Rn 12

Wegen der verselbstständigten Normstruktur des § 181 kommt eine generelle Anwendung des § 181 in den Fällen einer Interessenkollision nicht in Betracht (BGHZ 91, 334, 337; Staud/Schilken Rz 34). Zu fordern ist eine materielle Personenidentität auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts, die lediglich nach außen verdeckt ist (MüKo/Schubert Rz 41). Hieran fehlt es, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen durch Vertrag mit dem Gläubiger (§ 414) eine eigene Schuld übernimmt oder eine Sicherheit für eine eigene Schuld bestellt oder übernimmt (Interzession). § 181 ist in diesen Fällen nicht analog anzuwenden; es gelten vielmehr die Regeln über den Missbrauch der Vertretungsmacht (BGHZ 91, 334, 337; Staud/Schilken Rz 43; Erman/Maier-Reimer/Finkenauer Rz 16). Das Gleiche gilt, wenn bei einer Verrechnungsvereinbarung der Gläubiger und der Dritte durch dieselbe Person vertreten werden (BGH NJW 85, 2409, 2410 [BGH 27.03.1985 - VIII ZR 5/84]) und wenn Eltern Geld von dem Konto ihres Kindes auf ihr eigenes Konto überweisen (BGH NJW 04, 2517, 2518 [BGH 15.06.2004 - XI ZR 220/03]).

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