Sind vom ausgleichspflichtigen Ehepartner Beiträge zum Ausgleich des Malus aus dem Versorgungsausgleich gezahlt worden und ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, durch die sich der Malus mindert, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge zurückzuzahlen. Der Erstattungsbetrag ist um die an die ausgleichspflichtige Person erbrachten Leistungen zu mindern, soweit die Leistungen auf den Wiederauffüllungsbeiträgen beruhen.

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