Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

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§ 22 Internationales Privat... / (1) Präjudizielle Rechtsverhältnisse (Erstfragen)

Rz. 114 Werden in der Kollisionsnorm Rechtsbegriffe als Tatbestandselemente verwendet (Ehe, Verwandteneigenschaft, Eigentum, Forderungserwerb u.a.), so ist deren Vorliegen kollisionsrechtlich festzustellen. So verlangen etwa Art. 14 EGBGB (Ehewirkungen), Art. 22 EuGüVO (Ehegüterrecht), Art. 8 Rom III-VO (Scheidung) und Art. 3 u. 5 HUP (Scheidungsunterhalt) das Bestehen einer...mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Anmerkungen zum Muster

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§ 15 Familienrecht / f) Verfahrenskostenvorschuss

Rz. 380 Für ein aussichtsreiches Unterhaltsverfahren kann der Gläubiger bis zur Rechtskraft der Scheidung [615] gemäß § 1360a Abs. 4 BGB vom Schuldner einen Vorschuss auf die voraussichtlich anfallenden Kosten des Verfahrens verlangen. Dieser Anspruch kann über §§ 119, 49 ff., 246 Abs. 1 FamFG mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend gemacht werden.mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Einsatzzeitpunkte

Rz. 341 Besonders zu beachten sind die sog. Einsatzzeitpunkte. Auf diese Zeitpunkte ist abzustellen bei der Prüfung, ob ein Anspruch besteht. Nur wenn zu einem der Einsatzzeitpunkte die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs erfüllt sind, also noch innerhalb eines von der ehelichen Mitverantwortung erfassten Zeitraums, kann der Schuldner das Lebensrisiko des Gläubigers üb...mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Einkommensveränderungen

Rz. 469 Hat sich das Einkommen des Schuldners seit der Trennung verändert, so ist im Regelfall das geänderte Einkommen maßgeblich.[776] Ergibt sich die Einkommensveränderung jedoch aus einer ungewöhnlichen, weder geplanten noch vorhersehbaren Entwicklung, die also die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben kann, ist das geänderte Einkommen für die Unterhaltsberechn...mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Rechtliche Grundlagen

Rz. 383 Der Ehegatte, der ein gemeinsames Kind oder gemeinsame Kinder betreut, kann einen Unterhaltsanspruch gemäß § 1570 BGB geltend machen, da er nur in eingeschränktem Umfang zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Das früher praktizierte Altersphasenmodell hatte den Umfang der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils weitgehend schematisch an der Zahl und dem ...mehr

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§ 15 Familienrecht / 8. Anmerkungen zum Muster

Rz. 211 Bei Trennung der verheirateten Eltern stellt der betreuende Elternteil den Antrag im eigenen Namen. Nach Rechtskraft der Scheidung und bei nicht verheirateten Eltern ist der Antrag von dem Kind, vertreten durch den sorgeberechtigten, bei gemeinsamem Sorgerecht durch den betreuenden Elternteil gemäß § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB, zu stellen. Üben die Eltern ein Wechselmodell...mehr

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§ 15 Familienrecht / aa) Muster: Vereinbarung alleiniger elterlicher Sorge

Rz. 38 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.6: Vereinbarung alleiniger elterlicher Sorge § _________________________ Elterliche Sorge 1. Wir haben uns darauf verständigt, dass F nach Scheidung der Ehe die alleinige elterliche Sorge für unser gemeinsames Kind K zustehen soll, da die räumliche Entfernung zwischen M und dem Wohnort von K zu groß erscheint,...mehr

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§ 15 Familienrecht / d) Obliegenheit des Gläubigers zur Erwerbstätigkeit

Rz. 269 Der Gläubiger muss außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Der bis zur Trennung nicht erwerbstätige Ehegatte ist jedoch – anders als der geschiedene – gemäß § 1361 Abs. 2 BGB zunächst nur eingeschränkt verpflichtet, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Die Trennung stellt – anders als die Scheidung – noch keinen endgültigen Rechtsz...mehr

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§ 15 Familienrecht / n) Weitere Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners

Rz. 361 Wenn die weiteren Verpflichtungen gemäß § 1609 BGB dem Unterhaltsanspruch des Ehegatten vorrangig sind und die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben,[559] sind sie bei der Bedarfsermittlung vorweg vom Einkommen des Schuldners abzuziehen. Das kann – insoweit abweichend von der Rangregelung in § 1609 Nr. 4 BGB – auch für den an ein volljähriges Kind zu zahlenden U...mehr

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§ 15 Familienrecht / ff) Kosten und Gebühren

Rz. 612 Da das einstweilige Anordnungsverfahren als selbstständiges Verfahren gem. § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG ausdrücklich ohne Bindung an ein Hauptsacheverfahren normiert ist, verweist § 51 Abs. 4 FamFG darauf, dass für die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens die allgemeinen Vorschriften gelten. Die Kosten des Eilverfahrens sind nicht Teil des Hauptsacheverfahrens. Das...mehr

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§ 15 Familienrecht / (2) Ausübungskontrolle

Rz. 563 Ist der Vertrag grundsätzlich wirksam geschlossen, schließt sich die Ausübungskontrolle an: Hätte der Vertrag insbesondere angesichts der konkreten, ggf. von der früheren Planung abweichenden Entwicklung der Ehe und angesichts der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Prüfung, also aus heutiger Sicht, eine evident einseitige Lastenverteilung zur Folge und ist es deshalb unv...mehr

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§ 15 Familienrecht / gg) Wertsicherungsklausel

Rz. 570 Es ist auch daran zu denken, § 238 FamFG auszuschließen und stattdessen eine Wertsicherungsklausel zu vereinbaren. Das kommt allerdings im Regelfall nur in Betracht, wenn von einer Einkommenssteigerung des Schuldners ausgegangen werden kann und sich die – tatsächliche und fiktive – wirtschaftliche Situation des Gläubigers nicht wesentlich verändern wird. Rz. 571 Beac...mehr

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§ 15 Familienrecht / ee) Unterhaltshöhe

Rz. 568 Man kann Vereinbarungen über die Unterhaltshöhe treffen.[902]mehr

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§ 15 Familienrecht / (1) Modifizierende Vereinbarung

Rz. 572 Im Rahmen einer Unterhaltsvereinbarung ist zu klären, ob die Beteiligten die gesetzlichen Regelungen zum nachehelichen Unterhaltsanspruch lediglich modifizieren wollen oder ob sie eine eigene vertragliche Grundlage für Zahlungen unabhängig von gesetzlichen Regeln zum nachehelichen Unterhalt treffen wollen, also eine novierende Vereinbarung schließen wollen, wie dies ...mehr

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§ 15 Familienrecht / F. Eingetragene Lebenspartnerschaft

Rz. 742 In allen denjenigen Fällen, in denen Partner einer Lebenspartnerschaft nicht gem. § 20a LPartG die Umwandlung in eine Ehe vornehmen, bleibt es bei den Regeln des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft. Hinweis Für die anwaltliche Beratung ist von großer Bedeutung, ob gleichgeschlechtliche Partner die Umwandlung der eingetragenen Lebensgemeinschaft in eine ...mehr

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§ 15 Familienrecht / II. Güterstandsbezogene Auseinandersetzung zwischen Ehegatten

1. Zugewinnausgleich a) Typischer Sachverhalt Rz. 44 F und M, seit August 2005 ohne Ehevertrag verheiratet, leben getrennt. Der Ehescheidungsantrag der F ist dem M im August 2024 zugestellt worden. F war während der Ehe wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder nicht berufstätig. Sie hat kein nennenswertes Vermögen bis auf den hälftigen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen W...mehr

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§ 15 Familienrecht / 1. Rechtliche Grundlagen

Rz. 744 Das LPartG spricht in § 15 LPartG nur von Aufhebung der Lebenspartnerschaft, ohne – wie im Eherecht – zwischen Aufhebung und Ehescheidung zu unterscheiden. Seit dem 1.1.2005 sieht das Gesetz allerdings in § 15 Abs. 2 LPartG auch die Möglichkeit der Aufhebung wegen eines Willensmangels unter Verweis auf § 1314 Abs. 2 Nr. 1–4 BGB vor. Die eingetragene Lebenspartnerschaf...mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Muster: Unterhaltsverzicht mit Ausnahme der Not

Rz. 580 Auch ein Unterhaltsverzicht mit Ausnahme der Not ist vereinbar. Bei Abschluss vor Ehescheidung ist dies nur in notarieller oder im Rahmen einer Ehesache in gerichtlich protokollierter Form möglich. Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.69: Unterhaltsverzicht mit Ausnahme der Not 1. Wir verzichten wechselseitig auf nacheheliche Unterhaltsansprüche...mehr

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§ 15 Familienrecht / 1. Zugewinnausgleich

a) Typischer Sachverhalt Rz. 44 F und M, seit August 2005 ohne Ehevertrag verheiratet, leben getrennt. Der Ehescheidungsantrag der F ist dem M im August 2024 zugestellt worden. F war während der Ehe wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder nicht berufstätig. Sie hat kein nennenswertes Vermögen bis auf den hälftigen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Wohnhaus. Dieses ist ...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Vorteile und Nachteile des Realsplittings

Rz. 535 Der Vorteil des Realsplittings besteht darin, dass sich die Steuerbelastung des Schuldners in der Regel drastisch ermäßigt. Denn der geleistete Ehegattenunterhalt[862] wird von der Spitze seines zu versteuernden Einkommens abgezogen. Der Schuldner erzielt also eine Steuerersparnis in Höhe seiner persönlichen Spitzensteuerbelastung. Je höher das Einkommen des Schuldne...mehr

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§ 51 Verkehrsrecht / X. Hinterbliebenengeld

Rz. 357 Mit dem neuen § 844 Abs. 3 BGB sowie dem gleichlautenden § 10 Abs. 3 StVG ist nun erstmals im deutschen Schadensersatzrecht ein "Hinterbliebenengeld" eingeführt worden, wonach der Ersatzpflichtige verpflichtet wird, dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das zugefügte seelische Leid...mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Inhalt der einstweiligen Anordnung auf Leistung von Unterhalt

Rz. 660 Der schriftlich einzureichende oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellende Antrag muss einen bestimmten Sachantrag, zumeist den Zahlungsbetrag enthalten. Wegen der Selbstständigkeit des einstweiligen Anordnungsverfahrens ist auch für dieses Verfahren ein gesonderter Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu stellen, losgelöst davon, ob in einem schon anhängigen Haup...mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Krankheit

Rz. 424 Der Krankheitsbegriff ist weit auszulegen und entspricht den entsprechenden Begriffen im Sozialversicherungs- und Beamtenrecht. Krankheit ist danach ein "objektiv fassbarer regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf".[684] Der Krankheit stehen Gebrechen oder Schwächen der körperlichen oder geistigen Kräfte gleich. Gebrechen sind von de...mehr

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§ 15 Familienrecht / aa) Begriff der Haushaltssache

Rz. 719 Inhaltlich stimmt die "Haushaltssache" mit dem früheren Begriff der Hausratssache überein. In den Anwendungsbereich des Haushaltsgegenstandes fallen unter Berücksichtigung einer gebotenen weiten Auslegung alle solchen Gegenstände, die – losgelöst von den Eigentumsverhältnissen – der gemeinsamen Lebensführung der Ehegatten gedient haben.[1027] Betroffen sind also die ...mehr

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§ 15 Familienrecht / 13. Verzicht

Rz. 282 Ein Verzicht oder Teilverzicht auf Trennungsunterhaltsansprüche ist nur in Grenzen möglich. § 1614 BGB ist beim Trennungsunterhalt über §§ 1361 Abs. 4 S. 4, Abs. 3, 1360a Abs. 3 BGB anwendbar, sodass im Rahmen von Unterhaltsvergleichen darauf zu achten ist, dass es nicht zum unzulässigen (Teil-)Verzicht kommt.[441] Beachten! Das Verbot, auf Unterhaltsansprüche für die...mehr

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§ 15 Familienrecht / E. Ehe für alle – Die Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts

Rz. 740 Mit Beschluss des BT vom 30.6.2017 und Zustimmung des BR vom 7.7.2017 ist das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts[1069] verabschiedet worden. Es ist mit Wirkung vom 1.10.2017 in Kraft getreten.[1070] Seit dem 1.10.2017 können daher nicht nur "Mann und Frau" die Ehe miteinander schließen. In § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB heißt...mehr

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§ 15 Familienrecht / (2) Novierende Vereinbarung

Rz. 574 Allerdings steht es Ehegatten auch frei, den nachehelichen Unterhalt trotz gegebenem gesetzlichem Unterhaltsanspruch unabhängig von den gesetzlichen Regelungen der §§ 1569 ff. BGB auf eine eigene vertragliche Grundlage zu stellen (novierende Vereinbarung). Eine solche vertragliche Vereinbarung kann aber nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte angenommen werden,[90...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / 9. Mandatsschutzklauseln/Abfindung

Rz. 29 Mandatsschutzklauseln sind äußerst problematisch, insbesondere bei einer Trennung der Partner zu aktiven Zeiten.[53] Auf die Vereinbarung einer Mandatsschutzklausel für den Fall einer Trennung zu aktiven Zeiten wurde deshalb im Formular vollständig verzichtet. Abgesehen von der fraglichen juristischen Haltbarkeit solcher Klauseln dürfte es Illusion sein, einen Verstoß...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Unterhaltsrelevantes Einkommen der Beteiligten

Rz. 467 Brutto-Jahresarbeitseinkommen des Schuldners[765] abzüglichmehr

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§ 22 Internationales Privat... / b) Inhalt und Form der Güterrechtswahl

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§ 15 Familienrecht / aa) Abzuändernde Titel

Rz. 509 Der Abänderungsantrag kann gestellt werden gegen eine Unterhalts-Endentscheidung (§ 238 Abs. 1 FamFG), gegen einen gerichtlich protokollierten Vergleich (§ 239 FamFG, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), gegen einen Anwaltsvergleich mit Vollstreckungsunterwerfung (§ 239 FamFG, § 796a ZPO), gegen eine vollstreckbare Unterhaltsvereinbarung (§ 239 FamFG, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), ge...mehr

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§ 22 Internationales Privat... / a) Indirekte Rechtswahl (Gesetzesumgehung)

Rz. 124 Die Parteien haben prinzipiell auch die Möglichkeit, die Anknüpfungspunkte (Staatsangehörigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt, Ort des Vertragsschlusses, Lageort einer Sache, Gründungssitz einer Gesellschaft, usf.) durch ihr Verhalten zu bestimmen. Sofern die betreffende Kollisionsnorm auf die jeweils aktuelle Situation abstellt (sog. Wandelbarkeit der Anknüpfung), kann s...mehr

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§ 15 Familienrecht / f) Obliegenheit des Gläubigers zur Erwerbstätigkeit

Rz. 352 Jeder Ehegatte ist in der Regel nach Ablauf eines Trennungsjahres zur Erwerbstätigkeit verpflichtet sowie für die Zeit ab Scheidung gemäß § 1569 BGB verpflichtet, sich selbst zu unterhalten. Nur soweit ihm das objektiv nicht möglich ist, kann er gemäß §§ 1570 bis 1576 BGB nachehelichen Unterhalt verlangen. § 1569 stellt den Grundsatz der Eigenverantwortung in den Vor...mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Muster: Vereinbarung anderweitiger Leistungen statt Barunterhalt

Rz. 557 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.65: Vereinbarung anderweitiger Leistungen statt Barunterhalt Die Erschienenen baten den Notar um die Beurkundung einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung und erklärten vorab: § 1 Ausgangslage Wir sind beide von Geburt an deutsche Staatsangehörige und haben am _________________________ in _______________...mehr

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§ 15 Familienrecht / 6. Anmerkungen zum Muster

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§ 15 Familienrecht / d) Außergerichtliches Vorgehen

aa) Muster: Auskunftserteilung Rz. 102 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.9: Zugewinnausgleich: Aufforderung zur Auskunftserteilung Sehr geehrter Herr _________________________, Sie wissen aus der Ihnen am _________________________ zugestellten Ehescheidungsantragsschrift, dass wir Ihre Ehefrau im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens vertreten. Ihre Ehefr...mehr

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§ 15 Familienrecht / 2. Abgrenzung Familien-, Trennungs- und Geschiedenenunterhalt

Rz. 253 Mit Trennung der Eheleute tritt die Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt an die Stelle des Familienunterhalts.Trennungsunterhalt ist ebenso wenig identisch mit Familienunterhalt wie schließlich nachehelicher Unterhalt mit Trennungsunterhalt identisch ist.[397] Letzteres betrifft ebenso die Voraussetzungen wie die Höhe des Unterhalts, die Laufzeit des Ansp...mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Erbschaft, Schenkungen

(1) Motivation Rz. 154 Geht es nicht um Betriebsvermögen, sondern darum, dass ein Ehepartner erhebliches Vermögen bei Eheschließung bereits geerbt hat oder er mit hoher Wahrscheinlichkeit erben wird, besteht ein Interesse daran, solches Vermögen in seiner Wertsteigerung aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen. Beispiel Die Ehefrau erbt Ackerland zur Größe von 20.000 m2, das i...mehr

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§ 15 Familienrecht / 2. Gütergemeinschaft

Rz. 113 Siehe zur Gütergemeinschaft auch: Kappler, Die Aufhebungsklage bei Beendigung der Gütergemeinschaft, FamRZ 2007, 696; ders., Die Auseinandersetzung des Gesamtgutes der Gütergemeinschaft, FamRZ 2010, 1294; Röthel, Ausgleichsordnungen unter Ehegatten: fiktive Innengesellschaft versus reale Gütergemeinschaft, FamRZ 2012, 1916. Der Wahlgüterstand (§§ 1410, 1415 BGB) der G...mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Checkliste: Zugewinnausgleich

aa) Berechnungsstichtage Rz. 59 Für Anfangsvermögen beider Beteiligten: Tag der standesamtlichen Eheschließung, § 1374 Abs. 1 BGB. Für Endvermögen beider Beteiligten: Tag der Zustellung des Ehescheidungsantrages an M, § 1384 BGB. Stichtag für Zurechnung der Grundstücksübertragung von Seiten der Eltern der F: Tag der Umschreibung im Grundbuch, weil es auf den Zeitpunkt der Vol...mehr

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§ 15 Familienrecht / aa) Unternehmensbeteiligungen

(1) Motivation Rz. 152 Dem Wunsch nach Herausnahme einer Unternehmensbeteiligung, einer Praxis oder eines Einzelunternehmens kann auf unterschiedlichen Beweggründen beruhen. So kann bei einem Familienunternehmen, das von Generation zu Generation weitervererbt werden soll und bei dem Kinder Nachfolger im Unternehmen werden sollen, die Erhaltung des Vermögens durch güterrechtli...mehr

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§ 15 Familienrecht / 3. Allgemeiner familienrechtlicher Ausgleichsanspruch und Rückabwicklung von Zuwendungen zwischen Ehegatten – Gütertrennungsfall

a) Zuordnung von Vermögen Rz. 116 Ehegatten leben im Güterstand der Gütertrennung, wenn sie dies durch notariell beurkundeten Ehevertrag ausdrücklich vereinbaren oder den gesetzlichen Güterstand ausschließen, den gesetzlichen Güterstand oder die Gütergemeinschaft aufheben oder den Ausgleich des Zugewinns ausschließen, ohne etwas anderes zu vereinbaren, § 1414 BGB. Rz. 117 Die ...mehr

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§ 15 Familienrecht / kk) Anhaltspunkte für Einwendungen aus § 1381 BGB

Rz. 99 Ansatzpunkte für ein Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit (peremptorische Einrede) sind hier aus der Fallkonstellation heraus nicht ersichtlich. Die systembedingte Ungerechtigkeit, die in dem Ansatz des Anfangsvermögens auch mit 0 EUR bei Überschuldung lag, ist durch die Neufassung zum 1.9.2009 mit der Berücksichtigung überschuldeten Anfangsvermögens ...mehr

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§ 15 Familienrecht / f) Anmerkungen zum Muster

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§ 15 Familienrecht / (2) Muster: Ausschluss von Wertsteigerungen des Anfangsvermögens

Rz. 155 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.28: Ausschluss von Wertsteigerungen des Anfangsvermögens Den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wollen wir für unsere künftige Ehe ausdrücklich aufrechterhalten, ihn allerdings wie folgt modifizieren: Sämtliche Vermögenswerte, die ein jeder Ehegatte in der Vergangenheit oder zukünftig von Todes ...mehr

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§ 15 Familienrecht / cc) Muster: Aufhebung der Gütertrennung mit Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft ab Ehebeginn

Rz. 123 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.16: Aufhebung der Gütertrennung mit Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft ab Ehebeginn Ehevertraglich vereinbaren wir Folgendes: 1. Mit Ehevertrag des Notars _________________________ in _________________________ vom _________________________ haben wir den Güterstand der Gütertrennung vereinbart, in dem wir h...mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Rechtliche Grundlagen

Rz. 483 Schon ab dem Monatsende vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) wird der Gläubiger nicht mehr über den Versorgungsausgleich an den vom anderen Ehegatten laufend erworbenen weiteren Anwartschaften auf Altersversorgung beteiligt. Deswegen steht dem Gläubiger gemäß § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB für die Trennungszeit und gemäß § 1578 Abs. 3 BGB für die Zeit...mehr

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§ 15 Familienrecht / ee) Muster: Aufhebung der Gütertrennung ab Vertragsschluss

Rz. 125 Die Alternative zur Rückwirkung stellt die Aufhebung "ab Vertragsschluss" dar: Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.18: Aufhebung der Gütertrennung ab Vertragsschluss 2. Hiermit heben wir diesen Güterstand der Gütertrennung auf und vereinbaren für unsere Ehe den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Aufhebung der Gütertrennung wirkt ab dem he...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Typischer Sachverhalt

Rz. 44 F und M, seit August 2005 ohne Ehevertrag verheiratet, leben getrennt. Der Ehescheidungsantrag der F ist dem M im August 2024 zugestellt worden. F war während der Ehe wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder nicht berufstätig. Sie hat kein nennenswertes Vermögen bis auf den hälftigen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Wohnhaus. Dieses ist während der Ehe auf eine...mehr