Fachbeiträge & Kommentare zu Management

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3.1 Festlegung der akzeptierten Sicherheitenarten

Rz. 62 Im Idealfall sind die Sicherheitenverträge so ausgestaltet, dass die ausgereichten Kreditmittel inkl. Verzinsung im Fall von Zahlungsstörungen des Kreditnehmers ggf. auch ohne seine Mitwirkung durch Verwertung der Sicherheiten zurückgeführt werden können. Häufig reicht der aktuelle Wert der Sicherheiten allerdings nicht aus, um den ausstehenden Kapitaldienst vollständ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.6 Operative Informationssicherheit

Rz. 77 Der "IT-Betrieb" hat laut Tz. 8.1 BAIT jene Anforderungen umzusetzen, die sich aus der Geschäftsstrategie und den IT-unterstützten Geschäftsprozessen ergeben. Für die Umsetzung der Anforderungen des Informationssicherheitsmanagements ist nach Tz. 5.1 BAIT hingegen die "operative Informationssicherheit" zuständig. Insofern entspricht die Tätigkeit der operativen Inform... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.3.3 Aufsichtliche Handhabung seit dem Jahr 2024

Rz. 36 Zusammengefasst wird – erstmalig auf Basis der Quartalsberichterstattung der KVG zum 31. Dezember 2023 – die folgende Vorgehensweise in der aufsichtlichen Praxis erwartet, mit der die von der Aufsicht in der Sitzung des Fachgremiums MaRisk am 2. September 2021 erhobene Forderung, auch im Hinblick auf Direktinvestitionen in Spezialfonds eine angemessene Risikosteuerung... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.10 IT-Berechtigungsvergabe

Rz. 98 Von den Instituten sind Prozesse für eine angemessene "IT-Berechtigungsvergabe" einzurichten, die sicherstellen, dass jeder Mitarbeiter nur über jene Rechte verfügt, die er für seine Tätigkeit benötigt. Die eingerichteten Berechtigungen dürfen insbesondere nicht im Widerspruch zur organisatorischen Zuordnung von Mitarbeitern stehen (→ AT 7.2 Tz. 2, Erläuterung). Beide... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.3.5 Festlegung geeigneter Stressszenarien

Rz. 228 Die Sensitivitätsanalysen können den geeigneten quantitativen Hintergrund für die Gestaltung der Stressszenarien liefern. Für jedes Stressszenario und jeden betrachteten Zeithorizont sollte eine Reihe von ungünstigen Verhaltensannahmen für Aktiv- und Passivkunden, andere Refinanzierungsquellen und Gegenparteien getroffen werden.[1] Das jeweilige Verhalten wird von me... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.7 Die "sechste MaRisk-Novelle": Fassung vom 16. August 2021

Rz. 65 Im Oktober 2020 hat die BaFin einen ersten offiziellen Entwurf der "sechsten MaRisk-Novelle" zur Konsultation gestellt.[1] Gemäß dem Übermittlungsschreiben war die Überarbeitung in erster Linie auf Änderungen der internationalen Regelsetzung zurückzuführen. Mit der sechsten MaRisk-Novelle wurden vor allem die EBA-Leitlinien zum Management von notleidenden und gestund... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2.3 Rahmen zum Risikomanagement

Rz. 18 Ein Institut sollte über einen ganzheitlichen institutsweiten Rahmen für das Risikomanagement ("Risk Management Framework", RMF) verfügen, der sich auf alle Geschäftsbereiche und internen Einheiten, einschließlich der internen Kontrollfunktionen, erstreckt und dem ökonomischen Gehalt aller Risikopositionen voll und ganz Rechnung trägt. Der RMF sollte das Institut in d... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.8.3 Bereitstellung der Ressourcen

Rz. 48 Für die Analyse der jeweiligen NPE-Portfolios sind auf die NPE-Abwicklung spezialisierte und hinreichend qualifizierte Mitarbeiter heranzuziehen (→ BTO 1.2.5 Tz. 1, Erläuterung). In allgemeiner Form ist eine angemessene Personalausstattung bereits an anderer Stelle gefordert. So hat sich die quantitative und qualitative Personalausstattung des Institutes insbesondere ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2.2 (Fehl-)Verhaltensrisiken

Rz. 24 Unter dem "Verhaltensrisiko" ("Conduct Risk") wird das bestehende oder künftige Risiko von Verlusten eines Institutes aufgrund eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Fehlverhaltens verstanden, einschließlich der unangemessenen Erbringung von Finanzdienstleistungen.[1] Da es insofern hauptsächlich um ein mögliches Fehlverhalten geht, wird diese Risikoart in verschiedene... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.1.4 Umsetzung des Implementierungsplanes

Rz. 245 Im Ergebnis der bisherigen Schritte hat ein Institut also für seine Portfolios mit hohem NPL-Bestand, die in Abhängigkeit vom Geschäftsmodell nach individuellen Kriterien unterschieden werden können, kurz- bis mittelfristige NPE-Ziele und dafür geeignete Maßnahmen festgelegt. Im nächsten Schritt geht es folglich darum, wie diese Maßnahmen konkret umgesetzt werden sol... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.1.2 Entwicklung einer Strategie und Handlungsoptionen

Rz. 235 Nachdem die internen und externen Rahmenbedingungen umfassend analysiert wurden, sollten sich die Institute einen Überblick über ihre verfügbaren strategischen Optionen zur Umsetzung der Strategie für notleidende Risikopositionen verschaffen. Beispielhaft werden von der Aufsicht eine Haltestrategie, Forbearance-Optionen, ein aktiver Portfolioabbau, eine Änderung der ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.3 Prüfung durch die zuständige Behörde

Rz. 251 Die zuständige Behörde wird sich über das Ergebnis der Selbsteinschätzung des Institutes sowie über wesentliche Abweichungen vom Implementierungsplan und geeignete Abhilfemaßnahmen berichten lassen (→ AT 4.2 Tz. 3, Erläuterung). Die zuständige Behörde soll bewerten, ob die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen genügen, um bei der Planabweichung gegenzusteuern. Sofern sie ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.3.4 Auslegung der allgemeinen Vorgaben

Rz. 37 Für die Berechnung des Schwellenwertes in Bezug auf die Bilanzsumme (Institutskriterium) bietet sich die Summe der Buchwerte der Spezialfondsanteile zum letzten Bewertungsstichtag an, entweder direkt aus der Bilanz oder aus einer aktuellen FINREP-Meldung. Dabei sind nicht nur Ein-Anleger-Spezialfonds zu berücksichtigen, sondern gleichermaßen Spezialfonds mit zwei oder... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.5.1 Bankaufsichtliche Anforderungen an die IT (BAIT)

Rz. 282 Die Grundsätze des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht für die effektive Aggregation von Risikodaten und die Risikoberichterstattung[1] enthalten nicht nur Vorgaben für das Risikomanagement (→ Kapitel 2.6.1), sondern betreffen in einem hohen Maße auch die Informationstechnologie. Die IT-relevanten Vorgaben wurden erstmals im November 2017 als Konkretisierung der M... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.10 Anforderungen an Auslagerungen und sonstigen Fremdbezug von IT-Dienstleistungen gemäß BAIT

Rz. 87 Unmittelbar im Anschluss an die Veröffentlichung der fünften MaRisk-Novelle hat die deutsche Aufsicht im November 2017 die "Bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT" (BAIT) vorgelegt.[1] Dieses Rundschreiben gibt auf der Grundlage des § 25a Abs. 1 KWG einen flexiblen und praxisnahen Rahmen für die technisch-organisatorische Ausstattung der Institute vor, insbesonder... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.8.6 Anwendung auf weitere Institute

Rz. 106 Die Aufsichtsbehörde kann die Einhaltung der besonderen Anforderungen grundsätzlich auch von Instituten verlangen, deren NPL-Quote die 5-Prozent-Schwelle zwar nicht erreicht oder übersteigt, die aber z. B. einen wesentlichen Anteil an notleidenden Risikopositionen in einem einzelnen Portfolio[1] aufweisen (→ AT 2.1 Tz. 1, Erläuterung). Rz. 107 Die EBA nennt als zusät... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.6.1 Reputationsrisiken

Rz. 30 Unter "Reputation" versteht man den aus der Wahrnehmung verschiedener Anspruchsgruppen resultierenden öffentlichen Ruf eines Institutes hinsichtlich seiner Kompetenz, Integrität und Vertrauenswürdigkeit. Zu den Anspruchsgruppen zählen z. B. Kunden, Mitarbeiter, Eigen- und Fremdkapitalgeber, andere Institute, Ratingagenturen, die Presse oder Politiker. Die Gefahr von R... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 9.2 Inhalte des Notfallplanes für Liquiditätsengpässe

Rz. 272 Im Notfallplan muss geregelt sein, wie bzw. mit welchen Maßnahmen Liquiditätsengpässen in verschiedenen Stresssituationen begegnet wird und folglich wie die Liquidität des Institutes in Stresssituationen gesichert werden kann. Damit besteht ein natürlicher Zusammenhang zu den Erkenntnissen aus den Stresstests für Liquiditätsrisiken (→ BTR 3.1 Tz. 8). Auch den Vorstel... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2.3 Forbearance-Maßnahmen

Rz. 68 Unter "Forbearance-Maßnahmen" sind vertragliche Zugeständnisse des Institutes gegenüber einem Kreditnehmer aufgrund sich abzeichnender finanzieller Schwierigkeiten zu verstehen. Bei der Beurteilung, ob sich ein Kreditnehmer in finanziellen Schwierigkeiten befindet, werden eventuell vorhandene (zumindest von Dritten bereitgestellte) Sicherheiten ausgeblendet. Nachverha... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.4 Vorgegebene Tests und Übungen

Rz. 109 Die Überprüfungen beinhalten u. a. einen "Test der technischen Vorsorgemaßnahmen", "Kommunikations-, Krisenstabs- und Alarmierungsübungen" sowie "Ernstfall- oder Vollübungen" (→ AT 7.3 Tz. 3, Erläuterung). Bei den Vorgaben zu den Überprüfungen des Notfallkonzeptes hat sich die deutsche Aufsicht nach eigener Auskunft eng an den BSI-Standards 100-4 (Notfallmanagement) ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2.5 Sonstige Indikatoren

Rz. 78 Als sonstige Indikatoren werden von der Aufsicht beispielhaft die NPE-bezogenen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sowie eventuelle Rettungserwerbe oder Auslagerungsaktivitäten genannt (→ AT 4.4.1 Tz. 2, Erläuterung). Mit Blick auf die GuV sollten die Institute insbesondere die (erhaltenen und erwarteten) Zinserträge aus notleidenden Risikopositionen und die... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.10.5 Bedeutung von Risikokonzentrationen

Rz. 79 In der ursprünglichen Fassung der MaRisk war bereits bei der Risikoanalyse der Grundsatz verankert, dass sich die Anforderungen des Rundschreibens auf das Management der für das Institut wesentlichen Risiken "sowie damit verbundener Risikokonzentrationen" beziehen (→ AT 2.2 Tz. 1). Im Rahmen der zweiten MaRisk-Novelle wurde dieser Grundsatz um die zitierte Passage gek... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.8.10 Absehbare Anforderungen der EBA

Rz. 73 Die EBA hat am 18. Januar 2024 gemäß Art. 87a Abs. 5 CRD VI Leitlinien zu Mindeststandards und Referenzmethoden für die Ermittlung, Messung, Steuerung und Überwachung von ESG-Risiken durch die Institute für drei Monate zur Konsultation gestellt. Bis Ende 2024 sollen die endgültigen Leitlinien vorliegen, so dass dann mit neuen bzw. ergänzenden Vorgaben zu rechnen ist. ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2 Ziele, Prozess und Verantwortlichkeiten

Rz. 8 Das Institut hat Ziele zum Notfallmanagement zu definieren und hieraus abgeleitet einen Notfallmanagementprozess festzulegen. Die Ziele zum Notfallmanagement ergeben sich im Grunde bereits aus dessen Definition und den damit verbundenen Aufgabenstellungen zur Notfallvorsorge und zur Notfallbewältigung. Die Verantwortlichkeiten, Ziele und Maßnahmen zur Fortführung bzw. ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 9.1.3 Initiativen der Kreditwirtschaft

Rz. 350 Seitens der Kreditwirtschaft ist aus globaler Sicht zunächst die "United Nations Environment Programme Finance Initiative" (UNEP FI) als Partnerschaft zwischen den Vereinten Nationen und dem globalen Finanzsektor zu nennen. Dabei handelt es sich um einen Zusammenschluss entsprechender Initiativen von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen. Die Initiative der K... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.12.13.6 Ausblick auf die EBA-Arbeiten zu ESG-Risiken

Rz. 200 Um solide Risikomanagementpraktiken zu fördern und die Konvergenz in der Europäischen Union zu gewährleisten, hat die EBA Leitlinien zum Management von ESG-Risiken entwickelt und im Januar 2024 zur Konsultation gestellt.[1] Darüber hinaus ist eine parallele Aktualisierung der EBA-Leitlinien für Stresstests von Instituten und/oder die Ausarbeitung anderer einschlägige... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.4.1 Einbeziehung in die Risikosteuerungs- und -controllingprozesse

Rz. 27 Die Institute müssen bei der Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der wesentlichen Risiken die Auswirkungen von ESG-Risiken explizit berücksichtigen. Das ergibt sich bereits aus der Definition der ESG-Risiken als Ereignisse oder Bedingungen aus den ESG-Bereichen, die als Risikotreiber die Wesentlichkeit anderer Risikoarten beeinf... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.1.3 Festlegung von kurz-, mittel- und langfristigen Zielen

Rz. 240 Ausgangspunkt für sämtliche Überlegungen zum Abbau von notleidenden Risikopositionen (quantitative NPE-Ziele) sind die Geschäfts- und Risikostrategie des Institutes und die damit verbundenen Festlegungen zum Risikoappetit. Die angestrebten Bestände an notleidenden Risikopositionen müssen – sowohl auf Portfolioebene als auch insgesamt – mit dem Risikoappetit des Insti... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.8.1 Institute mit hohem NPL-Bestand

Rz. 54 Mit der sechsten MaRisk-Novelle sind in Umsetzung der Leitlinien der EBA über das Management notleidender und gestundeter Risikopositionen einige Anforderungen ergänzt worden, die ausdrücklich nur von Instituten mit einer Brutto-Quote notleidender Kredite ("NPL-Quote") von mindestens 5 Prozent auf Einzelinstitutsebene oder teilkonsolidiert bzw. konsolidiert auf Grupp... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3 Laufende Überprüfung der Werthaltigkeit

Rz. 83 Mindestens jährlich ist eine Überprüfung der Werthaltigkeit der Sicherheiten durchzuführen, wobei erhebliche Schwankungen (des Marktes) und insbesondere ein erheblicher Rückgang des Sicherheitenwertes zu berücksichtigen sind. In diesen Fällen sollte die Überprüfung häufiger durchgeführt werden. Zur Überwachung der Immobiliensicherheiten werden von den Instituten i. d.... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.8.3 Definition notleidender Risikopositionen

Rz. 71 Unter "notleidenden Risikopositionen" ("non-performing exposures", NPE)[1] sind nach Anhang V Teil 2 Abschnitt 17 Nr. 213 Meldewesen-DVO solche Risikopositionen zu verstehen, die unter Art. 47a Abs. 3 Satz 1 CRR aufgeführt sind. Demnach werden für die Zwecke des Art. 36 Abs. 1 lit. m CRR die folgenden Risikopositionen als "notleidend" eingestuft: eine Risikoposition, ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3 Risikomanagementbegriff

Rz. 10 Die dem Risikomanagementbegriff der MaRisk zugrunde liegende Systematik ist durch die verschiedenen Novellierungen des § 25a Abs. 1 KWG ebenfalls weitgehend unberührt geblieben. Auch für die Anforderungen an das Risikomanagement gilt grundsätzlich das Proportionalitätsprinzip: Die Ausgestaltung des Risikomanagements hängt von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.4.4 Zusammenfassung von Risikopositionen

Rz. 22 Sofern sich die Ausfalldefinitionen für verschiedene Risikopositionsarten voneinander unterscheiden, aber auch grundsätzlich mit Blick auf die weiteren Bearbeitungsprozesse, empfiehlt es sich, beim NPE-Management möglichst homogene Portfolios zusammenzustellen, um die notleidenden Risikopositionen durch maßgeschneiderte Prozesse und entsprechend spezialisierte Experte... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.2.1 Überblick über den Informationsverbund

Rz. 160 Ausgangspunkt für alle weiteren Überlegungen ist ein "aktueller Überblick" über die Bestandteile des festgelegten Informationsverbundes. Dazu gehören z. B. geschäftsrelevante Informationen, Geschäfts- und Unterstützungsprozesse, IT-Systeme und die zugehörigen IT-Prozesse sowie Netz- und Gebäudeinfrastrukturen (→ AT 7.2 Tz. 2). Dabei sollten deren Abhängigkeiten und S... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.5 Berücksichtigung ausgelagerter Aktivitäten und Prozesse

Rz. 83 Die Auslagerung von zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen darf nicht dazu führen, dass die Vorsorge für Notfälle vernachlässigt oder sogar komplett ausgeblendet wird. Das wäre insbesondere vor dem Hintergrund der großen Bedeutung der IT-Auslagerungen für die Institute ein fataler Trugschluss.[1] Rz. 84 Allerdings ist es schon unter Praktikabilitätsgesichtspunkten ka... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.1 Informationsverbund

Rz. 22 Zu einem "Informationsverbund"[1] gehören z. B. geschäftsrelevante Informationen[2], Geschäfts-[3] und Unterstützungsprozesse[4], IT-Systeme[5] und die zugehörigen IT-Prozesse sowie Netz- und Gebäudeinfrastrukturen[6] (→ AT 7.2 Tz. 2, Erläuterung). Die Definition des Informationsverbundes stimmt mit dem Wortlaut in Tz. 3.3 BAIT überein. Auf viele der hier genannten Ko... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.3 Vorgegebene Notfallszenarien

Rz. 105 Die Tests sollten auch schwerwiegende, aber plausibel mögliche Szenarien umfassen.[1] Dabei müssen neben ggf. institutsindividuell definierten Szenarien auch die von der Aufsicht zur Entwicklung der Geschäftsfortführungspläne vorgegebenen "Notfallszenarien" berücksichtigt werden. Das bedeutet konkret, dass mindestens der (Teil-)Ausfall eines Standortes (z. B. durch H... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2 Überwachung NPE-bezogener Risiken und Zielwerte

Rz. 50 Mit der sechsten MaRisk-Novelle wurde für "Institute mit hohem NPL-Bestand" (→ AT 2.1 Tz. 1) die Anforderung ergänzt, eine Strategie für notleidende Risikopositionen und einen entsprechenden Implementierungsplan festzulegen und regelmäßig zu überprüfen (→ AT 4.2 Tz. 1). Dabei geht es insgesamt um eine Reduzierung des hohen NPL-Bestandes auf ein vorab festgelegtes NPE... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.8.9 Anforderungen an bedeutende Institute

Rz. 68 Einer ersten Bestandsaufnahme der EZB vom August 2020 zufolge waren in den Instituten beim Management von klimabedingten Risiken noch erhebliche Anstrengungen erforderlich. Bis Mitte 2020 hatten zwar nahezu 75 Prozent der untersuchten bedeutenden Institute klimabezogene Risiken bei ihrer Risikoinventur berücksichtigt. Davon war aber nur ein Drittel zu dem Schluss geko... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.3.2 Diskussionsprozess über angemessene Regelungen

Rz. 32 Die deutsche Aufsicht stellt damit auf eine längere Diskussion mit der Kreditwirtschaft ab, die am 2. September 2021 im Fachgremium MaRisk gestartet und von den Aufsichtsbehörden mit einer E-Mail vom 3. Januar 2023 sowie einem ergänzenden Schreiben vom 5. Juni 2023 an die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) abgeschlossen wurde. Die ersten Vorstellungen der Aufsicht, die al... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.6 Aufsichtliche Überprüfung

Rz. 200 Die Aufsichtsbehörden nutzen verschiedene Möglichkeiten, um sich über den Umgang der Institute mit IKT- und Sicherheitsrisiken zu informieren. Neben Vor-Ort-Prüfungen und der Berücksichtigung im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (Supervisory Review and Evaluation Process, SREP) verschicken sowohl die EZB als auch die BaFin an die von ih... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2.4 Festlegung angemessener Wertabschläge

Rz. 80 Schließlich müssen noch angemessene Wertabschläge ("Haircuts") hergeleitet werden. Der Immobilienpreis zum Zeitpunkt der Verwertung sollte den aktuellen und den erwarteten Marktbedingungen Rechnung tragen. Die Wertabschläge sollten die Liquidität des Marktes und die Verwertungsstrategie widerspiegeln, also ob die Verwertung im beiderseitigen Einverständnis oder nicht ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.4 Kurzfristige Verschlechterung der Liquiditätssituation

Rz. 117 Selbst unter normalen Marktbedingungen kann sich der Liquiditätsbedarf kurzfristig erhöhen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn das Terminrisiko oder das Abrufrisiko schlagend werden. Hierfür genügen bereits eine unplanmäßige Verlängerung der Kapitalbindungsdauer bei volumenmäßig bedeutenden Aktivgeschäften oder ein unerwarteter Abruf von entsprechenden Einlagenvolumi... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.8.2 Berechnung der NPL-Quote

Rz. 57 Zur Berechnung der NPL-Quote muss der "Bruttobuchwert" der "notleidenden Darlehen und Kredite" ("non-performing loans", NPL) durch den Bruttobuchwert der gesamten Darlehen und Kredite geteilt werden (→ AT 2.1 Tz. 1, Erläuterung). Zur Klarstellung, was unter dem Status "notleidend" genau zu verstehen ist, soll die Definition für das aufsichtliche Meldewesen herangezoge... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.5 Finanzielle und nichtfinanzielle Risiken

Rz. 22 Die Adressenausfall-, Marktpreis- und Liquiditätsrisiken werden als "finanzielle Risiken" bezeichnet, weil sie sich auf das klassische Kredit- und Handelsgeschäft sowie deren Refinanzierung beziehen. Diese Risiken sind auf natürliche Weise auch dann mit der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eines Institutes verbunden, wenn diese keinen Änderungen oder Störungen unterlie... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.3.1 Entwicklung

Rz. 133 Die Anforderungen an die Funktionalität der Anwendung müssen laut Tz. 7.7 BAIT ebenso erhoben, bewertet, dokumentiert und genehmigt werden wie "nichtfunktionale Anforderungen". Nichtfunktionale Anforderungen an IT-Systeme sind beispielsweise: Anforderungen an die Informationssicherheit, Zugriffsregelungen, Ergonomie, Wartbarkeit, Antwortzeiten, Resilienz.[1] Rz. 134 Zu jede... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.3 Behandlung der verschiedenen Komponenten in den MaRisk

Rz. 27 Für die Zwecke der MaRisk spielt es prinzipiell keine Rolle, auf welche Weise die einzelnen Komponenten des Liquiditätsrisikos im weiteren Sinne abgegrenzt werden. Wichtig ist vor allem, dass sie insbesondere im Fall ihrer Wesentlichkeit angemessen in den Risikosteuerungs- und -controllingprozessen berücksichtigt werden. Nichtsdestoweniger wird auf die genannten Kompo... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.4.1 Regulierungsinitiativen nach der Finanzmarktkrise

Rz. 54 Die Finanzmarktkrise führte dazu, dass das Management von Liquiditätsrisiken in den Fokus der Öffentlichkeit und somit auch in den Mittelpunkt internationaler Regulierungsinitiativen rückte.[1] Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht hatte bereits im Dezember 2006 eine "Working Group on Liquidity" eingerichtet, die ursprünglich einen Überblick über die Ausgestaltung ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2.2 Corporate und Internal Governance

Rz. 15 Im Rahmen der gesamten Unternehmensführung ("Corporate Governance") umfasst die interne Governance ("Internal Governance") die Definition der Rollen und Verantwortlichkeiten der relevanten Personen, Funktionen, Gremien und Ausschüsse innerhalb eines Institutes sowie deren Zusammenspiel. Die interne Governance bezieht sich insofern auf die interne Organisation eines In... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 9.6 Regelmäßige Überprüfung des Notfallplanes

Rz. 290 Die geplanten Maßnahmen sind regelmäßig auf ihre Durchführbarkeit zu überprüfen und ggf. anzupassen. Diese Forderung wird in ähnlicher Weise in Art. 86 Abs. 11 CRD IV und vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS)[1] erhoben. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass der Notfallplan auch in der Praxis tatsächlich durchführbar ist und die Institute auf sei... mehr