Tz. 104

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Die Parameter, die mindestens bei der Bewertung von vergütungshalber gewährten Optionen mittels eines Bewertungsmodelles berücksichtigt werden müssen, sind gemäß IFRS 2.B6

  • der Ausübungspreis,
  • der gegenwärtige Marktpreis der zugrunde liegenden Aktie,
  • die Optionslaufzeit,
  • die erwartete Volatilität des Börsenkurses der zugrunde liegenden Aktie,
  • die zukünftig erwarteten Dividendenausschüttungen (sofern geboten) und
  • der risikolose Zinssatz, der während der Optionslaufzeit erwartet wird.

Dabei ist zu beachten, dass der Ausübungspreis nicht absolut feststehen muss, sondern durch Verknüpfung mit Erfolgszielen auch relativ festgelegt sein kann, sodass nur eine Formel zu seiner Berechnung gegeben ist.

 

Tz. 105

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Die beiden ersten Parameter definieren den inneren Wert der Option, die übrigen vier beziehen sich auf deren Zeitwert. Da über Volatilität, Dividenden und Zinssätze Erwartungen für die Zukunft gebildet werden, kommt der Laufzeit der Option eine wesentliche Bedeutung bei der Bestimmung des Zeitwertes zu (IFRS 2.BC133; zur Entwicklung des Optionswertes in Abhängigkeit von den wertbestimmenden Faktoren vgl. zB Rudolph/Schäfer, 2010, S. 276ff.). Zusätzlich sind alle anderen Faktoren, die ein sachkundiger, vertragswilliger Marktteilnehmer bei der Optionsbewertung einpreisen würde, zu berücksichtigen (IFRS 2.17). Im Ergebnis ist der Dateninput für das angewendete Bewertungsmodell so zu wählen, dass der resultierende Optionswert das gleichgewichtige Preissetzungsverhalten eines funktionierenden Marktes widerspiegelt. Insbesondere bei der Bestimmung der erwarteten Volatilität, der zukünftigen Dividendenausschüttungen und dem erwarteten Ausübungsverhalten ist von diesem Grundsatz auszugehen. Bei mehrwertigen Erwartungen ist der Erwartungswert zu bilden, dh., die einzelnen für möglich gehaltenen Wertausprägungen sind mit der Wahrscheinlichkeit zu gewichten, die man (subjektiv) ihrem Auftreten beimisst (IFRS 2.B12). Mehrwertige Erwartungen liegen zB dann vor, wenn für die zukünftigen Dividendenhöhen verschiedene Beträge als plausibel eingeschätzt werden. Dabei ist außerdem zu berücksichtigen, dass Prognosen zukünftiger Daten auf Erfahrungen der Vergangenheit aufbauen. Sind Strukturbrüche zu erwarten, die ein bloßes Fortschreiben von Werten der Vergangenheit unplausibel erscheinen lassen, so sind zwingend Anpassungen vorzunehmen. So wird zB die Aufgabe risikobehafteter Geschäftsfelder dazu führen, dass die Verwendung historischer Volatilitäten ungeeignet ist (IFRS 2.B13). Insgesamt dürfen Prognosen also nicht auf historischen Daten aufbauen, ohne deren Prognosefähigkeit für die Zukunft zu hinterfragen. Nichtsdestoweniger sind Prognosen zwangsläufig fehlerbehaftet, sodass zur Beurteilung der Angemessenheit und Plausibilität des Dateninputs immer vom Kenntnisstand im Zeitpunkt der Bewertungsentscheidung auszugehen ist.

 

Tz. 105a

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Andere Faktoren, die Auswirkungen auf den Wert von Mitarbeiteroptionen haben, sind zB (vgl. EY, International GAAP 2022, Kap. 29, Abschn. 8.2.3)

  • die Nicht-Handelbarkeit der Option,
  • die Existenz von Ausübungsbedingungen,
  • die Vorgabe potentieller Ausübungszeitfenster,
  • das regelmäßige Verbot, die Option am Kapitalmarkt glatt zu stellen oder
  • der auftretende implizite Verwässerungseffekt.

Begibt ein Unternehmen wiederholt Aktienoptionsprogramme, so ergeben sich hieraus verstärkende Anreizeffekte (vgl. Tang, IREF 2016, S. 276f.). Selbst wenn hierdurch zusätzliche Kursverbesserungen induziert werden sollten, werden derartige Effekte bei der Optionsbewertung nicht berücksichtigt. Zwar mag der Optionsbegünstigte einen subjektiv höheren Wert der Option wahrnehmen, es handelt sich jedoch nicht um einen Umstand, den ein sachverständiger Dritter in eine objektive Optionsbewertung einbeziehen würde.

 

Tz. 106

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Insgesamt sind die Anforderungen an die Datenbasis als hoch einzuschätzen, sodass in der Praxis vielfältige Anwendungsprobleme auftreten können. Das Ausmaß einer "ausgewachsenen" Unternehmensbewertung dürfte bei der Datenbestimmung allerdings deutlich unterschritten werden (vgl. auch Ramscheid, in: Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl., § 24, Tz. 59f.). Allerdings kann eine gewisse Fehleranfälligkeit nicht ausgeschlossen werden. Für die USA zeigt eine wissenschaftliche Überprüfung von in Jahresabschlüssen berichteten beizulegenden Zeitwerten, dass die Berichtswerte in 23,9 % der beobachteten Fälle um mehr als 10 % von dem Wert abwichen, der sich bei Berechnung des Optionswertes auf der Grundlage der ebenfalls veröffentlichten Parameter ergeben hätte (vgl. Bratten et al., AOS 2016, S. 37).

aa. Bewertungszeitpunkt

 

Tz. 107

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Als Bewertungszeitpunkt ist der Gewährungszeitpunkt heranzuziehen (IFRS 2.11). Theoretisch kämen alternativ die in Abbildung 9 aufgeführten Zeitpunkte als Bewertungszeitpunkte in Frage (IFRS 2.BC88ff.). Im Gewährungszeitpunkt ist jedoch die Wahrscheinlichkeit maximal, dass sich beizulegender Z...

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