Rz. 123

Weder Erbschein noch Negativ-Versicherung auf Nichteinleitung eines Scheidungsverfahrens sind erforderlich bei einer Scheidungsklausel.[230] Das hat der BGH[231] klargestellt. Damit ist die zuvor teils abweichende Ansicht der OLG überholt. Die Unwirksamkeit einer Verfügung zugunsten des Ehegatten kann sich aus § 2077 BGB immer ergeben. Für eine Verstärkung dieser Norm im Rahmen der Verfügung kann nichts anderes gelten: dann liefe § 35 GBO zugunsten des Ehegatten nämlich leer.

[230] KG RNotZ 2021, 145; KG Rpfleger 2013, 199; A.A. OLG München ZEV 2016, 401 m. abl. Anm. Volmer für erweiternde Scheidungsklauseln; OLG Naumburg NJW-RR 2019, 783 gestattet Erkundigungen beim FamG auf Nichtanhängigkeit einer Scheidung.

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