Rn 1

Das Endvermögen ist in § 1375 als Nettovermögen definiert; dasjenige, was dem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten an dem jeweiligen Stichtag gehört. Wegen der Anerkennung negativen Anfangsvermögens sind auch beim Endvermögen Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen, weshalb die bloße Reduzierung vorhandener Schulden einen Zugewinn darstellt.

 

Rn 2

Das Endvermögen ist nur ein in Geld ausgedrückter Rechnungsfaktor für die Ermittlung des Zugewinns; einzelne Vermögensgegenstände sind nur Rechnungsposten auf dem Weg zur Errechnung des Endvermögens (BGH FamRZ 96, 853).

 

Rn 3

Die Norm ist in den Grenzen des § 138 durch formgebundenen Ehevertrag abdingbar. So ist es zulässig, bestimmte Vermögensgegenstände dem Zugewinn zu entziehen, das Endvermögen auf einen Höchstbetrag zu begrenzen oder bestimmte Rechengrößen sowie einen von § 1384 abw Stichtag zu vereinbaren. Streitig ist, ob die Regelung des II abdingbar ist (bejahend: Staud/Thiele Rz 43; MüKo/Koch Rz 61; aA: Erman/Budzikiewicz Rz 14). Wenigstens aber dürften entsprechende Vereinbarungen regelmäßig sittenwidrig sein.

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