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In § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG wird nicht zwischen den eigenen leiblichen, adoptierten Kindern und Stiefkindern unterschieden. Stiefkinder verfügen deshalb über die gleichen erbschaftsteuerlichen Freibeträge wie leibliche Kinder, also über 400.000 EUR.[1] Außerdem gehören sie zur günstigen Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Dieser Umstand ist in der Bevölkerung nur wenig bekannt.

Das anerkannte nichteheliche Kind des Ehemanns ist im Verhältnis zu dessen Ehefrau Stiefkind.[2] Das von der Ehefrau angenommene Kind ist im Verhältnis zum Ehemann Stiefkind.[3]

Die Gleichstellung von Stiefkindern mit leiblichen Kindern gilt nur für das Erbschaftsteuerrecht (§ 1590 Abs. 1 S. 1 BGB). Das Stiefkindverhältnis besteht auch dann weiter, wenn die Ehe, durch die dieses Verhältnis begründet wurde, aufgelöst wird (§ 1590 Abs. 2 BGB), gleich ob durch Tod oder Scheidung.[4]

Die Einstellung des Gesetzgebers zu Stiefkindern im Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht kann als konsequent bezeichnet werden. Durch die nochmalige Heirat eines Elternteils soll das Kind nicht an einem möglicherweise hohen Vermögen des Stiefelternteils erbrechtlich partizipieren können. Durch die Heirat des Elternteils entsteht also weder ein Erbrecht noch ein Pflichtteilsrecht des Kindes zum Stiefelternteil. Sollte sich aber das Verhältnis zwischen Stiefkind und Stiefelternteil positiv entwickeln, was häufiger vorkommt als man glauben mag, und das Stiefelternteil das Stiefkind zu seinem Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzen will, steht dem Stiefkind der gleiche steuerliche Freibetrag und die gleiche günstige Steuerklasse I zu wie gegenüber dem leiblichen Elternteil.

[1] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 16 ErbStG Rn 11; Kapp/Ebeling, § 16 ErbStG Rn 8.
[2] Vgl. BFH, BStBl II 1973, 454.
[3] Vgl. BFH, BStBl II 1973, 453.
[4] Grüneberg/Siede, § 1590 Rn 2.

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