Rz. 11

Wie bereits dargestellt (siehe Rdn 1), hat das Getrenntleben der Ehegatten für sich noch keine erbrechtlichen Auswirkungen. Sowohl die gesetzliche als auch die gewillkürte Erbfolge bleiben hiervon unberührt. Häufig kann oder will der Ehegatte die Rechtsfolgen des § 1933 BGB nicht herbeiführen. In solchen Krisenmomenten kann der Ehegatte eine ihm unerwünschte Erbfolge nach seinem Tod durch die unter Rdn 1 dargestellten Maßnahmen vermeiden.

Das Pflichtteilsrecht des anderen Ehegatten kann nur durch einen notariell beurkundeten Pflichtteilsverzicht beseitigt werden (§§ 2346 Abs. 2, 2348 BGB). Möglich wäre auch, mit dem anderen Ehegatten bereits in guten Zeiten, zu Beginn der Ehe, einen bedingten Erb- und Pflichtteilsverzicht für bestimmte Krisenzeiten, in denen § 1933 BGB noch nicht greift, abzuschließen.[17] Fraglich ist freilich, ob sich der andere Ehegatte auf eine derartige Vereinbarung einlässt. Ein solches Begehren stellt zumindest das Vertrauensverhältnis gleich zu Beginn der Ehe auf eine ernsthafte Probe.

[17] Siehe hierzu Reimann, in: FS Schippel, S. 301, 313.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge