Rz. 13

Der zivilrechtliche Kindesbegriff ist die Basis zur Bestimmung des erbschaftsteuerlichen Kindesbegriffs. So werden zivil- wie erbschaftsteuerrechtlich Kinder, die im Zeitpunkt des Erbfalls gezeugt, aber noch nicht geboren waren, als schon geboren behandelt. Der Kindesbegriff des Erbschaftsteuerrechts geht jedoch mit der gleichberechtigten Aufnahme der Stiefkinder[1] über die Regelungen des Zivilrechts hinaus.

 

Rz. 14

Das Alter des Kindes spielt keine Rolle, auch im Seniorenalter bleibt man gegenüber seinen Eltern Kind i. S. d. § 15 ErbStG.

Ebenso wenig spielt das emotionale Verhältnis eine Rolle, weshalb auch das nur pflichtteilsberechtigte Kind im Hinblick auf § 15 ErbStG gleichberechtigt ist.

 

Rz. 15

Kinder i. S. d. Vorschrift sind zunächst die ehelichen Kinder. Eheliche Kinder sind solche, die während einer Ehe geboren werden.[2] Dies gilt entsprechend, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird. Steht fest, dass das Kind mehr als 300 Tage vor seiner Geburt empfangen wurde, so ist dieser Zeitraum maßgebend.[3] Wird von einer Frau, die eine weitere Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren, das sowohl Kind des früheren Ehemanns als auch nach § 1592 Nr. 1 BGB Kind des neuen Ehemanns sein kann, so ist es als Kind des neuen Ehemanns anzusehen. Wird die Vaterschaft angefochten und rechtskräftig festgestellt, dass der neue Ehemann nicht Vater des Kindes ist, so ist es Kind des früheren Ehemanns.

 

Rz. 16

Kinder sind auch die nichtehelichen Kinder, zunächst im Verhältnis zur leiblichen Mutter[4], aber auch zum Vater, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB oder § 640h Abs. 2 ZPO gerichtlich festgestellt ist.[5]

Dabei kann die Anerkenntnis auch noch im Testament erfolgen. Ein Anerkenntnis allein kann nur genügen, wenn und solange nicht die Ehelichkeit zum Ehegatten der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nach § 1592 Nrn. 1 und 3 i. V. m. § 1593 BGB zu unterstellen ist.[6]

Zivilrechtlich gelten unterschiedliche Regelungen:

  • für nichteheliche Kinder, die vor Juli 1949 geboren sind und deshalb kein Erbrecht gegenüber dem Vater haben
  • für nichteheliche Kinder, die aufgrund der Geburt nach diesem Zeitpunkt einen Erbersatzanspruch haben
  • für nichteheliche Kinder, die nach dem Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 16.12.1997 den ehelichen Kindern gleichgestellt sind.

Für die Anwendung des § 15 ErbStG ist diese Differenzierung ohne Bedeutung; ist nämlich die Kindschaft zivilrechtlich anerkannt oder festgestellt, ist der Kindschaftstatbestand des Erbschaftsteuergesetzes erfüllt.

 

Rz. 16a

Beim Erwerb eines Kindes von seinem leiblichen Vater, der nicht auch der rechtliche Vater ist (biologischer Vater), findet (nur) die Steuerklasse III Anwendung.[7] Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen das restriktive BFH-Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.[8] Art. 6 des Grundgesetzes gebietet danach keinen Zugang zur Steuerklasse I.

 

Rz. 16b

Das hessische Finanzgericht hatte vorgehend entschieden, dass die freigebige Zuwendung eines biologischen Vaters auch dann unter Anwendung der Steuerklasse I zu beurteilen ist, wenn es sich bei ihm nicht um den rechtlichen Vater i. S. d. § 1592 BGB handelt.[9]

Die Entscheidung des hessischen Finanzgerichts stützte sich auf Entwicklungen in der Rspr. des BVerfG und der EMRK. Der Ansatz des FG dürfte nach den angeführten Entscheidungen des BFH und des BVerfG nunmehr zwar im geltenden Recht keine Aussicht auf Anwendung haben. Da Gestaltungsspielräume nicht zu befürchten sind, spricht vieles dafür, den Ansatz des hessischen Finanzgerichts für Zuwendungen des biologischen Vaters de lege ferenda weiterzuverfolgen, zumal auch bei Adoptionen eine Doppelung der Elternrelation möglich ist (vgl. Rz. 17).

 

Rz. 16c

Ist ein Elternteil eines unehelichen Kindes verheiratet, wird das Kind für dessen Ehepartner zum Stiefkind (s. u. Rz. 18 ff.).

 

Rz. 17

Die Adoptivkinder sind ebenfalls Kinder i. S. d. § 15 ErbStG, und zwar unabhängig vom angewendeten Adoptionsrecht.[10] Einen guten Überblick zum Adoptionszivilrecht bietet Kapp.[11] So wie im neuen Adoptionszivilrecht sind die adoptierten Kinder auch erbschaftsteuerlich gleichgestellt, d. h. auch alle anderen verwandtschaftlichen Einstufungen i. S. d. § 15 ErbStG sind wie bei leiblichen Kindern vorzunehmen.

Ist das Kind von (beiden) Eheleuten angenommen worden, wird es zu beiden Partnern zum ehelichen Kind; ist es nur von einem Partner angenommen worden, ist es für den anderen Partner Stiefkind, was aber für die Steuerklasse nach § 15 ErbStG ohne Bedeutung ist.

Die Freigabe zur Adoption beendet das Eltern-Kind-Verhältnis zwar zivilrechtlich, aber nicht steuerrechtlich[12], was zur Doppelung der Elternrelation führt.

Sofern der Annehmende den Antrag beim Vormundschaftsgericht eingereicht oder bei oder nach der notariellen Beurkundung des Antrags den Notar damit betraut hat, den entsprechenden Antrag einzureichen (§ 1753 Abs. 2 BGB), ist eine Annahme sogar n...

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