Rn. 714

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

§ 16 Abs 2 EStG verweist auf § 4 und § 5 EStG und damit auf die grundlegenden Gewinnermittlungsvorschriften, die auch bei der Ermittlung des Buchwerts des BV zu berücksichtigen sind. Im Hinblick auf die letzte Schlussbilanz ergeben sich diese Ansatz- und Bewertungsvorschriften bereits aus § 242 HGB iVm § 140 AO, soweit eine entsprechende Bilanzierungspflicht besteht (Trossen in K/S/M, § 16 EStG Rz E 76 (November 2017)).

Ist dies nicht der Fall, ist in diesen Fällen materiell das veräußerte BV mit dem sich auf diesen Zeitpunkt ergebenden Buchwert anzusetzen, notfalls im Wege der Schätzung (Trossen in K/S/M, § 16 EStG Rz E 76 (November 2017)). Das gilt auch für Sonderbilanzen von Mitunternehmern (BFH v 12.07.1990, IV R 37/89, BStBl II 1991, 64).

Der auf diese Art und Weise ermittelte Buchwert ist grds mit dem Buchwert des EK in der letzten Schlussbilanz identisch (BFH v 17.10.2007, I R 61/06, BStBl II 2008, 555); zu den Ausnahmen s Rn 704.

 

Rn. 715

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Ansatzverbote, zB für selbst geschaffene immaterielle WG des AV, gelten auch für die Schlussbilanz (FG Ha v 08.12.1999, I 1242/97, EFG 2000, 432), mit der Konsequenz, dass der Erlös aus ihrer Veräußerung vollständig zum begünstigen Veräußerungsgewinn zählt (Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 318 (38. Aufl)).

Umstritten ist, ob der Buchwert unter Berücksichtigung etwaiger vom Erwerber übernommener Verbindlichkeiten zu ermitteln ist (Nettomethode) oder ob diese Verbindlichkeiten Teil des Veräußerungspreises sind (Bruttomethode) und der Buchwert iSd § 16 Abs 2 EStG infolgedessen nur die Aktiva repräsentiert. Rechnerisch führt beides zu gleichen Ergebnissen:

 

Beispiel:

Aktiva: 450 (Buchwert), (gemeiner Wert: 600); Verbindlichkeiten: 130 (gemeiner Wert: 130)

 
  Nettomethode Bruttomethode
Veräußerungspreis 470 470 + 130 = 600
abzgl Buchwert ./. 320 ./. 450
Gewinn 150 150
 

Rn. 716

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Reiss verweist mE zutr (ebenso: Kobor in H/H/R, § 16 EStG Rz 427 (Februar 2013); s § 16 Rn 90 (Hörger/Rapp); offen gelassen von Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 267 (38. Aufl)) nicht nur auf die Rspr zur unentgeltlichen Vermögensübertragung, bei der der BFH der Schuldübernahme keinen Entgeltcharakter beigemessen hat, als auch auf den klaren Wortlaut des § 16 Abs 2 EStG, wonach der Buchwert des BV (nicht nur der Buchwert der Aktiva) dem Veräußerungspreis gegenüberzustellen ist (Reiss in K/S/M, § 16 EStG Rz E 45 (Aug 1992); s Rn 60).

Auch der BFH bevorzugt die Nettomethode (BFH v 17.10.2007, I R 61/06, BStBl II 2008, 555), wenn der Erwerber die Schulden übernimmt, und soweit diese in der steuerlichen Schlussbilanz, also dem Buchwert iSd § 16 Abs 2 EStG, enthalten sind.

Werden hingegen Schuldpositionen übernommen, die richtigerweise in der Schlussbilanz (und damit im Buchwert) nicht enthalten sind, so ist zu unterscheiden:

  • Bei privaten Verbindlichkeiten, erhöht deren Übernahme durch den Erwerber den Veräußerungserlös (BFH v 12.01.1983, IV R 180/80, BStBl II 1983, 595).
  • Im Hinblick auf nicht bilanzierte betriebliche Schuldpositionen (zB nach § 5 Abs 4, 4a u 4b EStG steuerlich nicht zu bildende Rückstellungen) kann dies aber nicht gelten: da der Erwerber sie kaufpreismindernd verrechnet, erleidet der Veräußerer zu diesem Zeitpunkt final eine entsprechende Vermögensminderung, die sich bislang – mangels Abbildung in der Schlussbilanz – nicht steuerlich niedergeschlagen hat. Dies ist dadurch nachzuholen, dass die Schuldübernahme den Veräußerungspreis gerade nicht erhöht, mit der Folge, dass nunmehr handelsrechtliches und steuerliches Ergebnis wieder im Einklang sind (BFH v 17.10.2007, I R 61/06, BStBl II 2008, 555).

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