Während der Ehe gestalten die Partner ihre eheliche Lebensgemeinschaft individuell (§ 1356 BGB); das entzieht sich einer Bewertung, ein gesetzliches Leitbild gibt es nicht.[41] Beide Eheleute haben nach § 1356 Abs. 2 BGB – bis zur Grenze einer Gefährdung des Kindeswohls durch Berufstätigkeit – auch das Recht, erwerbstätig zu sein und den Umfang ihrer Tätigkeit individuell zu bestimmen.

Von daher verbietet sich eine Anwendung der Kriterien zur Erwerbsobliegenheit auf die Zeit des Zusammenlebens; sie kommt allein der Beurteilung "gestörter" Verhältnisse, also nach Trennung oder Scheidung, zu. Nur dort sollte mit dem Begriff der überobligatorischen Tätigkeit gearbeitet werden. Zum eingeschränkten Umfang der Indizwirkung s.o. unter Ziffer III. 2.

[41] Grüneberg/Siede, § 1356 Rn 1.

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