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Eigenbedarfskündigung / 3.2.5 Wohnungsgröße und -ausstattung

Rudolf Stürzer
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Auch der Wunsch nach einer

  • größeren,
  • günstiger geschnittenen,
  • besser gelegenen oder
  • besser ausgestatteten Wohnung

    kann ein berechtigtes Interesse an der Kündigung darstellen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Größere Wohnung

  • Langer Besuch der Kinder/Enkelkinder

    Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn der Vermieter in der vermieteten Wohnung auch längerfristigen Besuch seiner Kinder und Enkelkinder besser und ohne größere Umstände beherbergen kann.[2]

  • Aufnahme der pflegebedürftigen Schwiegermutter

    Gleiches gilt für den Wunsch des Vermieters, die 83-jährige pflegebedürftige Schwiegermutter im eigenen Haus wohnen zu haben.[3]

  • Aufnahme Geschwister

    Entsprechendes gilt, wenn der Vermieter einen Angehörigen, z. B. seinen Bruder, in die Wohnung aufnehmen will, dies aber nur in der größeren, vermieteten Wohnung möglich ist.[4]

  • Eigenes Kinderzimmer

    Kündigt der Vermieter eine Wohnung, um jedem seiner beiden Kinder ein eigenes, abgeschlossenes Zimmer zur Verfügung zu stellen, ist es den Fachgerichten verwehrt, darüber zu befinden, ob dies pädagogisch und erzieherisch sinnvoll ist.[5]

  • Arbeitszimmer

    Ein berechtigtes Interesse des Vermieters liegt außerdem vor, wenn nur in der vermieteten Wohnung die Möglichkeit zur Schaffung eines notwendigen Arbeitszimmers besteht.[6]

Auch den Wunsch des Vermieters nach Zusammenlegung zweier Wohnungen – der selbst genutzten und der vermieteten Nachbarwohnung – hat das Gericht grundsätzlich zu akzeptieren, wenn hierfür vernünftige und nachvollziehbare Gründe vorliegen. Es darf den Vermieter nicht auf andere Alternativen verweisen, die nach Ansicht des Gerichts ebenfalls geeignet wären, den Wohnbedarf des Vermieters zu erfüllen.[7] Dementsprechend kann auch der Wunsch des Vermieters, eine Wohnung mit der darüberliegenden zusammenzulegen, nicht deswegen als unzureichender...

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