Arbeitgeber und Arbeitnehmer können anstelle eines Bruttolohns auch die Zahlung eines Nettolohns vereinbaren. Die Nettolohnvereinbarung ist eine Abrede zwischen den Parteien eines Dienstverhältnisses, dass der Arbeitgeber die zu erhebende Lohnsteuer und ggf. den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer sowie möglicherweise die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung trägt. Eine Nettolohnvereinbarung wird steuerlich sowohl für laufende als auch für sonstige Bezüge anerkannt. Sie gilt sowohl bei Barlohn als auch für Sachbezüge.

Klare und einwandfreie Vereinbarungen

Wegen der Außergewöhnlichkeit einer Nettolohnvereinbarung und ihrer Folgen wird sowohl arbeitsrechtlich als auch steuerrechtlich verlangt, dass ihr Abschluss klar und einwandfrei feststellbar ist. Es muss eine eindeutige vertragliche Gestaltung vorliegen.[1]

Echte Nettolohnvereinbarung

Im Regelfall der Nettolohnvereinbarung wird für die Vertragsparteien der auszuzahlende Betrag entscheidend sein, der Nettolohn wird dann als konstanter Betrag geschuldet. Die Höhe der Steuerabzüge hängt von den Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers ab.[2]

 
Hinweis

Gesetzesänderungen gehen zulasten des Arbeitgebers

Führen Heirat, Geburt eines Kindes oder Scheidung und sonstige Änderungen der persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers zu einer Änderung der Steuerbelastung, kann in diesen Fällen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber eine höhere Belastung trägt oder der Arbeitnehmer einen höheren Nettobetrag erhält.

Gesetzliche Änderungen, die auf die Höhe der Steuerabzüge Einfluss haben, wie z. B. Änderungen beim Solidaritätszuschlag, bleiben auf den auszuzahlenden Nettobetrag ohne Einfluss, wenn der Arbeitgeber sich uneingeschränkt zur Übernahme der Steuerabzüge verpflichtet hat.

 
Praxis-Tipp

Pauschalbesteuerung keine Nettolohnvereinbarung

Eine vom Arbeitgeber durchgeführte Pauschalbesteuerung des Arbeitslohns, z. B. für einen Minijob, ist keine Nettolohnvereinbarung.[3]

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