Rz. 48

Zu den Leistungen im Zusammenhang mit dem Vermittlungsangebot (Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 35 SGB III) gehören insbesondere:

  • Berufsberatung (vgl. § 30 SGB III), mit Weiterbildungsberatung, ggf. auch als Teil einer Lebensbegleitenden Berufsberatung,
  • Eignungsfeststellung (vgl. § 32 SGB III),
  • Berufsorientierung (vgl. §§ 33, 48 SGB III) und
  • Arbeitsmarktberatung einschließlich Qualifizierungsberatung, Beratung des Arbeitgebers bei der Vermittlung (vgl. §§ 34, 39 SGB III).

Die Grundsätze für die Integrationsarbeit sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten gelten uneingeschränkt.

 

Rz. 49

Es können auch die besonderen Beratungs- und Vermittlungsdienste der Bundesagentur in Anspruch genommen werden:

  • Selbstinformationseinrichtungen,
  • Berufsberatung für Ausbildungsuchende,
  • Job-Vermittlung,
  • Fachvermittlungseinrichtungen für bestimmte Berufsgruppen (Hotel- und Gaststättenpersonal, Luftverkehrsberufe, Binnenschiffer, Künstler, landwirtschaftliche Fachkräfte),
  • EURES-Berater, Europäische Berufsberatungszentren für Vermittlung ins europäische Ausland,
  • Hochschulteams für Akademiker,
  • Management- und Auslandsvermittlung der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung.

Zu psychologischen Gutachten bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II vgl. BT-Drs. 17/5554.

 

Rz. 50

Die Berufsberatung Jugendlicher ist der Bundesagentur für Arbeit als Aufgabe zugewiesen, während die (Ausbildungs-)Vermittlung Aufgabe der Grundsicherungsstellen nach dem SGB II ist. Zugelassene kommunale Träger sind allein für die Vermittlung von Ausbildungsplätzen und Arbeitsstellen für Jugendliche zuständig. Diese Friktion muss vor Ort gelöst werden (vgl. Abs. 4). Es wäre zum Nachteil der Jugendlichen, wenn eine Agentur für Arbeit nach einer Berufsberatung nicht auch eine Ausbildungsvermittlung durchführen könnte. Eine Lebensbegleitende Berufsberatung darf nicht durch Trägermauern behindert werden. Von daher bedarf es zusätzlicher integrativer Konzepte, damit alle ratsuchenden Menschen diese Leistung in Anspruch nehmen können. Die Leistungen nach § 31a SGB III werden kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht durch die Jobcenter, sondern allein durch die Agenturen für Arbeit erbracht (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1).

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