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Während punktuelle Vereinbarungen zwischen Lebensgefährten anlässlich des gemeinsamen Erwerbs einer Immobilie in der Kautelarpraxis regelmäßig begegnen und nachgefragt werden, kommen umfassende Partnerschaftsverträge in Beurkundungsform, aber auch in privatschriftlicher Form praktisch nur äußerst selten vor.[1] Mit derartigen Vereinbarungen soll das Zusammenleben in wirtschaftlicher, bisweilen – aber mangels Rechtsverbindlichkeit nicht empfehlenswert[2] – auch persönlicher Sicht geordnet werden. Motive können schlechte Erfahrungen mit einer Vorehe und der für die Scheidung obligatorischen Trennungszeit sein. Exotischer sind die Fälle, in denen die bürgerlich-rechtliche Ehe aus weltanschaulichen Gründen abgelehnt wird, sei es, weil das religiös motivierte Verständnis der Ehe als vom Priester gespendetes Sakrament in den weltlichen Bereich übertragen und damit am Rechtszustand vor dem Kulturkampf festgehalten wird, sei es aus einer radikallibertinären Gesinnung heraus.

[1] Gleiche Einschätzung bei Sandweg, BWNotZ 1990, 49, 56; Strätz, FamRZ 1980, 301, 305. Dagegen scheinen mündliche punktuelle Vereinbarungen verbreitet zu sein, insbesondere über die Aufgabenverteilung im Haushalt.
[2] Vgl. Sandweg, BWNotZ 1991, 61 f.

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