Rn 2

Die Aufforderung zur Anmeldung der Forderung erfolgt durch Veröffentlichung im BAnz und in der für die amtlichen Mitteilungen des Nachlassgerichts bestimmten Zeitung, II 1. Für die Durchführung der Veröffentlichung ist das Nachlassgericht nicht zuständig, weil es sich nicht um eine Angelegenheit nach § 342 FamFG, noch um eine nach § 433 FamFG handelt; der Miterbe muss die Veröffentlichung selbst veranlassen (Köln FGPrax 16, 231). Eine Form für die Forderungsanmeldung ist nicht vorgeschrieben; sie muss entweder ggü dem Aufgeforderten oder dem zuständigen Nachlassgericht erfolgen; die Anmeldung bei einem sonstigen Miterben reicht nicht aus.

 

Rn 3

Die Frist des § 2061 ist eine gesetzliche Ausschlussfrist (RGZ 128, 47).

 

Rn 4

Die Haftung eines Miterben wird für verspätet angemeldete Forderungen im Verhältnis ihrer Erbteile zueinander anteilig begrenzt (Grüneberg/Weidlich § 2061 Rz 1).

 

Rn 5

Bei einer ordnungsgemäß angemeldeten Forderung haften die Miterben gem § 2058 gesamtschuldnerisch. Entspr gilt bei Kenntnis von der Schuld vor der Teilung, I 2. Hat nur ein Miterbe Kenntnis von der Schuld, so haftet er gesamtschuldnerisch, die übrigen Miterben entspr ihres Anteils (Grüneberg/Weidlich § 2061 Rz 1). Die Beweislast für die Kenntnis der Miterben trägt der Gläubiger.

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