Rn 1

§ 371 ergänzt § 368. Das Beweisinteresse des Schuldners ist nicht nur positiv darauf gerichtet, eine Quittung zu erhalten. Er hat ein ebenso berechtigtes Interesse, vom Gläubiger noch eine in dessen Hand befindliche Schuldurkunde für die Forderung zu erhalten, um negativ den Anschein des Weiterbestehens der Forderung zu beseitigen. Hierfür ist er auf einen schuldrechtlichen Anspruch angewiesen, da das Eigentum an dem Schuldschein nicht mit Erfüllung auf den Schuldner übergeht (München NJW-RR 98, 992).

 

Rn 2

Die Rückgabe kann ›neben‹ der Ausstellung einer Quittung verlangt werden. Das bedeutet, dass für § 371 grds sämtliche Voraussetzungen des § 368 vorliegen müssen. Ein Rückgabeanspruch besteht aber (zumindest aus § 812) auch dann, wenn das Schuldverhältnis nicht entstanden ist (vgl Frankf OLGR 00, 7). Ebenso kann Rückgabe verlangt werden, wenn die Schuld anders als durch Erfüllung, etwa durch Aufrechnung, erloschen ist (BGH NJW-RR 08, 1512 [BGH 14.07.2008 - II ZR 132/07]). Voraussetzung für den Anspruch ist, dass die Schuld vollständig erloschen ist (Celle 2.12.04, 11 U 12/04). In der Praxis wird § 371 vielfach auch bei Verjährung herangezogen (KG NJW-RR 15, 793 [KG Berlin 26.02.2015 - 27 U 174/13]; Karlsr IBR 10, 26 [OLG Karlsruhe 24.11.2009 - 8 U 46/09]). Dabei kann es sich von vornherein nur um eine analoge Anwendung handeln. Diese kommt nur in Betracht, wenn ein rechtliches Interesse des Gläubigers am Behalten der Schuldurkunde (insb nach §§ 215, 216) ausgeschlossen ist.

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