Die Elterneigenschaft kann bei mehr als 2 beitragspflichtigen Elternteilen erfüllt sein mit der Konsequenz, dass alle betroffenen Elternteile von der Zahlung des Beitragszuschlags freigestellt sind. Folgende Fallgestaltungen sind denkbar:

  • Scheidung der leiblichen Eltern; Wiederheirat der Mutter und Aufnahme des Kindes in den Haushalt des neuen Ehepartners:
    Der Beitragszuschlag ist von dem leiblichen Vater, der Mutter und dem Stiefvater nicht zu zahlen.
  • Öffentliche Beurkundung des Gerichts wegen Vaterschaftsanerkenntnis des leiblichen Vaters; Freigabe zur Adoption durch die nicht verheirateten leiblichen Eltern; Aufnahme in den Haushalt der Adoptiveltern durch Beschluss des Familiengerichts:
    Der Beitragszuschlag ist von dem leiblichen Vater, der leiblichen Mutter sowie von dem Adoptivvater und der Adoptivmutter nicht zu zahlen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge