Rz. 2

Partnerschaftsverträge sind für sich genommen grundsätzlich formfrei möglich, wenn sie keine der notariellen Beurkundungsform unterliegende Verpflichtung oder Verfügung, z.B. über Grundbesitz (§ 311b Abs. 1 BGB) oder GmbH-Geschäftsanteile (§ 15 GmbHG), Schenkungsversprechen (§ 518 Abs. 1 BGB) oder erbvertragliche Vereinbarungen (§ 2376 BGB) enthalten, oder (Privat-)Schriftform – etwa bei Leibrentenverpflichtungen (§ 761 BGB) oder Schuldversprechen oder -anerkenntnis (§§ 780, 781 BGB) – verlangt ist. Insbesondere ist das gemeinschaftliche Testament der nichtehelichen Lebensgemeinschaft verwehrt (§ 2265 BGB). Das in § 1410 BGB aufgestellte notarielle Beurkundungserfordernis für den Vertrag zwischen Ehegatten über güterrechtliche Verhältnisse (Ehevertrag) ist auf den Partnerschaftsvertrag nicht analog anwendbar.[3] Weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft als solche keine Vertragsbeziehung mit gesetzlichem Inhalt zwischen den Beteiligten begründet, kann der Partnerschaftsvertrag keine Abweichung von einem gesetzlichen Standardmodell wie der Ehe begründen.

 

Rz. 3

Noch ungeklärt ist, ob § 1585c S. 2 BGB analoge Anwendung auf Vereinbarungen über den Unterhalt aus Anlass der Geburt eines nichtehelichen Kindes (§ 1615l BGB) findet. Diese durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz[4] eingeführte Vorschrift ordnet die Beurkundungspflicht von Vereinbarungen zwischen Ehegatten über den gesetzlichen nachehelichen Unterhalt ein, die vor Rechtskraft der Ehescheidung getroffen werden. Zweck der Regelung ist, durch Mitwirkung eines Notars die fachkundige und unabhängige Beratung der Vertragspartner sicher zu stellen, um sie vor übereilten Entscheidungen zu bewahren und ihnen die rechtliche Tragweite ihrer Vereinbarung deutlich zu machen.[5] Diese Vorschrift findet nach ihrem Wortlaut nur auf Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt zwischen Eheleuten Anwendung, nicht dagegen auf solche zwischen Verwandten oder Unverheirateten. Offensichtlich sah der Gesetzgeber für den Bereich des Verwandtenunterhalts (§§ 1601 ff. BGB) und des Unterhaltsanspruchs aus Anlass der Geburt (§ 1615l BGB) keinen Regelungsbedarf, weil hier kraft ausdrücklicher Anordnung (§ 1614 Abs. 1 BGB, für den Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt i.V.m. § 1615l Abs. 3 S. 1 BGB) für die Zukunft nicht auf Unterhalt verzichtet werden kann.[6] Es ist danach nur zulässig, zu Gunsten, nicht jedoch zu Lasten des Unterhaltsberechtigten von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarungen zu treffen. Aus diesem Grund wird die Frage nach der analogen Anwendung des § 1585c S. 2 BGB wenig diskutiert und wenn sie erörtert wird, verneint.[7] Allerdings besteht insofern aus Sicht der Unterhaltsverpflichteten durchaus Beratungs- und Belehrungsbedarf, der eine notarielle Beurkundungspflicht rechtfertigen würde. Die Rechtsprechung des BGH[8] und des BVerfG[9] hat zudem die in § 1615l Abs. 3 S. 1 BGB angeordnete Vorbildfunktion des Verwandtenunterhalts wiederholt zugunsten einer Orientierung an dem viel besser passenden nachehelichen Kindesbetreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) korrigiert, so dass es nicht ganz zweifelsfrei erscheint, dass die notarielle Beurkundungsformvorschrift des § 1585c S. 2 BGB auf Vereinbarungen zum Unterhalt aus Anlass der Geburt nach § 1615l BGB keine Anwendung findet.

 

Rz. 4

Die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Eingehung von Zahlungspflichten an den Partner als – meist belohnendes (§ 534 BGB)[10] – Schenkungsversprechen eingestuft, welches der notariellen Form des § 518 BGB unterliegt. Dies gilt insbesondere für freiwillig zugesicherte Unterhaltszahlungen, die regelmäßig als belohnende Schenkung an die Lebensgefährtin eingestuft werden, die den Haushalt führt oder im Betrieb aushilft.[11] Ob an dieser Qualifikation nach den Urteilen vom 9.7.2008[12] noch festzuhalten ist, erscheint mir sehr fraglich. Der BGH qualifiziert unentgeltliche Zuwendungen in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft für den Regelfall nicht als Schenkung, sondern als gemeinschaftsbezogene Zuwendung. Ob noch nicht vollzogene Versprechen derartiger Zuwendungen analog § 518 Abs. 1 BGB nur wirksam sind, wenn sie notariell beurkundet worden sind, ist, soweit ersichtlich, höchstrichterlich noch nicht entschieden. Die wohl überwiegende Auffassung geht davon aus, dass eine notarielle Beurkundung des Versprechens nicht erforderlich ist.[13] Weil die Formfrage jedoch bislang nicht geklärt ist, sollte weiterhin die notarielle Beurkundungsform eingehalten werden. Die Beurkundungsform erfasst ohnehin nur die Erklärung des Versprechenden.[14] Ist die notarielle Beurkundungsform nicht eingehalten, so tritt mit Bewirkung der versprochenen Leistung Heilung ein (§ 518 Abs. 2 BGB), d.h., wenn der Geber alles getan hat, was seinerseits für den Leistungsvollzug erforderlich ist, so dass ein bedingter oder befristeter Vollzug genügt und der Leistungserfolg nicht erforderlich ist.[15] Sind Teilleistungen erbracht, tritt insoweit Heilung ein, bei einer freiwillig übernommenen Un...

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