Rn 11

Durch das selbstständige Schuldversprechen zur Sicherung einer bestehenden Schuld wird konstitutiv eine neue Verpflichtung begründet, und zwar im Zweifel erfüllungshalber (§ 364 II) zur Erleichterung der Rechtsverfolgung (vgl München NJW-RR 88, 950, 951, Ehmann WM 07, 329, 330). Der Gläubiger kann also nach wie vor auf das Grundgeschäft zurückgreifen. Aufgrund der Abstraktheit kann der Gläubiger unabhängig von Einwendungen aus dem Grundgeschäft Erfüllung verlangen. Allerdings können Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht kommen (s.u. Rn 15).

 

Rn 12

Mit der Befriedigung der einen Schuld (Grundverpflichtung oder neue selbstständige Verpflichtung iSd § 780) ist zugleich die Aufhebung der anderen verbunden. Der Gläubiger kann nur einmal Zahlung verlangen. Die Auslegung kann auch ergeben, dass das Schuldversprechen an Erfüllungs statt iSd § 364 I erfolgt. Es kann auch das Grundgeschäft abändern oder anderweitig feststellen (Novation). Nach der Interessenlage der Parteien wird das nur selten der Fall sein. Da im Schuldversprechen oder -anerkenntnis ein Anerkenntnis iSd § 212 I Nr 1 liegt, beginnt dadurch die Verjährung des Anspruchs aus dem Grundgeschäft neu.

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