Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Wechselbezügliche Verfügungen

Rz. 14 Bei Wechselbezüglichkeit der Verfügungen kommt es nicht auf den Willen allein des Erblassers an, um dessen Verfügungen es geht. Stets ist zu prüfen, ob bei der betreffenden Verfügung, die Bestandteil eines gemeinschaftlichen Testaments ist, das nach dem Verhalten eines Ehegatten mögliche Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Ehegatten entsprochen hat. Dabei i...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Hypothetischer Wille des Erblassers

Rz. 17 Für den Fall, dass sich der wirkliche Wille des Erblassers nicht ermitteln lässt, ist auf den hypothetischen Willen abzustellen.[50] Sofern ein hypothetischer Erblasserwille festgestellt werden soll, müssen besondere Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass eine letztwillige Verfügung trotz Scheidung weiterhin Bestand haben soll. Bei der Ermittlung des hy...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Normzweck

Rz. 1 § 1933 BGB wurde durch das 1. EheRG neu gefasst. Mit dem jetzigen Inhalt gilt § 1933 BGB für alle nach dem 30.6.1977 eingetretenen Erbfälle.[1] Mit dem 1. EheRG hat sich auch der Normzweck der vorbezeichneten Vorschrift entscheidend geändert. Das Scheidungsrecht hat sich dahingehend gewandelt, dass vom Verschuldensprinzip Abstand genommen und zum Zerrüttungsprinzip übe...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Ehegatte/Gleichgeschlechtlicher Lebenspartner des Erblassers

Rz. 19 Auch der überlebende Ehegatte zählt zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Voraussetzung ist, dass er im Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Erblasser in einer gültigen Ehe verheiratet war.[74] Zu den gültigen Ehen in diesem Sinne zählen auch die sog. "freien Ehen" rassisch und politisch Verfolgter[75] sowie die durch Fern- und Nottrauungen geschlossenen Ehen.[76] War die...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Lebensversicherung

Rz. 31 Für die Bestimmung des Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung findet § 2077 BGB keine Anwendung. Es handelt sich um eine ähnliche Situation wie bei einer letztwilligen Verfügung, wenn der Ehegatte als Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung eingesetzt wird. Für den Fall, dass der Ehegatte eingesetzt wurde, die Ehe, die bei Abschluss der Versicherung bestand, ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

1Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. 2Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt h...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Dem Erblasser kommt es i.d.R. bei Abfassung seiner letztwilligen Verfügung auf die familienrechtliche Bindung an. Bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung wird die Möglichkeit der Auflösung der Ehe durch Scheidung oft nicht berücksichtigt. Diesem Umstand trägt § 2077 BGB Rechnung. Hierbei handelt es sich nicht um eine so starre Regelung wie bei der gesetzlichen E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Wirklicher Wille des Erblassers

Rz. 15 Abs. 3 geht von seinem Wortlaut her davon aus, dass der hypothetische Wille des Erblassers maßgeblich ist. Es ist jedoch auch der wirklich erklärte Wille des Erblassers zu berücksichtigen. Dieser selbst hat die Möglichkeit, durch ausdrückliche Erklärung die Rechtsfolge auszuschließen.[47] Rz. 16 Entgegen dem Gesetzeswortlaut ist daher zunächst der wirkliche Wille des E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemeines

Rz. 2 Abs. 1 ist eine dispositive Auslegungsregel, die gilt, solange nicht die Regelung des Abs. 2 eingreift.[3] In den Fällen des § 2077 BGB, nämlich bei Scheidung, Scheidungsantrag oder Zustimmung zu einem solchen, Aufhebung und Tod des Antragstellers während des laufenden Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens, soll das gemeinschaftliche Testament seinem ganzen Inhalt nach...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Erblasser

Rz. 5 Bei einem gegenseitigen Erbvertrag ist Erblasser nur der Erstverstorbene;[7] entscheidend ist daher, ob er die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 2077 Abs. 1 S. 2 BGB). Verstirbt der Ehegatte, der den Scheidungsantrag nicht gestellt hat, bleiben die Verfügungen wirksam, sofern er dem Scheidungsantrag nicht zugestimmt hatte.[8] Für den Überlebenden kommt d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. 2Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. 3D...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 5 Ist der Erblasser während eines Scheidungsverfahrens verstorben, ist der "Noch-Ehegatte" von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Dies gilt jedoch nur, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben sind. Für solche Verfahren, die seit dem 1.9.2009, d.h. dem Inkrafttreten des FamFG...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Sittenwidrigkeit

Rz. 19 Die Grenze zur Sittenwidrigkeit wird leicht überschritten. Daher ist im Wege der Auslegung zunächst zu prüfen, ob überhaupt eine Bedingung vorliegt oder ob es sich lediglich um einen Wunsch des Erblassers handelt. Die Grenze der Zulässigkeit ist in § 138 BGB zu sehen. Durch seine Anordnungen will der Erblasser auf das Verhalten des Zuwendungsempfängers nach dem Erbfal...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Eingetragene Lebenspartnerschaft

Rz. 36 Gem. § 10 Abs. 5 LPartG gilt die Regelung des § 2077 BGB auch für letztwillige Zuwendungen zugunsten eines eingetragenen Lebenspartners. Vor dem Tod des Erblassers erfolgt die Aufhebung der Lebenspartnerschaft gem. § 15 Abs. 1 LPartG durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung (Aufhebungsbeschluss). Hierbei steht die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 LPar...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Scheidungsantrag durch den Erblasser

Rz. 7 Vor seinem Tod muss der Erblasser, nicht hingegen sein Ehegatte, die Scheidung beantragt haben. Eine erbrechtliche Wirkung erlangt die Antragstellung (§§ 121, 124, 133, 134 FamFG) jedoch erst mit Rechtshängigkeit. Rechtshängigkeit tritt hingegen durch Zustellung an den Antragsgegner ein (§ 124 FamFG i.V.m. §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO). Wenn sich dies auch nicht einde...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Ende des Scheidungsverfahrens

Rz. 14 Endet das Scheidungsverfahren vor dem Erbfall ohne Scheidungsbeschluss, kommt § 1933 BGB nicht zum Zuge. Dabei ist es unerheblich, ob eine Antragsrücknahme erfolgt ist oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen wurde.[37] Irrelevant ist die bloße Möglichkeit der Rücknahme.[38] Wurde eine Zustimmung bereits erklärt, verliert diese, wenn der Antragsteller seinen Scheidung...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Findet § 2077 BGB auch auf ein gemeinschaftliches Testament Anwendung?

Rz. 27 Nach § 2268 Abs. 1 BGB ist ein gemeinschaftliches Testament in den Fällen des § 2077 BGB seinem ganzen Inhalt nach unwirksam. Haben die Ehegatten im Testament verfügt, dass die getroffenen Regelungen auch für den Fall der Scheidung weiterhin Geltung haben sollen, erübrigen sich weitere Überlegungen.[81] Enthält das Testament jedoch keine diesbezüglichen Regelungen, is...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Schenkung

Rz. 29 Gem. § 2301 BGB finden auf Schenkungsversprechen von Todes wegen die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Hierunter fällt auch die Vorschrift des § 2077 BGB. Dies bedeutet, dass eine Schenkung für den Fall, dass die Ehe vor dem Erbfall aufgelöst wurde oder ein begründeter Scheidungs- oder Aufhebungsantrag gestellt wurde, vorbehaltlich Abs. 3 unwirk...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Inhaltskontrolle bei Eheverträgen

Rz. 51 Nach der Entscheidung des BVerfG im Jahr 2001[63] stellte der BGH im Jahr 2004[64] erste, später verfeinerte und ergänzte Grundsätze für die Beurteilung von Regelungen in Eheverträgen auf.[65] Nach der sog. "Kernbereichslehre" wird ein Ehegatte unzumutbar einseitig belastet, je mehr durch den Vertrag in den Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts eingegrif...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Erneute Heirat

Rz. 4 Haben die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament verfasst und ist ihre Ehe geschieden worden, so lebt das gemeinschaftliche Testament, das durch die rechtskräftige Scheidung der Ehe nach Abs. 1 unwirksam geworden ist, nicht wieder auf, wenn die Eheleute erneut heiraten.[7]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Sinn und Zweck des Unterhaltsanspruchs gem. S. 3

Rz. 4 Mit der Neufassung des § 1933 BGB wurde Satz 3 eingefügt. Dieser stellt den Ehegatten, der sein Erbrecht verloren hat, dem geschiedenen Ehegatten gleich. Der überlebende Ehegatte soll demgemäß, obwohl er sein Erbrecht verloren hat, nicht schlechter stehen, als er bei einer Scheidung stehen würde. Es wurde die Ansicht vertreten, dass der längstlebende Ehegatte im Rahmen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Zugewinnausgleich

Rz. 29 Der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist nach § 1378 Abs. 3 BGB grundsätzlich vererblich. Im Nachlass befindet sich der Zugewinnausgleichsanspruch, wenn er nach rechtskräftiger Scheidung bereits entstanden war, nicht wenn lediglich ein Scheidungsantrag rechtshängig ist.[78] Im Falle des gleichzeitigen Versterbens (§ 11 VerschG) scheidet ein Anspruch auf Zugewinnausgleic...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / F. Verfahrensfragen

Rz. 35 Derjenige, der sich auf den Ausschluss des Ehegattenerbrechts bzw. des Voraus beruft, hat die Voraussetzungen des § 1933 BGB zu beweisen. Dies sind i.d.R. die Verwandten, die das Ehegattenerbrecht bestreiten. Zum einen ist darzulegen und zu beweisen, dass der Erblasser Scheidungsantrag gestellt bzw. seine Zustimmung zum gestellten Scheidungsantrag des überlebenden Ehe...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Unwirksamkeit durch Auslegung bzw. Anfechtung

Rz. 7 Soweit zutreffender Weise eine Analogie abgelehnt wird, kann durch Auslegung oder Anfechtung die ganze oder teilweise Unwirksamkeit des gesamten gemeinschaftlichen Testaments in solchen Fällen herbeigeführt werden.[11] I.d.R. wird hier eine Anfechtung nach § 2078 Abs. 2 BGB in Betracht kommen, da der Erblasser in der irrigen Erwartung des Fortbestandes der Ehe testiert...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Beweislast

Rz. 9 Ob die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe bzw. deren Aufhebung vorliegen, prüft das Nachlassgericht i.R.d. Erbscheinsverfahrens bzw. das Prozessgericht im Rahmen der Erbschaftsklage als Vorfrage. Derjenige, der sich darauf beruft, dass die Zuwendung des Erblassers an den Ehegatten unwirksam ist und die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen, trägt die Beweislast f...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Versorgungsausgleich

Rz. 28 Nach § 31 VersAusglG ist der Ausgleichsanspruch gegenüber den Erben geltend zu machen, wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9–19 VersAusglG verstirbt.[77] Den Erben steht ein Anspruch auf Ausgleich nicht zu, § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Allgemeines

Rz. 26 Rechte aus familienrechtlichen Beziehungen des Erblassers, wie bspw. das Recht auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe, die elterliche Sorge oder die Unterhaltspflicht nach § 1601 BGB (vgl. auch § 1615 BGB) sind grundsätzlich nicht vererblich. Gleiches gilt für das Recht des nicht verheirateten Vaters, seine Vaterschaft anzuerkennen oder die bereits anerkannte Vaterschaf...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Ehe, Lebenspartnerschaft, Verlöbnis

Rz. 4 Abs. 2 macht die Wirksamkeit des Erbvertrages vom Bestehen der Ehe, der Lebenspartnerschaft oder des Verlöbnisses abhängig; dies gilt auch, wenn Dritte, z.B. Kinder, bedacht werden; es ist jedoch stets zu prüfen, ob die Ehegatten bei Abschluss des Vertrages[3] etwas anderes gewollt haben (§ 2077 Abs. 3 BGB); das wird bei der Erbeinsetzung der gemeinsamen Kinder i.d.R. ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten

Rz. 34 Ein geschiedener Ehegatte des Erblassers kann unter den Voraussetzungen des § 1586b BGB Unterhaltsansprüche gegen die Erben geltend machen. Diese Norm gilt für seit dem 1.7.1977 geschiedene Eheleute.[40] Die Forderung ist auf den fiktiven Pflichtteil des geschiedenen Ehegatten begrenzt. Rz. 35 Die Pflichtteilsquote ist nach § 2310 BGB zu ermitteln. Diejenigen, die eine...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Sonderfall: Schenkungen unter Ehegatten

Rz. 105 Eine Ausnahme von den soeben dargestellten Grundsätzen enthält das Gesetz in Abs. 3 S. 3. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist nicht vor Auflösung der Ehe zu laufen. Wird die Ehe erst durch den Tod des einen Ehegatten aufgelöst, sind also alle Schenkungen ergänzungspflichtig, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts des rechtlichen Leis...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung

Rz. 3 Eine Rückgabe darf nur an beide Ehegatten gemeinschaftlich erfolgen. Beide Ehegatten müssen daher bei der verwahrenden Amtsstelle persönlich und gleichzeitig erscheinen, § 2256 Abs. 2 S. 2 BGB.[3] Die Herausgabe an einen Bevollmächtigten ist nicht möglich.[4] Rz. 4 Da mit der Rückgabe aller nicht eigenhändigen gemeinschaftlichen Testamente der Widerruf als erklärt gilt,...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Klasse von Personen

Rz. 3 Unter dem Begriff der Klasse i.S.d. § 2071 BGB ist die Gesamtheit von Personen zu verstehen, die unter einen bestimmten Allgemeinbegriff fällt (z.B. "die Bewohner des Altenheimes in X", "unsere Patenkinder", "meine Wanderfreunde").[3] Wenn allein die Zugehörigkeit zu einer Gruppe über die Qualifizierung als Zuwendungsempfänger entscheidet, hat der Erblasser eine Klasse...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Ehe darf nicht mehr bestehen

Rz. 2 Die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügungen zugunsten des Ehegatten ist davon abhängig, ob die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch besteht, es sei denn, der Erblasser hätte die Verfügung auch für den Fall des Nichtbestehens getroffen (Abs. 3). Der Ehegatte muss in der letztwilligen Verfügung nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet sein. Unter Abs. 1 fall...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Abs. 1 Nr. 3 (Einflussnahme durch Täuschung oder Drohung)

Rz. 22 Die Beeinflussung der Willensbildung des Erblassers durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB) begründet die Erbunwürdigkeit des Täters nach Abs. 1 Nr. 3. Die Definition der arglistigen Täuschung entspricht der in § 123 BGB.[40] Sie kann durch Tun oder Unterlassen geschehen. Rz. 23 Ob bei der Anwendung von Gewalt (vis absoluta) ein Fall des Abs...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Besonderheiten beim überlebenden Zugewinn-Ehegatten

Rz. 35 Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann ebenfalls zu einer Verschiebung der Erbquoten und folglich zu einer Veränderung der Pflichtteilsquoten führen. Dies hat seine Ursache in den besonderen Regelungen zum Erbrecht des überlebenden Ehegatten einer Zugewinn-Ehe.[157] Sedes materiae ist § 1371 BGB. Grundsätzlich sieht § 1371 Abs. 1 BGB eine pauschale A...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Aufschiebende Bedingung

Rz. 2 Dem Erblasser steht es frei, ein Vermächtnis unter eine aufschiebende Bedingung zu stellen. Ob der Erblasser eine aufschiebende Bedingung gewollt hat, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln. Damit das unter der aufschiebenden Bedingung gewährte Vermächtnis zum Tragen kommt, muss der Bedachte im Zweifel den Erbfall und Eintritt der Bedingung erleben (§§ 2074, 21...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / bb) Beispiele selbstverständlicher Vorstellungen des Erblassers

Rz. 54 Der Erblasser geht davon aus, dass die bedachte Person, bei der es sich um einen Prinzen aus ehemals regierendem Hause handelt, nur eine ebenbürtige Ehe eingehen wird;[131] der Erblasser geht davon aus, dass sich der Bedachte als Vertragserbe vertragsgemäß verhalten werde;[132] der Erblasser hat die Vorstellung, dass die bedachte Person nicht die Ursache für die Eheze...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Entsprechende Anwendung des § 2077 BGB

Rz. 24 Nach neuester Rspr. ist § 2077 BGB auf solche Fälle, in denen die Eltern den Ehegatten ihres Kindes in ihrer letztwilligen Verfügung bedacht haben, nicht analog anzuwenden.[74] Die Ehe mit dem eigenen Abkömmling ist oft nicht der Grund für die Zuwendung. Vielmehr sind andere Gründe ausschlaggebend, wie beispielsweise die Versorgung der Enkelkinder, die Belohnung für g...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Ereignis

Rz. 3 Ein "Ereignis" i.S.d. Abs. 1 Nr. 1 ist im weitesten Sinne zu verstehen.[2] Es bezieht sich nicht nur auf Geschehen, die den Beschwerten oder Bedachten unabhängig von dessen Willen betreffen, wie Tod oder Erwerbsunfähigkeit.[3] Das Ereignis kann auch auf einer Willensentschließung des Beschwerten oder Bedachten beruhen (Heirat, Nachkommen, Scheidung, Wiederverheiratung,...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Inhaltsirrtum (Abs. 1 Alt. 1)

Rz. 22 Wenn sich der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung geirrt hat, kommt ebenfalls eine Anfechtung in Betracht. Der Erklärende befindet sich in einem Irrtum über die rechtliche Bedeutung seiner Erklärung. Dies bedeutet, dass der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung zwar das erklärt hat, was er erklären wollte, er jedoch über die Bedeutung des Erklärten irrt, ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Umdeutung in Einzeltestament

Rz. 22 Prinzipiell ist es auch möglich, die Umdeutung in ein Einzeltestament vorzunehmen, wenn bei einer Ehescheidung oder Eheaufhebung zwar der Fortbestand des gemeinschaftlichen Testaments nach Abs. 2 verneint werden muss, aber festgestellt werden kann, dass ein Ehegatte auch für diesen Fall die Gültigkeit seiner letztwilligen Verfügung wünschte. Rz. 23 Da § 2268 BGB nur di...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. "Vom Erblasser herrührende Schulden" (Erblasserschulden)

Rz. 6 Als Erblasserschulden werden diejenigen Verbindlichkeiten angesehen, die schon vor dem Eintritt des Erbfalls in der Person des Erblassers entstanden waren, darüber hinaus solche, die zwar erst nach dem Erbfall voll entstehen, deren wesentliche Entstehungsgrundlagen schon vor dem Erbfall gesetzt waren.[8] Für die Schulden des Erblassers haftet der Erbe selbstverständlic...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2333 ff.... / A. Grundsätzliches

Rz. 1 Sinn und Zweck des Pflichtteilsrechts ist es, den nächsten Angehörigen des Erblassers eine Mindestteilhabe an dessen Vermögen zu sichern. Deshalb setzt es der das deutsche Erbrecht im Übrigen prägenden Testierfreiheit Grenzen,[1] über die sich der Erblasser nicht hinwegsetzen soll. Tut er es doch, kann der benachteiligte Pflichtteilsberechtigte nach dem Tod des Erblass...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Grundsätzliches

Rz. 8 Der Schenkungsbegriff des Abs. 1 ist grundsätzlich identisch mit dem der §§ 516, 517 u. 1624 BGB.[33] Kumulativ müssen eine objektive Bereicherung des Dritten und die subjektive Einigung zwischen Erblasser und Zuwendungsempfänger über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung, § 516 Abs. 1 BGB, vorliegen.[34] Insoweit genügt eine "Parallelwertung in der Laiensphäre".[35] Une...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Hypothetischer Wille beim Erbvertrag und beim gemeinschaftlichen Testament

Rz. 36 Für eine Anfechtbarkeit eines Erbvertrages oder gemeinschaftlichen Testaments (d.h. bei bindend gewordenen wechselbezüglichen Verfügungen) ist maßgeblich, ob der Erblasser für den Fall, dass er vom Pflichtteilsberechtigten Kenntnis gehabt hätte, seine letztwillige Verfügung dahingehend getroffen hätte, dass der Pflichtteilsberechtigte ausgeschlossen ist.[73] In der Rs...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1.5.16 Tendenzbetrieb

Rz. 643 Tendenzbetriebe stellen besondere Anforderungen an die Loyalität und die Lebensführung ihrer Arbeitnehmer. Tendenzbetriebe sind Betriebe von Trägern, die unmittelbar oder überwiegend politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäuße...mehr

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§ 15 Familienrecht / aa) Ausschluss bei Rechtskraft der Scheidung

Rz. 131 Durch ehevertragliche Vereinbarungen kann – in Kernsätzen – das Folgende vereinbart werden:[229] (1) Muster: Ausschluss des Zugewinns bei Rechtskraft der Scheidung Rz. 132 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.20: Ausschluss des Zugewinns bei Rechtskraft der Scheidung 1. Für den Fall der Beendigung der Ehe durch Tod eines Ehegatten soll es beim Zu...mehr