Gesetzestext

 

(1) 1Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern, ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlassgericht anzumelden. 2Ist die Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Teilung jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung, soweit nicht vor dem Ablauf der Frist die Anmeldung erfolgt oder die Forderung ihm zur Zeit der Teilung bekannt ist.

(2) 1Die Aufforderung ist durch den Bundesanzeiger und durch das für die Bekanntmachungen des Nachlassgerichts bestimmte Blatt zu veröffentlichen. 2Die Frist beginnt mit der letzten Einrückung. 3Die Kosten fallen dem Erben zur Last, der die Aufforderung erlässt.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Beim Privataufgebot der Miterben handelt es sich um einen auf Kosten (§ 112 I 3, KV 12410 GNotKG) des veranlassenden Miterben erfolgenden privaten Gläubigeraufruf (Grüneberg/Weidlich § 2061 Rz 1), der auch dem bereits unbeschränkbar Haftenden zusteht. Es begrenzt, gleichsam als Belohnung für die ordnungsgemäße Nachlassabwicklung, seine Haftung auf den ihrem rechnerischen Erbteil entsprechenden Teil der Schuld (Teilhaftung). Die beschränkte Erbenhaftung kann dagegen nur mit dem gerichtlichen Aufgebotsverfahren (§ 1970 Rn 1) erreicht werden (Zimmermann ZErb 11, 259).

B. Aufgebotsverfahren.

 

Rn 2

Die Aufforderung zur Anmeldung der Forderung erfolgt durch Veröffentlichung im BAnz und in der für die amtlichen Mitteilungen des Nachlassgerichts bestimmten Zeitung, II 1. Für die Durchführung der Veröffentlichung ist das Nachlassgericht nicht zuständig, weil es sich nicht um eine Angelegenheit nach § 342 FamFG, noch um eine nach § 433 FamFG handelt; der Miterbe muss die Veröffentlichung selbst veranlassen (Köln FGPrax 16, 231). Eine Form für die Forderungsanmeldung ist nicht vorgeschrieben; sie muss entweder ggü dem Aufgeforderten oder dem zuständigen Nachlassgericht erfolgen; die Anmeldung bei einem sonstigen Miterben reicht nicht aus.

 

Rn 3

Die Frist des § 2061 ist eine gesetzliche Ausschlussfrist (RGZ 128, 47).

 

Rn 4

Die Haftung eines Miterben wird für verspätet angemeldete Forderungen im Verhältnis ihrer Erbteile zueinander anteilig begrenzt (Grüneberg/Weidlich § 2061 Rz 1).

 

Rn 5

Bei einer ordnungsgemäß angemeldeten Forderung haften die Miterben gem § 2058 gesamtschuldnerisch. Entspr gilt bei Kenntnis von der Schuld vor der Teilung, I 2. Hat nur ein Miterbe Kenntnis von der Schuld, so haftet er gesamtschuldnerisch, die übrigen Miterben entspr ihres Anteils (Grüneberg/Weidlich § 2061 Rz 1). Die Beweislast für die Kenntnis der Miterben trägt der Gläubiger.

C. Teilhaftung.

 

Rn 6

Die Teilhaftung tritt erst nach Ablauf der den Gläubigern gesetzten Frist und nach der Nachlassteilung ein (Grüneberg/Weidlich § 2061 Rz 2). Bei einer Teilung vor Fristablauf tritt die Teilhaftung erst mit Fristablauf ein, sofern die Aufforderung vor der Teilung erlassen wurde (str; Soergel/Lettmaier § 2061 Rz 7; aA RGRK/Kregel § 2061 Rz 2).

D. Wirkungen.

 

Rn 7

Das Privataufgebot wirkt für alle Miterben und nach § 1972 auch gegen die nachlassbeteiligten Gläubiger (MüKo/Ann § 2061 Rz 6; str). Gegen die dinglich Berechtigten entfaltet es keine Wirkung.

E. Kosten.

 

Rn 8

Die Kosten (für das Gericht GNotKG KV Nr 12410) fallen dem Erben, der das Aufgebot erlässt, zur Last. Dabei handelt es sich nach hM um reine Eigenverbindlichkeiten (MüKo/Ann § 2061 Rz 7). Da die Wirkung am Aufgebot für alle Miterben vorteilhaft ist, steht dem kostentragenden Miterben nach § 683 ein Erstattungsanspruch zu (Staud/Marotzke § 2061 Rz 6).

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