Fachbeiträge & Kommentare zu Management

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.10.2 Weitgehende Freistellung von den Pflichten des § 25a Abs. 1 KWG

Rz. 57 Gemäß § 2a Abs. 2 KWG kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag ein Institut von bestimmten Anforderungen an das Management von Risiken nach § 25a Abs. 1 Satz 3 KWG – mit Ausnahme des Liquiditätsrisikos und der Compliance-Funktion – weitgehend freistellen, sofern die Voraussetzungen für den Waiver nach Art. 7 CRR vorliegen. Die Freistellung erstreckt sich auf die Festlegung... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.6 Liquiditätsrisikomessung

Rz. 44 Ein Institut kann grundlegend zwischen "sicheren" und "unsicheren" Zahlungsströmen unterscheiden. Als sicher können insbesondere die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen "erwarteten" Zahlungsströme bezeichnet werden, die hinsichtlich Volumen und Fälligkeit bekannt sind ("deterministische Zahlungsströme").[1] Dazu gehören z. B. Zins- und Tilgungsleistungen zu fest ver... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.4.4 Beispiel operationelles Risiko

Rz. 181 Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) hat konkretisiert, was er von einer RAS für das operationelle Risiko grundsätzlich erwartet, in der Art, Umfang und Höhe des operationellen Risikos dargelegt werden, das ein Institut einzugehen bereit ist. Es ist davon auszugehen, dass diese Erwartungen auf die anderen wesentlichen Risiken übertragen werden können, zuma... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.3 Berücksichtigung verschiedener Risikoarten

4.3.1 Branchenrisiken Rz. 107 Das Branchenrisiko resultiert aus einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Bedingungen eines ganzen Industriezweiges, die sich negativ auf die Bonität der dieser Branche zugehörigen bzw. von dieser Branche abhängigen Unternehmen auswirken kann. Diese Abhängigkeiten werden mithilfe von Korrelationen dargestellt, die positiv oder negativ sein kö... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.1.6 Verfahrensweisen bei Auslagerungen

Rz. 33 Gegenstand der Organisationsrichtlinien sind auch die Verfahrensweisen des Institutes im Hinblick auf Auslagerungsaktivitäten. Mit dem Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz[1] aus dem Jahr 2021 und der sechsten MaRisk-Novelle wurde die bisherige Systematik des § 25b KWG und des Moduls AT 9 im Hinblick auf die Anforderungen an Auslagerungen geändert. Die Regelungen bes... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.5 IKT-Änderungsrisiken im SREP

Rz. 150 Die EBA versteht unter dem "IKT-Änderungsrisiko" das Risiko, das sich aus der mangelnden Fähigkeit des Institutes ergibt, IKT-Systemänderungen zeitgerecht und kontrolliert zu steuern, insbesondere was umfangreiche und komplexe Änderungsprogramme angeht.[1] Das Management dieser Risikokategorie zielt auf die Fehlerbehebung oder notwendige Korrekturen der Daten (→ AT 7... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.4 Turnus zur Identifizierung und Beurteilung

Rz. 143 Die Identifizierung und Beurteilung der wesentlichen operationellen Risiken müssen zumindest jährlich erfolgen, weil die Geschäftsleitung im selben Turnus über bedeutende Schadensfälle und wesentliche operationelle Risiken zu unterrichten ist (→ BT 3.2 Tz. 6). Problematisch am jährlichen Berichtsturnus ist allerdings, dass die Risikocontrolling-Funktion der Geschäfts... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.5 Festlegung der zugrunde liegenden Annahmen

Rz. 72 Die Liquiditätsübersichten müssen geeignet sein, um die Liquiditätslage im kurz-, mittel- und langfristigen Bereich darzustellen. Dies hat sich in den getroffenen Annahmen, die den Mittelzu- und -abflüssen zugrunde liegen, und in der Untergliederung in Zeitbändern angemessen widerzuspiegeln. Diese Annahmen können auf Erfahrungen aus der Vergangenheit oder auf Experten... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.8 Verwendung der Ergebnisse von Stresstests

Rz. 265 Die Ergebnisse der Stresstests können wertvolle Hinweise auf die potenziellen Auslöser von Liquiditätsengpässen und deren Auswirkungen auf die Zahlungsströme ("Cashflows") und die Liquiditätssituation des Institutes (→ BTR 3.1 Tz. 3) liefern, die bei den Frühwarnverfahren (→ BTR 3.1 Tz. 2) berücksichtigt werden sollten. Daraus müssen geeignete Konsequenzen gezogen w... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2.1 Risikoappetit, Risikotragfähigkeit und Risikoprofil

Rz. 12 Eine Arbeitsgruppe der Senior Supervisors Group (SSG)[1] hat die Begriffe "Risikoappetit", "Risikotragfähigkeit" und "Risikoprofil" im Dezember 2010 wie folgt voneinander abgegrenzt und gleichzeitig deren Zusammenhänge dargestellt:[2] Der "Risikoappetit" ("risk appetite") beschreibt die Art und das Niveau der Risiken, die ein Unternehmen angesichts seiner wirtschaftlic... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.8.1 Vermeidung von Interessenkonflikten

Rz. 35 Von Instituten mit hohem NPL-Bestand wird explizit erwartet, dass sie ihrer Größe, Art, Komplexität und ihrem Risikoprofil entsprechend spezialisierte "NPE-Abwicklungseinheiten" ("NPE-Workout Units" bzw. "NPE-WU") einrichten. Die Institute müssen sicherstellen, dass diese Einheiten grundsätzlich vom Kreditvergabeprozess getrennt sind. Sie müssen deshalb in einem Berei... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Dominanz der IT-Systeme

Rz. 2 Die technisch-organisatorische Ausstattung umfasst die Gesamtheit der Einrichtungen und Anlagen zur Leistungserstellung eines Institutes. Hierzu zählen z. B. Grundstücke, Gebäude, Büromaterial oder Aufbewahrungsmöglichkeiten. Es ist evident, dass sich z. B. hinsichtlich der Gebäude bei einem Institut mit weit verzweigtem Filialnetz andere Fragen ergeben als bei einem I... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / AT 1 Ziel des Rundschreibens

Rz. 1 Dieses Rundschreiben zeigt auf der Grundlage des § 25a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) einen flexiblen und praxisnahen Rahmen für die Ausgestaltung des Risikomanagements der Institute auf. Es präzisiert ferner die Anforderungen des § 25b KWG (Auslagerung) und des § 26c KWG (ESG-Risiken). Erläuterung: CRD-Drittstaatenzweigstellen Da bei CRD-Drittstaatenzweigstellen k... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 9.1 Vorbereitung auf Liquiditätsengpässe

Rz. 269 Ausgehend von der Definition des Liquiditätsrisikos und dem Ziel, dieses Risiko wirksam zu steuern und resultierende bankbetriebliche Verlustgefahren effektiv zu begrenzen, muss ein Institut jederzeit dazu in der Lage sein, seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß und vollständig nachzukommen (→ BTR 3.1 Tz. 1). Um dieser Zielstellung gerecht zu werden, müssen etwaig... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.3.3 ESG-Risiken

Rz. 115 Bei der Beurteilung des Adressenausfallrisikos eines Engagements müssen auch die relevanten Auswirkungen von ESG-Risiken in angemessener Weise einbezogen werden. Das fordert auch die EBA, indem die Institute die ESG-Risiken für die finanzielle Leistungsfähigkeit ihrer Kreditnehmer – insbesondere die potenziellen Auswirkungen von Klima- und Umweltrisiken – in ihren Ve... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3 Chancen und Risiken von Auslagerungen

Rz. 8 Ein wesentliches Motiv für die Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf Dritte ist für die Institute die Möglichkeit der Kostenreduzierung. Spezialisierte Auslagerungsunternehmen können in der Regel Größenvorteile und Mengeneffekte sowie Erfahrungs- und Know-how-Vorteile realisieren. Ein weiterer Effekt mit potenziellen Kostenvorteilen kann die Umwandlung von fixe... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.2.3 Definition der Sollmaßnahmen

Rz. 165 Ist der Schutzbedarf ermittelt, soll das Institut nach Tz. 3.6 BAIT in einem "Sollmaßnahmenkatalog" jene Anforderungen definieren, die zur Erreichung des jeweiligen Schutzbedarfes angemessen sind, und diese in geeigneter Form dokumentieren. Insofern enthält der Sollmaßnahmenkatalog lediglich die Anforderungen, nicht jedoch deren konkrete Umsetzung. Auf dieser Basis h... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2.2 Interaktionen mit den Kreditnehmern und Zahlungseingänge

Rz. 65 Die Interaktionen mit den Kreditnehmern haben den Ausführungen der EBA zufolge auf den ersten Blick eher den Charakter von Zielvereinbarungen mit den Mitarbeitern der NPE-Abwicklungseinheiten. So erwartet die EBA unter dieser Überschrift die Einführung zentraler Messgrößen für die operative Leistung, um die Effizienz der Einheiten bzw. der Mitarbeiter im Vergleich zu... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.2 Inhalte der Berichterstattung über operationelle Risiken

Rz. 87 Neben bedeutenden Schadensfällen hat ein Institut auch über wesentliche Schwächen sowie wesentliche potenzielle Ereignisse aus operationellen Risiken zu berichten. Diese spezifische Berichtspflicht geht auf eine Ergänzung im Rahmen der sechsten MaRisk-Novelle zurück, wonach die Verfahren zur Beurteilung der operationellen Risiken deren "wesentliche Ausprägungen" erfas... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.2 Liquiditätsgrad der Vermögenswerte

4.2.1 Unterscheidung in den Instituten Rz. 96 Nach Art. 86 Abs. 5 CRD IV müssen die Institute zwischen belasteten und unbelasteten Vermögenswerten unterscheiden, die jederzeit – insbesondere in Krisensituationen – verfügbar sind. Dabei müssen sie berücksichtigen, bei welcher juristischen Person die Vermögenswerte verwahrt werden und in welchem Land sie mit rechtsbegründender ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3 Erleichterungen nach Art. 94 Abs. 1 CRR

Rz. 19 Maßgeblich für die korrekte Einstufung der Handelsaktivitäten eines Institutes sind zunächst einschlägige Regelungen in Art. 4 Abs. 1 Nr. 86 CRR zur Abgrenzung von Handels- und Anlagebuch.[1] Nach einer Bagatellregelung in Art. 94 Abs. 1 CRR dürfen die Institute trotz eines grundsätzlich vorhandenen Handelsbuches unter bestimmten Voraussetzungen die Eigenmittelanforde... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.1 Strategie zum Abbau eines hohen NPL-Bestandes

Rz. 213 Mit der sechsten MaRisk-Novelle wurde für "Institute mit hohem NPL-Bestand" (→ AT 2.1 Tz. 1) die Anforderung ergänzt, eine Strategie für notleidende Risikopositionen und einen entsprechenden Implementierungsplan festzulegen und regelmäßig zu überprüfen (→ AT 4.2 Tz. 1, Erläuterung). Dabei geht es insgesamt um eine Reduzierung auf ein vorab festgelegtes NPE-Ziel über ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.2 Überprüfungsturnus

Rz. 101 Die Häufigkeit und der Umfang der Überprüfungen sollen sich grundsätzlich an der Gefährdungslage orientieren (→ AT 7.3 Tz. 3, Erläuterung). Für "zeitkritische" Aktivitäten und Prozesse sind die Wirksamkeit und Angemessenheit des Notfallkonzeptes für alle relevanten Szenarien mindestens jährlich und anlassbezogen "nachzuweisen". Dabei geht die Aufsicht grundsätzlich d... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.4 Notfallmanagement

Rz. 56 Es liegt natürlich im Interesse der Institute, Verluste aus Schadensfällen weitgehend zu vermeiden. Nach Art. 85 Abs. 2 CRD IV müssen die Institute zum Management ihrer operationellen Risiken über Notfall- und Geschäftsfortführungspläne verfügen, die bei einer schwerwiegenden Betriebsunterbrechung die Fortführung der Geschäftstätigkeit und die Begrenzung von Verlusten... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.1 Grundlegende Bedeutung

Rz. 14 Die Liquiditätsvorsorge eines Institutes ist insbesondere vom Ausmaß der zu erwartenden Zahlungsströme, von einem hinreichenden Volumen liquider Aktiva sowie von den für das Institut zugänglichen Refinanzierungsquellen am Geldmarkt abhängig. Seitens der Bankenaufsicht wird der Begriff einer "ausreichenden Diversifikation" mit Blick auf die Refinanzierungsquellen und d... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.5 Beteiligte

Rz. 188 Die Risikoanalyse muss grundsätzlich alle relevanten Aspekte umfassen, die für die angemessene Einbindung der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse in das Risikomanagement von Bedeutung sind. Um dies zu gewährleisten, sind die von der Auslagerung maßgeblich betroffenen Organisationseinheiten bei der Risikoanalyse zu beteiligen. Welche Organisationseinheiten bei der ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.1 Wesentliche Ausprägungen

Rz. 192 Im Rahmen der sechsten MaRisk-Novelle hat die deutsche Aufsicht die Anforderung ergänzt, dass bei der Beurteilung der operationellen Risiken deren wesentliche Ausprägungen erfasst werden müssen. Als Synonyme für Ausprägungen gelten u. a. die Auffälligkeiten, Besonderheiten, Charakteristika, Eigenheiten oder Merkmale. Das legt den Schluss nahe, dass die Aufsicht unter... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.8.3.3 Unwahrscheinlichkeit des Begleichens der Verbindlichkeiten

Rz. 90 Hinweise darauf, wann es als "unwahrscheinlich" gilt, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten ohne Verwertung von Sicherheiten in voller Höhe begleichen wird, finden sich in Art. 178 Abs. 3 CRR: Das Institut verzichtet auf die laufende Belastung von Zinsen. Das Institut erfasst eine erhebliche Kreditrisikoanpassung, weil sich die Bonität nach der Vergabe des Kredites... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.3 Anhaltspunkte für den Überprüfungsturnus

Rz. 55 Die Sicherheiten sind ab einer vom Institut unter Risikogesichtspunkten festzulegenden Grenze in angemessenen Abständen zu überprüfen. Der konkrete Zeitraum zwischen zwei Überprüfungsterminen hängt von der jeweiligen Sicherheitenart sowie von der Relevanz der Sicherheit für den Risikogehalt des Kreditengagements ab und ist von jedem Institut eigenverantwortlich festz... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2 Änderung von IT-Systemen

Rz. 8 Bei wesentlichen Veränderungen in den IT-Systemen sind ergänzend die "Bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT" (BAIT)[1] zu beachten, mit deren Hilfe die MaRisk in den relevanten Bereichen weiter konkretisiert werden. Die Aufsicht erläutert darin auch, was sie unter angemessenen Änderungsprozessen von IT-Systemen versteht (→ AT 7.2 Tz. 3). Die MaRisk und die BAIT si... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.2 IT-Projekte

Rz. 125 Die Weiterentwicklung der IT-Systeme ist oftmals ein komplexes Unterfangen und erfordert nicht selten eine gut funktionierende Projektstruktur. Die BaFin erwartet daher laut Tz. 7.2 BAIT, dass die organisatorischen Grundlagen für "IT-Projekte" und die Kriterien für deren Anwendung geregelt werden. Dabei sind u. a. folgende Aspekte zu berücksichtigen: Einbindung betrof... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.1 Erforderliche Kenntnisse und Erfahrungen

Rz. 28 Mitarbeiter sowie deren Vertreter müssen in Abhängigkeit von ihren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Diese Anforderung setzt voraus, dass Institute über eine entsprechende Personalbedarfsplanung verfügen, in der ebenjene notwendigen Fähigkeiten, Fertigkeiten, die Erfahrung und das Potenzial (d. ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.3.8 Berücksichtigung vielfältiger Wechselwirkungen

Rz. 238 Bei der Ausgestaltung der Stresstests sollten auch die verschiedenen Wechselwirkungen Beachtung finden, die ganz unterschiedliche Bereiche betreffen können. Zunächst muss davon ausgegangen werden, dass ähnliche Marktteilnehmer in Stresssituationen auch ein ähnliches Verhalten an den Tag legen, sodass sich auf diese Weise die negativen Marktentwicklungen noch verstärk... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.6.3 Weitere Erkenntnisse aus Aufsichts- und Prüfungspraxis

Rz. 63 Die MaRisk-Novelle konkretisierte auch die Anforderungen an die Auslagerung von Prozessen und Aktivitäten. Die besonderen Funktionen Risikocontrolling, Compliance und Interne Revision stellen für die Geschäftsleitung wichtige Steuerungsinstrumente dar. Eine vollständige Auslagerung dieser Funktionen ist daher nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich.[1] Die Institute ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.7 Liquiditätsrisikosteuerung

Rz. 50 Eine optimale Liquiditätsrisikosteuerung ist für jedes Institut von wesentlicher Bedeutung. Sie verfolgt unter normalen Geschäftsbedingungen das Ziel, die erforderliche Liquidität/Refinanzierung sicherzustellen, so dass aufsichtliche Kennzahlen und institutsinterne Risikovorgaben – auch unter Stressannahmen – eingehalten werden, während gleichzeitig Rendite bzw. Zinse... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.4 Anforderungen an die Risikosteuerungs- und -controllingprozesse

Rz. 14 Hinsichtlich der besonderen Anforderungen an die Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung sowie Kommunikation der Risiken (Risikosteuerungs- und -controllingprozesse) wird unterschieden nach: Adressenausfallrisiken inkl. Länderrisiken (→ BTR 1), Marktpreisrisiken inkl. Zinsänderungsrisiken (→ BTR 2), Liquiditätsrisiken (→ BTR 3) und operationellen... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.7.1 Institute mit hohem NPL-Bestand

Rz. 66 Die Anforderungen der EBA-Leitlinien zu notleidenden und gestundeten Risikopositionen betreffen zum Teil lediglich Institute mit einer Quote notleidender Kredite ("non-performing loans", NPL) von mindestens 5 Prozent. Diese in den MaRisk als "Institute mit hohem NPL-Bestand" bezeichneten Institute haben erhöhte Anforderungen beim Management von notleidenden Risikoposi... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.8 Die "siebte MaRisk-Novelle": Fassung vom 29. Juni 2023

Rz. 78 Über den genauen Starttermin der "siebten MaRisk-Novelle" lässt sich trefflich streiten. Ursprünglich hatte die deutsche Aufsicht schon in der Sitzung des Fachgremiums MaRisk am 2. September 2021, also kurz nach Veröffentlichung der endgültigen Fassung zur sechsten MaRisk-Novelle, über die geplanten Inhalte der Novelle berichtet und ihre Pläne zum Umgang mit Anlagen i... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.5 Potenzielle wesentliche Risiken

Rz. 16 Die deutsche Aufsicht sah sich aufgrund der Finanzmarktkrise dazu veranlasst, die Sensibilität der Institute für die Frage der Wesentlichkeit ihrer Risiken im Rahmen der zweiten MaRisk-Novelle zu schärfen. Praktisch von der Aufsicht vorgegeben werden seitdem eine Reihe typischer bankgeschäftlicher Risiken[1], die von den Instituten als wesentlich einzustufen sind. Unt... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.2 Berücksichtigung von Modellschwächen

Rz. 33 Im Rahmen der Überprüfung ist den Grenzen und Beschränkungen, die sich aus den eingesetzten Methoden und Verfahren, den ihnen zugrunde liegenden Annahmen und den in die Risikoquantifizierung einfließenden Daten ergeben, hinreichend Rechnung zu tragen. Die Stabilität und Konsistenz der Methoden und Verfahren sowie die Aussagekraft der damit ermittelten Risiken sind ins... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.4 Ereignisse unterschiedlicher Schweregrade

Rz. 232 Nach den Vorstellungen der EBA sollten die Institute sowohl bei Sensitivitäts- als auch bei Szenarioanalysen unterschiedliche Schweregrade berücksichtigen.[1] Rz. 233 Die Szenarien sollten so ausgestaltet sein, dass die Stresstests über den gesamten Konjunkturzyklus hinweg aussagekräftig im Hinblick auf die Stabilität des Institutes sind. Wenn eine Rezession eintritt,... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.3 Berücksichtigung besonderer Aspekte

4.3.1 Betriebsstabilität Rz. 176 Zwar sind mit Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) sowohl Chancen als auch Risiken verbunden. Die IKT-Risiken bleiben nach Einschätzung der EU-Kommission aber trotz zahlreicher regulatorischer Maßnahmen in erster Linie eine Herausforderung für die "Betriebsstabilität", die Leistungsfähigkeit der Institute und die Stabilität des F... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1.2 Risikobezogener Anwendungsbereich

Rz. 7 Die MaRisk beziehen sich auf alle für das Institut wesentlichen Risiken, wobei auch für die übrigen Risiken angemessene Vorkehrungen zu treffen sind. Dieser umfassende risikobezogene Anwendungsbereich stützt sich auf EU-Vorgaben (Art. 73 und 108 CRD IV) und entsprechende nationale Regelungen (§ 25a Abs. 1 KWG), die auf eine übergreifende Risikobetrachtung unter Einschl... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.4.5 Vorgaben für die zweite Säule

Rz. 73 Bereits die älteren Vorschläge vom BCBS sowie von CEBS[1] fanden über die Bankenrichtlinie auf europäischer Ebene zu einem großen Teil Eingang in die nationalen Regularien. Von den nationalen Aufsichtsbehörden wurde ausdrücklich gefordert, das Ausmaß, in dem die Institute Liquiditätsrisiken ausgesetzt sind, sowie die Messung und Steuerung dieser Risiken, einschließlic... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.1.2 Zuordnung von Geschäftsfeldern

Rz. 153 Damit Rückschlüsse auf die einzelnen Organisationseinheiten im Institut gezogen werden können, bietet es sich an, die Schadensfälle den betroffenen Geschäftsbereichen zuzuordnen. Die diesbezüglichen Vorschläge vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht mussten bis Ende 2024 schon bei Verwendung des Standardansatzes berücksichtigt werden. Demnach sollten die Schadensfäl... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 9.4 Ineinandergreifen der Prozesse

Rz. 282 Nachdem die Notwendigkeit der Überwachung von Liquiditätsrisiken bereits beleuchtet wurde (→ BTR 3.1 Tz. 4), rückt nunmehr deren Steuerung in den Vordergrund, für die i. d. R. die Treasury verantwortlich ist. Die enge Verbindung zwischen Liquiditätsrisikosteuerung und -überwachung führt dazu, dass sich die Anforderungen dieser beiden Textziffern teilweise überschnei... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.3.2 Betreiber kritischer Infrastrukturen

Rz. 185 Für die Betreiber "kritischer Infrastrukturen" (KRITIS-Betreiber)[1] gelten u. a. in Bezug auf die Sicherstellung angemessener Vorkehrungen zur Gewährleistung von Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Informationsverarbeitung besondere Vorschriften. Nach Tz. 12.2 BAIT ist der Geltungsbereich der kritischen Infrastrukturen (KRITIS) innerhalb... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.10 Regelmäßige und anlassbezogene Durchführung von Stresstests

Rz. 106 Gefordert wird eine "regelmäßige" Durchführung der Stresstests für alle wesentlichen Risiken, die Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten widerspiegeln. Ein konkreter Turnus wird von der Aufsicht nicht explizit vorgegeben. Der vierteljährliche Gesamtrisikobericht muss die wesentlichen Informationen zu den Stresstestergebnissen enthalten (→ ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.6 Überblick über die Entwicklung der Anforderungen an Auslagerungen

Rz. 16 Der deutsche Gesetzgeber hat erstmals im Rahmen der sechsten KWG-Novelle im Jahr 1998 in § 25a Abs. 2 KWG a. F. für Institute Anforderungen an die Zulässigkeit und Ausgestaltung der Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf andere Unternehmen festgelegt. Die Aufnahme der Regelung in das KWG stellte zugleich klar, dass die Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.2.1 Unterscheidung in den Instituten

Rz. 96 Nach Art. 86 Abs. 5 CRD IV müssen die Institute zwischen belasteten und unbelasteten Vermögenswerten unterscheiden, die jederzeit – insbesondere in Krisensituationen – verfügbar sind. Dabei müssen sie berücksichtigen, bei welcher juristischen Person die Vermögenswerte verwahrt werden und in welchem Land sie mit rechtsbegründender Wirkung entweder in einem Register ein... mehr