Die ESRS S1 enthält zahlreiche Regelungen, welche Informationen in Zukunft über die eigene Belegschaft im Nachhaltigkeitsbericht angeben werden müssen. Im Folgenden werden diese detaillierten Vorgaben im Wesentlichen zusammengefasst und zur besseren Übersicht in tabellarischer Form dargestellt:

 

Tabelle Nr 1: Angabepflichten für die eigene Belegschaft nach ESRS S 1, 11–104

Nr. Art Beschreibung Inhalt Anmerkung
1 Strategie

Interessen und Standpunkte

(ESRS S1, 12)
Das Unternehmen hat anzugeben, wie die Interessen, Standpunkte und Rechte der Menschen in der eigenen Belegschaft in Strategie und Geschäftsmodell einbezogen werden.

Konkretisierung allgemeiner Angabepflicht i. S. v. ESRS II, 2

(Erläuterungen: ESRS Anlage A AR 4–5)
2 Strategie

Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

(ESRS S1, 13–16)

Das Unternehmen hat

die tatsächlichen und potenziellen wesentlichen positiven und negativen Auswirkungen auf die Belegschaft, die auf Strategie und Geschäftsmodell zurückgehen oder mit ihm verbunden sind

sowie

das Verhältnis zwischen Risiken (z. B. Arbeitsplatzverlust oder Umstrukturierung) und Chancen (z. B. Umschulung oder Weiterbildung), die sich aus Auswirkungen des Unternehmens auf die eigene Belegschaft oder aus Abhängigkeiten des Unternehmens von der eigenen Belegschaft ergeben

anzugeben.

Konkretisierung allgemeiner Angabepflicht iSv ESRS II, 3

(Erläuterungen: ESRS Anlage A AR 6–9)
3 Management

Strategie für Management im Zusammenhang mit eigener Belegschaft

(ESRS S1, 17–24)
Das Unternehmen hat seine Strategie für das Management der wesentlichen Auswirkungen auf die eigene Belegschaft sowie der damit verbundenen Chancen und Risiken zu erläutern.

Angabepflicht ESRS S1-1

(Erläuterungen: Anlage A AR 10–17)
4 Management

Verfahren zur Einbeziehung der Belegschaft und von Arbeitnehmervertretern in Bezug auf Auswirkungen

(ESRS S1, 25–29)
Das Unternehmen hat die allgemeinen Verfahren für die Einbeziehung von Personen aus der Belegschaft und von Arbeitnehmervertretern in Bezug auf tatsächliche und potenzielle Auswirkungen auf die eigene Belegschaft anzugeben.

Angabepflicht ESRS S1-2

(Erläuterungen: Anlage A AR 18–26)
5 Management

Verfahren zur Behebung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die die eigene Belegschaft Bedenken äußern kann

(ESRS S1, 30–34)

Das Unternehmen hat die (besonderen) Verfahren zu beschreiben, über die das Unternehmen verfügt, um negative Auswirkungen auf Personen in seiner Belegschaft zu beheben oder an einer Behebung mitzuwirken

sowie

die Kanäle, die den Personen der Belegschaft offenstehen, um Bedenken zu äußern und prüfen zu lassen.

Angabepflicht ESRS S1-3

Erläuterungen: Anlage A AR 27–32)
6 Management

Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit der eigenen Belegschaft sowie die Wirksamkeit der Maßnahmen und Ansätze

(ESRS S1, 35–43)

Das Unternehmen hat seine Maßnahmen in Bezug auf den Umgang mit wesentlichen negativen und positiven Auswirkungen, auf das Management wesentlicher Risiken und auf die Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit seiner Belegschaft

sowie

die Wirksamkeit dieser Maßnahmen

anzugeben.

Angabepflicht ESRS S1-4

(Erläuterungen: Anlage A AR 34–48)
7 Parameter und Ziele

Ziele

(ESRS S1, 44–47)

Das Unternehmen hat die zeitgebundenen und ergebnisorientierten Ziele anzugeben, die es möglicherweise in Bezug auf Folgendes festgelegt hat:

  • Verringerung der negativen Auswirkungen auf seine eigene Belegschaft
  • Förderung positiver Auswirkungen auf seine eigene Belegschaft
  • Management der wesentlichen Risiken und Chancen im Zusammenhang mit eigener Belegschaft

Angabepflicht ESRS S1-5

(Erläuterungen: Anlage A AR 49–52)
8 Parameter und Ziele

[Parameter 1]:

Merkmale der Beschäftigten des Unternehmens

(ESRS S1, 48–52)

Das Unternehmen hat die wesentlichen Merkmale der Beschäftigten in seinen Unternehmen zu beschreiben:

1) Allgemeine Angaben i. S. v. ESRS 2, 40a ff.

2) Spezielle Angaben i. S. v. ESRS S1, 48 ff.:

  • Gesamtzahl der Beschäftigten, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Land, der Beschäftigung (dauerhaft, vorübergehend oder ohne garantierte Arbeitsstunden) aufgeschlüsselt nach Geschlecht, nach Personenzahl oder Vollzeitäquivalent und der Beschäftigten, die das Unternehmen verlassen haben.
  • Verfahren: Beschreibung der Methoden und Annahmen in Bezug auf Darstellung (Personenzahl oder Vollzeitäquivalent) und Zeitpunkt (Ende des Berichtszeitraums oder Durchschnitt)
  • Querverweis: Repräsentative Zahlen in Abschlüssen
  • Optional: Hintergrundinformationen, Aufschlüsselung nach Regionen und Aufschlüsselung nach Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung

Angabepflicht ESRS S1-6

(Erläuterungen und Tabellen: Anlage A AR 53–60)
9 Parameter und Ziele

[Parameter 2]:

Merkmale der nicht angestellten Beschäftigten der eigenen Belegschaft des Unternehmens

(ESRS S1, 53–57)

Das Unternehmen hat die wesentlichen Merkmale der nicht angestellten Beschäftigten innerhalb der eigen...

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