Rn 12

III 1 u 2 gelten nicht für Immobiliardarlehen (IV 2, vor dem 21.3.16 [§ 491 Rn 7] § 503 I aF). Teilleistungen darf der Darlehensgeber – abw von § 266 – nicht zurückweisen (III 2). Bei mehreren Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aus selbstständigen Schuldverhältnissen erfolgt die Anrechnung von Leistungen, die zur Tilgung sämtlicher Schulden nicht ausreichen, nach § 366 (MüKo/Weber Rz 30).

 

Rn 13

Freiwillige Teilzahlungen des Darlehensnehmers o eines für ihn leistenden Dritten (§ 267 I) werden zunächst auf die fälligen Kosten der Rechtsverfolgung angerechnet, also auf Prozess-, Vollstreckungs-, – soweit ersatzfähig – Inkassokosten u sonstige Aufwendungen des Darlehensgebers, auch wenn der Darlehensnehmer mit dem Ersatz dieser Kosten nicht in Verzug ist. Der eigene Bearbeitungsaufwand des Darlehensgebers ist bereits Teil des pauschalen Regelverzugszinses o der konkreten Schadensberechnung nach I (Staud/Kessal-Wulf Rz 33).

 

Rn 14

In zwingender Änderung der Tilgungsreihenfolge des § 367 erfolgt sodann (nur) während des Verzugs (MüKo/Weber Rz 26) eine Anrechnung auf den übrigen geschuldeten Betrag (I). Erst zum Schluss wird die geleistete Teilzahlung den Zinsen nach II 1 u anschließend denen nach II 2 gutgebracht. Mit dieser Tilgungsanrechnung soll für den überschuldeten Verbraucher ein Anreiz geschaffen werden, weitere Zahlungen zu leisten u einen Schuldenberg durch vorrangige Tilgung der Hauptschuld allmählich abzubauen; daher kann auch der Verbraucher die Tilgungsreihenfolge nicht ändern (MüKo/Weber Rz 31; aA Bankrechts-Hdb/Jungmann § 56 Rz 662; Erman/Nietsch Rz 43). Die besondere Tilgungsreihenfolge gilt auch für Leistungen in der Zwangsvollstreckung (BGH WM 07, 1328).

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