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bAV: Versorgungsausgleich / 7 Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (§§ 20–22 VersAusglG)

Dr. Peter Doetsch
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Für verfallbare Anwartschaften nach dem BetrAVG, die im Zeitpunkt der Scheidung noch nicht ausgleichsreif sind, besteht grundsätzlich die Möglichkeit eines schuldrechtlichen Ausgleichs. Werden diese unverfallbar, kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte deren schuldrechtlichen Ausgleich gerichtlich beantragen. Frühestens kann er einen Ausgleich zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem der ausgleichspflichtige Ehegatte aus dem Anrecht eine Rente bezieht.[1]

Wird wegen vorzeitiger Inanspruchnahme nur eine reduzierte Altersrente bezogen, dann ist nur diese auszugleichen. Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach einer Scheidung bemisst sich die schuldrechtliche Ausgangsrente zwar nach dem Ausgleichswert zum Ehezeitende, jedoch sind rechtliche und tatsächliche Veränderungen, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sowie allgemeine Wertanpassung zu berücksichtigen.[2]

Auch für schon in Auszahlung befindliche Renten kann aus noch nicht ausgeglichenen Rentenanrechten eine schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangt werden.

Bezogen auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gilt, dass ein Ausgleich von noch nicht ausgeglichenen Anrechten nach § 18 VersAusglG unterbleiben kann, wenn es sich nur um ein geringfügiges Anrecht handelt.

In der Regel geschieht der schuldrechtliche Ausgleich durch Abtretung eines Teils der Rente an die ausgleichsberechtigte Person. In diesem Fall überweist der Versorgungsträger die Betriebsrente statt an einen – entsprechend der Aufteilung – an beide ehemaligen Ehepartner. Die schuldrechtliche Ausgleichsrente endet mit dem Tod der ausgleichsberechtigten Person.

[1] § 20 Abs. 1 VersAusglG.
[2] BGH, Beschluss v. 10.5.2023, XII ZB 30/23.

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