Rn 15

Fällt aufgrund der Nichtigkeit des Grundgeschäfts der Rechtsgrund weg, ist das Schuldversprechen kondizierbar (BGH NJW-RR 99, 573, 574 f [BGH 30.11.1998 - II ZR 238/97]; NJW 00, 2501, 2502 [BGH 18.05.2000 - IX ZR 43/99]; Grüneberg/Sprau Rz 11; Staud/Marburger Rz 23; MüKo/Habersack Rz 47). Dasselbe gilt, wenn das Grundgeschäft nachträglich durch Tilgung oder Aufrechnung erloschen ist (BGH WM 70, 1457, 1459; Saarbr MDR 98, 828), einer dauernden (peremptorischen) Einrede ausgesetzt ist (Staud/Marburger Rz 25) oder sich der Schuldner irrig zur Erteilung der Erklärung verpflichtet glaubte (Staud/Marburger Rz 24). Keine Kondiktion bei einem nicht im Darlehensvertrag angegebenen vollstreckbaren Schuldversprechen (BGH NJW 08, 3208, 3209 [BGH 22.07.2008 - XI ZR 389/07]). § 812 I 2 Hs 2 gilt, wenn der mit dem Schuldversprechen oder -anerkenntnis bezweckte Erfolg nicht eintritt (BGH WM 63, 666, 667). So etwa, wenn ein Verzicht auf eine Strafanzeige (LG Bonn NJW-RR 99, 50 [LG Bonn 13.05.1998 - 5 S 43/98]) oder die Erwartung einer Darlehenszahlung fehlschlägt. Ein abstraktes Schuldversprechen soll aufgrund § 216 II 1 analog wegen Verjährung des gesicherten Anspruchs nicht nach § 812 II kondiziert werden können (Frankf WM 07, 2196; Cartano/Edelmann WM 2004, 775, 779), da das abstrakte Schuldanerkenntnis als ›Recht‹ iSd § 216 II zu sehen ist (BGH NJW 10, 1144: § 216 II 1 analog, da nur dinglich gesicherte Ansprüche erfasst; Fortführung in BGH WM 10, 308; s.a. Krepold/Achors BKR 07, 185, 189 f).

 

Rn 16

Der Schuldner kann entweder Befreiung von der Schuld verlangen oder einredeweise die Erfüllung verweigern (§§ 812, 821); er trägt dann die Beweislast. Die Bereicherungseinrede des § 821 kann nach Abtretung der abstrakten Forderung auch ggü dem neuen Gläubiger geltend gemacht werden (RGZ 86, 301, 304; Staud/Marburger Rz 28). Ausscheiden muss ein Bereicherungsausgleich, wenn durch das Schuldversprechen oder -anerkenntnis ohne Rücksicht auf die wirkliche Rechtslage eine Verpflichtung begründet werden sollte, etwa um klare Verhältnisse zu schaffen (NJW 00, 2501 f [BGH 18.05.2000 - IX ZR 43/99]). Eine Kondiktion scheidet auch in den Fällen der §§ 813 II, 814, 817 2 aus (BeckOKBGB/Gehrlein Rz 22).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge