Rn 5

Der Grundstückseigentümer und der im Vollstreckungstitel genannte Schuldner müssen identisch sein. Identität ist nicht gegeben, wenn im Urt eine BGB Gesellschaft verurteilt ist, die Hypothek aber am Grundbesitz eines der Gesellschafter eingetragen werden soll (BayObLG NJW-RR 02, 991 [BayObLG 14.02.2002 - 2 Z BR 176/01]). Der Prüfungsumfang des GBA kann bei behördlichen Ersuchen um Eintragung an einem Grundstück der Erbengemeinschaft bei Schulden eines Miterben eingeschränkt sein, wenn es sich um eine Schuld aus dem Erbschaftsteuerverhältnis handelt (OLGR München 09, 793). Die Eintragung einer Sicherungshypothek gegen einen minderjährigen Schuldner und Eigentümer bedarf keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Diese ist nur bei rechtsgeschäftlichen Verfügungen über das Grundstück erforderlich (§ 1799 BGB, früher § 1822 BGB aF). Ist die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück noch nicht vollzogen, kann für eine Schuld nur eines der Miterben keine Zwangssicherungshypothek eingetragen werden (München FGPrax 15, 257 [OLG München 09.09.2015 - 34 Wx 260/15]). Als Berechtigter einer Zwangshypothek kann nur die Person eingetragen werden, die durch Vollstreckungstitel oder Vollstreckungsklausel als Inhaber der titulierten Forderung ausgewiesen ist (München NJW-RR 18, 1487 [OLG München 28.06.2018 - 34 Wx 138/18]). Eingetragen wird der Prozessstandschafter, zB ein Elternteil, der gem § 1629 III BGB Unterhaltsansprüche des Kindes im eigenen Namen geltend macht. Ist der Gläubiger minderjährig, ist der gesetzliche Vertreter ebenfalls einzutragen. Ein Insolvenzverwalter ist mit dem Zusatz ›als Insolvenzverwalter über das Vermögen des X‹ einzutragen (Keller NZI 16, 507; Schneider NZI 20, 1016; aA München NZI 16, 506 [OLG München 02.02.2016 - 34 Wx 20/16]; Jena NZI 20, 1015 [OLG Jena 27.07.2020 - 3 W 211/20]).

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