Rz. 9

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Für Bescheide, die nach dem 31.12.2016 ergangen sind, gilt § 173a AO. Das setzt voraus, dass die Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler enthält und das FA deshalb dem Bescheid unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt hat. Zu Einzelheiten vgl AEAO zu § 173a.

Steuerpflichtiger iSv § 173a AO ist auch der ArbG (vgl § 33 Abs 1 AO; > Arbeitgeber Rz 3). Die Anmeldung der Steuerabzüge steht einer Festsetzung des FA unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (vgl § 168 Satz AO). UE hat diese Festsetzung die Qualität eines Steuerbescheids. Über die für eine Änderung der Steuerfestsetzung bestehenden Vorschriften – besonders § 164 AO -- (> Lohnsteuer-Anmeldung Rz 15ff) kommt uE seit 2017 auch eine Änderung nach § 173a AO in Betracht.

Das entspricht der bis dahin geltenden Rechtslage: Denn auch vor 2017 konnte das FA offenbare Unrichtigkeiten in der LSt-Anmeldung berichtigen, da sie durch die Übernahme in die Festsetzung zu Fehlern des FA werden (vgl BFH 105, 234 = BStBl 1972 II, 550; vgl auch das zur USt ergangene Urteil BFH 128, 334 = BStBl 1980 II, 18). UE kann sowohl nach § 129 als auch nach § 173a AO berichtigt werden, wenn der Steuerfestsetzung gegen den ArbN eine vom ArbG übermittelte fehlerhafte > Lohnsteuerbescheinigung zugrunde liegt.

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