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bAV: Versorgungsausgleich / 9 Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs

Daniel Faltermann, Gudrun Leichtle
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Ausgleichszahlungen, die zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs[1] nach einer Ehescheidung bzw. nach der Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft an den Versorgungsberechtigten geleistet werden, sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Abzugsfähig sind nicht nur Leistungen der ausgleichspflichtigen Person an die ausgleichsberechtigte Person, sondern auch Zahlungen der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person.[2]

 
Achtung

Kein Sonderausgabenabzug von Schuldzinsen bei Fremdfinanzierung

Wurde die Ausgleichszahlung zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs fremdfinanziert, sind die Schuldzinsen nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.[3]

Die Berücksichtigung setzt einen Antrag des Ausgleichsverpflichteten sowie die Zustimmung des Ausgleichsberechtigten voraus, bei dem eine korrespondierende Besteuerung als sonstige Einkünfte[4] erfolgt. Es kommt nicht darauf an, dass sich der Sonderausgabenabzug tatsächlich steuermindernd auswirkt. Der Antrag gilt nur für ein Kalenderjahr und kann nicht zurückgenommen werden. Die Zustimmung ist bis auf Widerruf wirksam (Dauerwirkung der Zustimmung). Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Eine durch gerichtliches Urteil erteilt geltende Zustimmung gilt dagegen nur für das Kalenderjahr, das Gegenstand des Rechtsstreits war.[5] Für Antrag und Zustimmung stellt die Finanzverwaltung das Formular "Anlage U" zur Verfügung. Antrag und Zustimmung können nicht elektronisch abgegeben werden, da das Finanzamt die (Original-)Unterschriften beider Personen benötigt.

Die Beteiligten können den Umfang des Abzugs einerseits und der entsprechenden Besteuerung andererseits bestimmen. Die Zahlungen sind im Kalenderjahr d...

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