Diese sind steuerlich zu akzeptieren, soweit sie nicht die Leistungsbeziehungen zu verbundenen Unternehmen berühren sondern das Außenverhältnis der ausländischen Betriebsstätte (Niederlassung) mit den lokalen Kunden oder Lieferanten. Dies ist im Einzelfall schwierig zu ermitteln, da häufig Entscheidungen oder Entscheidungsvorschläge des lokalen Managements durch die "Obergeschäftsführung" der Muttergesellschaft bzw. des deutschen Stammhauses (der deutschen Geschäftsleitungsbetriebsstätte) mitentschieden werden.

Die Finanzverwaltung stellt daher an derartige geltend gemachte Managementfehler erhöhte Anforderungen sowohl hinsichtlich der Vorlage einer nachprüfbaren Darlegung als auch einer rechtzeitigen und angemessenen Reaktion. Eine eindeutige Reaktion wäre z. B. die Abberufung eines bisherigen Geschäftsführers.

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