Rz. 170

Was häufig übersehen wird: Auch nach einer Scheidung kann ein Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch gegen die Erben des unterhaltspflichtigen Erblassers nach den Vorschriften der §§ 15691586b, 1933 S. 3 BGB geltend machen, auch wenn sein Erbrecht bereits nach § 1933 S. 1 BGB erloschen ist. Für die Verpflichtung zur Leistung des nachehelichen Unterhalts haften nach § 1586b BGB die Erben des Unterhaltspflichtigen.

Sinn und Zweck der Norm ist es, den Lebensbedarf des geschiedenen Ehegatten über den Tod des Verpflichteten hinaus in gleicher Weise sicherzustellen, wie dies bei einem fiktiven Fortbestand der Ehe bis zum Erbfall durch erbrechtliche Ansprüche (hier: Pflichtteil) erreicht worden wäre.[261] Da der Ex-Ehegatte aber auch nicht besser stehen soll als bei fiktivem Fortbestand der Ehe, haften die Erben nicht über den fiktiven Betrag des Pflichtteils hinaus (§ 1586b Abs. 1 S. 3 BGB).

Eine Ausnahme hiervon ergibt sich allerdings aus § 1586b Abs. 1 S. 2 BGB, wonach die Beschränkungen des § 1581 BGB wegfallen. Der geschiedene Ehegatte kann den vollen Unterhalt nach den prägenden ehelichen Lebensverhältnissen beanspruchen. Die Erben können sich nicht mehr auf eine beschränkte Leistungsfähigkeit des Erblassers berufen.[262]

Ist die Ehe noch nicht geschieden, liegen aber die Voraussetzungen des § 1933 S. 1 BGB vor, wonach das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht weggefallen ist, wird der länger lebende Ehegatte durch die Verweisung in § 1933 S. 3 BGB im selben Umfang bevorzugt.

Der Ex-Ehegatte hat aber keinen Anspruch auf eine Einmalabfindung. Vielmehr bleiben die Erben zur Zahlung einer monatlich im Voraus zu leistenden Geldrente verpflichtet (§ 1585 Abs. 1 S. 2 BGB).

[261] BGH NJW 2001, 828 = ZEV 2001, 113 = ZErb 2001, 58.
[262] Bergschneider, FamRZ 2003, 1049, 1053.

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