Rz. 11

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Die > Digitalisierung und > Elektronische Kommunikation hat dazu geführt, dass Steuererklärungen überwiegend elektronisch abgegeben werden (> Rz 14 f). Nur etwa 20 % der ESt-Erklärungen werden noch in Papierform eingereicht (> Rz 13). Ziel der FinVerw ist es, sukzessive möglichst die gesamte Kommunikation mit Stpfl digital zu führen (vgl BT-Drs 20/6668 vom 05.05.2023, S 33).

 

Rz. 12

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Die Steuererklärung hat sich auf das gesamte, weltweit erzielte Einkommen (allgemein zum sog Welteinkommen vgl Hilbert/Wittenstein, IWB 2019, 916 mwN), nicht nur auf die Arbeitseinkünfte, zu erstrecken (über die Begriffe > Einkommen und > Einkünfte, ergänzend > Einnahmen). Die Erklärung muss vom Stpfl unterschrieben sein (BFH 185, 111 = BStBl 1999 II, 203), bei gemeinsamer Erklärung von beiden > Ehegatten (vgl BFH 139, 158 = BStBl 1984 II, 13). Die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten ist nur zulässig, wenn der Stpfl wegen seines körperlichen oder geistigen Zustandes oder durch lange Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist (vgl § 150 Abs 3 AO; ergänzend > Unterschrift). Wer sich als Ehegatte darauf beschränkt, die gemeinsame Steuererklärung zu unterschreiben, in der der andere Ehegatte unrichtige oder unvollständige Angaben über eigene Einkünfte macht, macht sich nicht strafbar (BFH 198, 66 = BStBl 2002 II, 501).

 

Rz. 13

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Steuererklärungen von ArbN müssen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben werden (§ 150 Abs 1 AO iVm § 51 Abs 4 Nr 1 Buchst b EStG), sofern nicht freiwillig eine elektronische Steuererklärung (> Rz 14) eingereicht wird. Die Vordrucke werden vom FA ausgegeben (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 113) und können von Internet-Portalen, zB dem Formular-Management-System des BMF (www.formulare-bfinv.de), bezogen werden. Zulässig sind auch – besonders vom > Steuerberater – selbst gefertigte Vordrucke, die durch Druck, Ablichtung oder mithilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt worden sind (sog nicht amtliche Vordrucke); sie müssen aber in Layout und Abmessungen den amtlichen Vordrucken im Wesentlichen entsprechen (vgl BMF vom 12.08.2022, BStBl 2022 I, 1334). Zu weiteren Einzelheiten vgl AEAO zu § 150. Wirksam abgegeben sind Steuererklärungen zur ESt nur dann, wenn sie (eigenhändig) unterschrieben sind (BFH 185, 111 = BStBl 1999 II, 203; > Unterschrift).

 

Rz. 14

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Die elektronische Übermittlung von Daten der Einkommensteuererklärung ist in allen Fällen zugelassen. Zulässig auch per FAX (BFH 247, 402 = BStBl 2015 II, 359). Bei Gewinneinkünften (vgl § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1–3 EStG) ist die Steuererklärung dem FA grundsätzlich elektronisch zu übermitteln (vgl § 25 Abs 4 EStG; anderenfalls droht ein > Verspätungszuschlag [LfSt RP vom 11.08.2016 – DB1215167]); das ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH/NV 2017, 729). Ein Stpfl ist jedoch von der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der ESt-Erklärung zu befreien, wenn es für ihn wirtschaftlich oder persönlich nicht zumutbar ist (vgl § 158 Abs 8 AO iVm § 25 Abs 4 Satz 2 EStG). Aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist die elektronische Übermittlung, wenn der finanzielle Aufwand dafür in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu den Einkünften iSv § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 3 EStG steht (BFH 269, 284 = BStBl 2021 II, 288; BFH 269, 289 = BStBl 2021 II, 290). Eine Verpflichtung zur Abgabe einer elektronischen ESt-Erklärung besteht auch dann nicht, wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 2 bis 8 EStG durchzuführen ist (vgl § 25 Abs 4 Satz 1 EStG). Das gilt auch dann, wenn der Stpfl Gewinneinkünfte von mehr als 410 EUR erzielt hat und somit die Veranlagung auch nach § 46 Abs 2 Nr 1 EStG vorzunehmen ist (BFH 271, 199 = BStBl 2021 II, 841).

 

Rz. 15

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Bei ArbN-Einkünften ist eine Übermittlung über das > Internet zulässig, nicht aber mittels CD, DVD, USB-Stick oder auf einem anderen Datenträger (EFG 2016, 723 = DStRE 2017, 373 – NZB als unzulässig verworfen). Hierzu hat die FinVerw die elektronische Steuererklärung (ELSTER) entwickelt. Die rechtlichen Grundlagen sind vornehmlich in der AO geregelt, insbesondere in § 87a AO, vgl dazu im Einzelnen > Elektronische Kommunikation.

 

Rz. 16

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Zur Vereinfachung bietet die FinVerw eine "vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt)" an. Dazu erhält der Stpfl oder sein Berater die Möglichkeit, die bei der FinVerw gespeicherten Daten einsehen und abrufen zu können. Es werden auch solche Daten zum Abruf bereitgestellt, die von Dritten übermittelt worden sind. Der Umfang der bereitgestellten Daten soll nach und nach zu einem Erklärungsvorschlag weiterentwickelt werden (vgl BT-Drs 20/6668 vom 05.05.2023, S 33). Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten in einer Steuererklärung (> Offenbare Unrichtigkeit Rz 9) gelten auch für elektronisch eingereichte Steuererklärungen (BFH 264, 393 = BStBl 2020 II, 37).

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