Rn 13

Die Vorschrift ist vAw zu beachten, sobald der Tatsachenvortrag in den Rechtsstreit eingeführt wird. Der verklagte Erbe ist in den Fällen der §§ 2060, 2061 nur anteilig zu verurteilen, wobei es des Vorbehalts nach § 780 ZPO nicht bedarf, weil der Einwand des Miterben aus § 2060 nur auf die Beschränkung der Schuld, nicht aber auf eine Haftungsbeschränkung gerichtet ist (Erman/Schlüter § 2060 Rz 3).

 

Rn 14

Wird aus der Gesamtschuld nach der letzten mündlichen Verhandlung eine Teilschuld, kann nur mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO vorgegangen werden. Die hypothekarische Sicherung der ursprünglichen Schuld bleibt auch nach Entstehen einer Teilschuld erhalten.

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