Der Versorgungsausgleich wird grundsätzlich nur noch im Rahmen einer internen Teilung durchgeführt. Das bedeutet, jedes in der Ehe erworbene Anrecht wird in dem jeweiligen Versorgungssystem – und daher intern – je zur Hälfte geteilt. So erhält der jeweils ausgleichsberechtigte Ehepartner einen eigenen Versorgungsanspruch und damit ein "eigenes Konto" beim Versorgungsträger des jeweils ausgleichspflichtigen Ehepartners.

 
Praxis-Beispiel

Interne Teilung

Der Ehemann hat in 15 Jahren Ehe 400 EUR Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung erwirtschaftet. Hiervon muss er die Hälfte abgeben. Seiner geschiedenen Ehefrau werden also 200 EUR in der Rentenversicherung gutgeschrieben.

Darüber hinaus hat der Ehemann einen Anspruch auf eine Betriebsrente mit einem Kapitalwert von 20.000 EUR bei seinem Arbeitgeber erworben. Somit wird auch für die Ehefrau ein entsprechendes Betriebsrenten-Konto eingerichtet. Nach der Scheidung haben beide Partner ein Betriebsrenten-Konto mit einem Kapitalwert von 10.000 EUR.

Die Ehefrau hat ihrerseits als Bundesbeamtin in der Ehezeit 600 EUR Pension erwirtschaftet. Auch sie muss die Hälfte abgeben. Ihrem Mann werden 300 EUR Pension in der Beamtenversorgung gutgeschrieben.

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