Die obligatorische Anschlussversicherung tritt auch ein, wenn eine Familienversicherung aus Gründen, die in der Person des – bisher familienversicherten – Familienangehörigen liegen (z. B. rechtskräftige Ehescheidung), geendet hat. Die Gründe für das Erlöschen der Familienversicherung sind grundsätzlich unerheblich. Eine obligatorische Anschlussversicherung nach dem Ende der Familienversicherung ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Familienversicherung nur wegen der beendeten Mitgliedschaft des Stammversicherten nicht mehr besteht. Dies ist typischerweise dann der Fall, wenn die Mitgliedschaft des Stammversicherten in der GKV aufgrund seines Wechsels zu einem anderen Absicherungssystem im Krankheitsfall in Deutschland endet (zum Beispiel substitutive Krankenversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen).

 
Hinweis

Anschlussversicherung für Familienversicherte

Endet die Familienversicherung nur wegen der Beendigung der Mitgliedschaft des Stammversicherten und wird für den Stammversicherten die Anschlussversicherung durchgeführt, besteht die Familienversicherung aufgrund dessen weiter.

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