagte auf Ausgleich; dieser Anspruch sei nach § 67 VVG auf sie übergegangen. Außerdem hat sie vorgetragen: Sowohl die Beklagte als auch die … hätten der Bauherr in aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung gehaftet. Diese Haftung sei eine gesamtschuldnerische und begründe, soweit einer der Gesamtschuldner vom Bauherrn in Anspruch genommen werde, einen Ausgleichsanspruch gegen den, anderen. Ob der Anspruch der Bauherrin gegenüber einem der Gesamtschuldner bereits verjährt sei, spiele dabei keine Rolle. Im Innenverhältnis zwischen der Beklagten und der … hafte die Beklagte allein; denn die aufgetretenen Mängel habe allein die Beklagte durch die Schlechterfüllung ihres Vertrages verursacht.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.570,73 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht: Auf die Klägerin könne nach § 67 VVG kein Anspruch übergegangen sein, da sich das Urteil der 5. Zivilkammer nicht auf Gewährleistungsansprüche, sondern auf positive Vertragsverletzung des Architektenvertrages stütze und insoweit ein Gesamtschuldverhältnis zwischen ihr und der … nicht bestehe.

Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat durch Urteil vom 25. Oktober 1991 die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Nach § 67 WG habe auf die Klägerin infolge ihrer Zahlung an die Bauherrin zur Begleichung der Forderung aus dem Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal...

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