Rn. 159

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Sofern nicht wesentliche Betriebsgrundlagen von dem Veräußerer zurückgehalten werden, ändert dies an der begünstigten Betriebsveräußerung nichts (BFH v 26.05.1993, BStBl II 1993, 710). Werden nicht wesentliche Betriebsgrundlagen nach der Betriebsveräußerung in das PV übernommen o an Dritte weiterveräußert, gehört der daraus entstehende Veräußerungserlös zu den (nachträglichen) Einkünften aus Gewerbebetrieb. Stehen diese Maßnahmen in zeitlichem u sachlichem Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung durch Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen, ist der zusätzliche Veräußerungserlös iSd § 16 EStG ebenfalls begünstigt (BFH v 29.10.1987, BStBl II 1988, 374; BFH v 09.09.1993, BStBl II 1994, 105; Geissler in H/H/R, § 16 EStG Rz 128, März 2013; Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 124 (38. Aufl); Schallmoser in Blümich, § 16 EStG Rz 162 (August 2017)).

 

Rn. 160

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Problematisch ist der Rückbehalt von nicht wesentlichen Betriebsgrundlagen, sofern es sich um WG des UV handelt u diese in zeitlichem u sachlichem Zusammenhang mit der Veräußerung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen an den üblichen Kundenstamm veräußert werden. Die WG des UV bleiben Rest-BV (s Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 123 (38. Aufl)). Dieser Sachverhalt kann die Annahme rechtfertigen, die gewerbliche Tätigkeit des Veräußerers werde nicht eingestellt (hierzu s Rn 171), so dass die Gewinne, einschließlich des Gewinns aus der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs, dem laufenden Gewinn zuzuordnen sind (BFH v 09.09.1993, BStBl II1994, 105; BFH v 25.06.1970, BStBl II 1970, 791). Unschädlich ist hingegen, wenn sich die Veräußerung des UV gegenüber einem anderen Kundenkreis vollzieht (s Geissler in H/H/R, § 16 EStG Rz 128, März 2013). Die Überführung von nicht wesentlichen Betriebsgrundlagen in das PV zum Buchwert ist unschädlich, sofern es sich nicht um zwingendes Rest-BV handelt. Erfolgt die Überführung in zeitlichem u wirtschaftlichem Zusammenhang, ist der gemeine Wert der WG dem Veräußerungspreis hinzuzurechnen (BFH v 17.01.1989, BFH/NV 1989, 698).

 

Rn. 161

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Grds liegt beim Zurückbehalt wesentlicher Betriebsgrundlagen keine begünstigte Betriebsaufgabe iSd Norm vor. Das gilt auch dann, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen im fortgeführten Restbetrieb zurückgehalten werden o in ein anderes BV des Veräußerers zum Buchwert überführt werden (BFH v 09.12.1986, BStBl II 1987, 342; Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 188 (38. Aufl); Geissler in H/H/R, § 16 EStG Rz 128, März 2013; Schallmoser in Blümich, § 16 EStG Rz 160 (August 2017)). Allenfalls kommt eine Betriebsaufgabe iSd § 16 Abs 3 EStG in Betracht, sofern die wesentlichen Betriebsgrundlagen in zeitlichem u wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Veräußerung anderweitig veräußert, überführt (BFH v 24.08.1989, BStBl II 2003, 237) o nach § 6 Abs 1 Nr 4 S 4 EStG zu Buchwerten ins PV entnommen werden (BFH v 05.02.2002, BStBl II 2003, 237; R 16 Abs 2 S 8 EStR 2012).

 

Rn. 162

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Bei Übertragung o Überführung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in ein anderes BV zum Buchwert nach § 6 Abs 5 EStG kann nicht von einer Begünstigung der Betriebsveräußerung gem § 16 EStG ausgegangen werden (BFH v 09.12.1986, BStBl II 1987, 342; Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 94 (38. Aufl)). Eine Übertragung auf einen anderen Rechtsträger ohne Aufdeckung der stillen Reserven ist nicht begünstigt (BFH v 06.09.2000, BStBl II 2001, 229). Nach der Gesamtplanrechtsprechung steht nämlich die schädliche Buchwertüberführung in ein anderes BV der Annahme der Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang entgegen (BFH v 20.01.2005, BStBl II 2005, 395 zur Betriebsaufgabe; BFH v 06.09.2000, BStBl II 2001, 229; BFH v 19.03.1991, BStBl II 1991, 635 zur Anteilsübertragung; H 16 Abs 4 EStH 2018; Spindler, DStR 2005, 1). Unerheblich ist, wie lange der Zeitraum zwischen Buchwertübertragung u Betriebsveräußerung ist (nach Geissler in H/H/R, § 16 EStG Rz 129, März 2013, soll ein Gesamtplan noch angenommen werden können, wenn zwischen beiden Teilakten ein Zeitraum von bis zu 18 Monaten liegt). Maßgeblich ist allein, ob ein Gesamtplan vorliegt. Nachweispflichtig hierfür ist die FinVerw. Kennzeichen können entsprechende Überlegungen des StPfl o seiner Berater sein, die schriftlich niedergelegt wurden. Gehören die zuvor überführten u die dann in zeitlich u sachlichem Zusammenhang veräußerten wesentlichen Betriebsgrundlagen zu unterschiedlichen Sachgesamtheiten, ist die Buchwertüberführung unschädlich (BFH v 25.02.2010, BStBl II 2010, 726).

 

Rn. 163

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Die Übertragung o Überführung der wesentlichen Betriebsgrundlage ist auch dann schädlich, wenn das WG nach der Buchwertübertragung dem übertragenen Betrieb im Wege einer Sachüberlassung (Miete, Pacht) überlassen wird. Eine nach § 16 EStG begünstigte Betriebsveräußerung kann nur dann gegeben sein, wenn die stillen Reserven in den wesentlichen Betriebsgr...

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