Elterneigenschaft kann bei weiteren Elternteilen gegeben sein mit der Konsequenz, dass der Beitragszuschlag für Kinderlose für alle beteiligten Elternteile des Kindes nicht zu erheben ist.

 
Praxis-Beispiel

Elterneigenschaft bei Scheidung der leiblichen Eltern

Die leiblichen Eltern von Kind A lassen sich scheiden. Die Mutter heiratet einige Jahre darauf erneut und nimmt das Kind in den Haushalt des neuen Ehepartners mit auf.

Ergebnis: Der Beitragszuschlag für Kinderlose entfällt für den Vater und die Mutter ab dem Monat der Geburt. Für den Stiefvater entfällt der Beitragszuschlag bei rechtzeitigem Nachweis mit Beginn des Monats, ab dem er mit der Mutter verheiratet ist und das Kind im gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurde.

 
Praxis-Beispiel

Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft und Adoption

Für Kind B wurde die Vaterschaft des Vaters durch eine öffentliche Beurkundung des Gerichts festgestellt. Das Kind wurde durch die nicht verheirateten leiblichen Eltern zur Adoption freigegeben und durch Beschluss des Familiengerichts in den Haushalt der Adoptiveltern aufgenommen.

Ergebnis: Der Beitragszuschlag für Kinderlose entfällt für den leiblichen Vater und die leibliche Mutter ab dem Monat der Geburt. Für die Adoptiveltern entfällt der Beitragszuschlag ab dem Monat, in dem der Beschluss des Familiengerichts über die Adoption zugestellt wird.

Bei den Adoptionspflegekindern tritt die Wirkung bereits von dem Zeitpunkt an ein, in dem sie mit dem Ziel der Annahme in den Haushalt aufgenommen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge