Tz. 231

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

IFRS 2 verlangt umfangreiche Anhangangaben, die dem Bilanzleser erläutern, wie Ermessenspielräume ausgeübt worden sind. Die Angaben betreffen

  1. Eigenart und Umfang anteilsbasierter Vergütungen, die in der Berichtsperiode existieren (IFRS 2.44),
  2. Methoden, die bei der Ermittlung beizulegender Zeitwerte angewendet wurden (IFRS 2.46 und 2.48) und
  3. Auswirkungen eigenkapitalbasierter Vergütungstransaktionen auf Jahresüberschuss und Finanzlage des Unternehmens (IFRS 2.50).

Idealerweise erfolgt die Darstellung der Informationen zu 1) im Rahmen einer tabellarischen Zusammenfassung (vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.), IFRS-Kommentar, 20. Aufl., § 23, Tz. 255). Mit dem Amendment vom Juni 2016 wird außerdem am Beispiel der Pläne mit Steuereinbehalt verdeutlicht, welche ergänzenden Informationen notwendig sein könnten (IFRS 2.52). Eine Übersicht zu Angabepflichten betreffend die Vorstandsvergütung, die neben IFRS 2 auch Anforderungen nach Aktienrecht, Handelsgesetzbuch, DRS 17 und Deutschem Corporate Governance Kodex abdeckt, geben Rimmelspacher/Kliem, AG 2021, S. 573ff. oder Aust, BFuP 2019, S. 4f.

 

Tz. 232

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Um das in IFRS 2.44 gesetzte Informationsziel zu erreichen, sind gemäß IFRS 2.45 folgende Mindestangaben erforderlich:

  1. Eine Beschreibung aller Arten von eigenkapitalbasierten Vergütungsverpflichtungen, die während der Berichtsperiode bestanden. Dazu gehören die allgemeinen Vertragsbedingungen für jede Verpflichtung, wie zB Ausübungsbedingungen, die maximale Anzahl gewährter Optionen, die maximale Laufzeit begebener Optionen oder die Art des Ausgleichs.
  2. Die Anzahl und der gewichtete durchschnittliche Ausübungspreis der Optionen, für jede der nachfolgend genannten Gruppen:

    (a) zum Beginn der Berichtsperiode ausstehende Optionen,
    (b) während der Berichtperiode begebene Optionen,
    (c) während der Berichtsperiode verwirkte Optionen,
    (d) während der Berichtsperiode ausgeübte Optionen,
    (e) während der Berichtsperiode durch Zeitablauf verfallene Optionen,
    (f) am Ende der Berichtsperiode ausstehende Optionen und
    (g) zum Ende der Berichtsperiode ausübbare Optionen.
  3. Für die während der Berichtsperiode ausgeübten Optionen der gewichtete durchschnittliche Aktienkurs zum Ausübungszeitpunkt. Waren die Optionsausübungen über das Jahr verteilt, kann auch der gewichtete Aktienkurs der Periode angegeben werden.
  4. Für zum Ende der Berichtsperiode ausstehenden Optionen, das Intervall der Basispreise und die gewichtete durchschnittliche Restlebensdauer der Optionen. Ist das Intervall der Basispreise sehr groß, soll eine sinnvolle Unterteilung der Optionen anhand nahe beieinander liegender Basispreise vorgenommen werden, um Einschätzungen bilden zu können über die mögliche Anzahl zu begebender junger Aktien, deren Begebungszeitpunkt und den zu erwartenden Liquiditätszufluss.
 

Tz. 233

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Hinsichtlich der Ermittlung beizulegender Zeitwerte sind gemäß IFRS 2.47 ua. folgende Angaben erforderlich:

  1. Für in der Berichtsperiode gewährte Aktienoptionen der gewichtete Durchschnitt der beizulegenden Zeitwerte dieser Optionen am Bewertungsstichtag sowie Angaben darüber, wie dieser beizulegende Zeitwert ermittelt wurde. Dazu gehören im Detail zB Angaben über

    (a) das verwendete Optionspreismodell und die in dieses Modell einfließenden Daten (vgl. Tz. 104ff.),
    (b) die Ermittlung der erwarteten Volatilität und
    (c) andere Ausgestaltungsmerkmale der Optionen.
  2. Für in der Berichtsperiode gewährte Eigenkapitalinstrumente, die keine Aktienoptionen sind, die Anzahl und der gewichtete Durchschnitt der beizulegenden Zeitwerte dieser Eigenkapitalinstrumente am Bewertungsstichtag sowie Angaben darüber, wie dieser beizulegende Zeitwert ermittelt wurde.
  3. Für anteilsbasierte Vergütungen, die in der Berichtsperiode geändert wurden:

    (a) eine Erklärung, warum diese Änderungen vorgenommen wurden,
    (b) der zusätzlich beizulegende Zeitwert, der (infolge dieser Änderungen) gewährt wurde, und
    (c) ggf. Angaben darüber, wie der gewährte zusätzliche beizulegende Zeitwert bestimmt wurde.
 

Tz. 234

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Um die Auswirkungen anteilsbasierter Vergütungstransaktionen auf den Jahresüberschuss abschätzen zu können, sind mindestens folgende Angaben erforderlich (IFRS 2.51):

  1. Der in der Berichtsperiode erfasste Gesamtaufwand für anteilsbasierte Vergütungen, bei denen die erhaltenen Güter oder Dienstleistungen nicht für eine Erfassung als Vermögenswert in Betracht kamen und daher sofort aufwandswirksam verbucht wurden.
  2. Für Schulden aus anteilsbasierten Vergütungen:

    (a) der Gesamtbuchwert am Ende der Berichtsperiode und
    (b) der gesamte innere Wert der Schulden am Ende der Berichtsperiode, bei denen das Recht der Gegenpartei auf Erhalt von flüssigen Mitteln oder anderen Vermögenswerten zum Ende der Berichtsperiode ausübbar war.
 

Tz. 235

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Nachfolgendes Beispiel verdeutlicht die erforderlichen Anhangangaben (vgl. IFRS 2.IG23).

Beispiel:

1) Beschreibung aller Arten von anteilsbas...

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