Rn. 21

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

§ 251 verlangt mit Ausnahme des Wechselobligos die Konkretisierung angabepflichtiger Risiken durch unmittelbare vertragliche Bindungen. Bei unklarer Rechtslage ist im Zweifel eine rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärung anzunehmen (vgl. HdJ, Abt. III/9 (2000), Rn. 10). Nur auf gesetzliche Vorschriften beruhende mögliche Haftungen (z. B. Schadensersatz nach § 823 BGB) fallen demnach nicht unter § 251 (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 251 HGB, Rn. 17); wenn in derartigen Fällen nicht wegen drohender oder sicherer Inanspruchnahme Rückstellungen zu bilden oder Verbindlichkeiten anzusetzen sind (vgl. HdJ, III/9 (2017), Rn. 148), werden sie im JA nicht erfasst.

 

Rn. 22

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Unbestritten ist demnach die Angabepflicht für Verträge, die direkt auf die Übernahme von Haftungsrisiken gerichtet sind, wie dies bei Bürgschaften, Gewährleistungsverträgen und der Bestellung dinglicher Sicherheiten für fremde Schulden regelmäßig der Fall ist. Unstreitig ist auch die Angabepflicht des ebenfalls in § 251 ausdrücklich genannten Wechselobligos, obwohl sich der Vertrag beim Indossanten im Regelfall unmittelbar nur auf die Refinanzierung bezieht und die Haftungsübernahme sich lediglich mittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. Art. 15 WG), die Haftung also nicht direkt aus dem Vertrag folgt, sondern nur die gesetzliche Konsequenz eines Vertrags ist.

 

Rn. 23

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Unter Berufung auf den Wortlaut des § 251 lehnt die h. M. mit Ausnahme dieses ausdrücklich im Gesetz genannten Falls die Angabepflicht für andere Verträge ab, an die das Gesetz (z. B. § 322 AktG) ebenfalls eine Haftung für fremde Schulden knüpft (vgl. ADS (1998), § 251, Rn. 10; HdJ, Abt. III/9 (2017), Rn. 150; Beck Bil-Komm. (2022), § 251 HGB, Rn. 17; MünchKomm. HGB (2020), § 251 Rn. 11; Bonner HGB-Komm. (2020), § 251, Rn. 23f.; aber ggf. Angaben nach § 285 Nr. 3a erforderlich). Diese Argumentationsweise ist nachvollziehbar, soweit unterstellt wird, dass bei Kenntnis der Gesetzeslage der Leser des JA mit den bestehenden gesetzlichen Haftungsrisiken zumindest rechnet. Dementsprechend werden von der h. M. die betreffenden Haftungsrisiken als bekannt vorausgesetzt, so dass an Verträge anknüpfende gesetzliche Haftungsverhältnisse nicht in den Vermerk einbezogen werden müssen (vgl. Bonner HGB-Komm. (2020), § 251, Rn. 23f.; HdJ, Abt. III/9 (2017), Rn. 150). Allerdings ist zumindest sehr fraglich, wieweit der Leser des JA wissen kann, ob entsprechende Verträge – zumindest soweit es sich um unübliche Verträge handelt (vgl. HdR-E, HGB § 251, Rn. 35f.) – abgeschlossen wurden und mit welchem Haftungsrisiko sie tatsächlich der Höhe nach verbunden sind. Daher ist die fehlende Angabepflicht bei an den Abschluss von Verträgen anknüpfenden gesetzlichen Haftungsverhältnissen eher als unzulässiger Wertungswiderspruch anzusehen, dessen Ergebnis dem Sinn und Zweck des § 251 widerspricht, sich aus Verträgen zwingend ergebende, nicht bilanzierte Risiken im JA zu erfassen. Mithin sind Haftungsrisiken, die das Gesetz an einzelne Verträge knüpft, genügend konkretisiert, um grds. die Vermerkpflicht auszulösen (vgl. Fey, WPg 1992, S. 1 (3); Ross, DB 2011, S. 2219 (2220)).

 

Rn. 24–25

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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