Bei Lebenspartnerschaften, die am 1.1.2005 bereits bestanden, findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn die Lebenspartner bis zum 31.12.2005 eine entsprechende notariell-beurkundete Erklärung gegenüber dem Amtsgericht abgegeben haben. Wurde keine Erklärung abgegeben und kommt es nach dem 30.9.2017 zur Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe, findet grundsätzlich auch der Versorgungsausgleich bei einer späteren Scheidung statt.

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