Rz. 10

Wenn die Voraussetzungen des § 1933 BGB gegeben sind, entfallen das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus und auch das Pflichtteilsrecht. Die Erbfolge ist so zu beurteilen, als sei die Ehe im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls bereits rechtskräftig aufgelöst worden. Liegt ein gemeinschaftliches Testament vor, ist der Bestand nach den Vorschriften des § 2077 BGB in Verbindung mit § 2268 BGB zu beurteilen, beim Erbvertrag ist § 2077 BGB in Verbindung mit § 2279 BGB anzuwenden. Die genannten Normen stellen jedoch nur Auslegungsregeln dar.

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