Rn 2

Die Vorschrift gilt für Fälle der Leistung an Erfüllungs statt. Auf eine Leistung erfüllungshalber und die Begründung einer neuen Schuld ist sie nicht, auch nicht analog, anwendbar (RGZ 65, 79, 81).

 

Rn 3

Sie setzt ferner voraus, dass es sich bei dem betreffenden Leistungsgegenstand um eine Sache, eine Forderung oder ein anderes Recht handelt. Nur für solche ersatzweise gegebenen Leistungsgegenstände ist der Verweis auf die Verkäuferhaftung sinnvoll. § 365 gilt nicht, wenn die Leistung in der Herstellung eines unkörperlichen Werks oder in der Erbringung von Diensten besteht.

 

Rn 4

Auf die Rechtsnatur der zu tilgenden Schuld kommt es nicht an. Schließlich gilt die Vorschrift zwar grds nur für den Rechts- oder Sachmangel. Für die gänzliche Nichterfüllung kann sie aber entspr gelten, soweit diese darauf beruht, dass dem Gläubiger der an Erfüllungs statt verschaffte Gegenstand nicht rechtsmangelfrei verschafft werden konnte (vgl BAGE 22, 92 [BAG 27.06.1969 - 3 AZR 297/68]; s noch Rn 5). Haftungserleichterungen des Ausgangsgeschäfts sollten auf die Leistung an Erfüllungs statt durchschlagen, wenn nicht die Abreden etwas anderes ergeben.

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