Tz. 420
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Der BFH lässt allerdings nach der sog Dokumentations-Rspr (s Beschl des BFH v 10.05.2011, I S 3/01 und s Urt des BFH v 17.10.2011, I R 103/00) einen Gegenbeweis zu. Hierbei muss iRe Beweislastumkehr der Stpfl die Ursachen darlegen. Dies setzt eine Ursachenforschung voraus. Die möglichen Beurteilungen ergeben sich aus der nachfolgenden Übersicht:
Erläuterungen der Entlastungsmöglichkeiten:
Managementfehler
Tz. 421
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Diese sind stlich zu akzeptieren, soweit sie nicht die Leistungsbeziehungen zu verbundenen Unternehmen berühren. Dies ist im Einzelfall schwierig zu ermitteln, da häufig Entsch oder Entsch-Vorschläge des lokalen Managements durch die "Obergeschäftsführung" der MG mit entschieden werden.
Die Fin-Verw stellt hierbei an derartige geltend gemachte Managementfehler die Anforderungen sowohl der Vorlage einer nachprüfbaren Darlegung als auch einer rechtzeitigen und angemessenen Reaktion. Eine Reaktion wäre zB die Abberufung eines GF.
Fehlbudgetierungen
Tz. 422
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Dieser geltend gemachte Entlastungsgrund wird stlich anerkannt, wenn zum einen das Budget bei der Erstellung schlüssig gewesen ist (eine spätere bessere Erkenntnis spielt damit keine Rolle) und zum anderen die Erkenntnisse aus Fehlbudgetierungen der Vergangenheit in nachfolgenden Zeiträumen berücksichtigt wurden (zB durch Anpassungen der Planrechnungen an die Istrechnung der abgelaufenen Periode).
Sonder-Abschr
Entsteht zB durch Anwendung des § 7g EStG ein kumulierter, vorverlagerter Aufwand, ist dieser iS einer betriebswirtsch Kostenverteilung nach der ND zuzuordnen.
Forderungsverluste
Forderungsverluste werden aus der Fünfjahresbetrachtung eliminiert, wenn zB durch den Konkurs eines wichtigen Geschäftspartners nachweislich ein "Sonderverlust" entstanden ist.
Veränderung der Marktverhältnisse
Tz. 423
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Eine "Teileliminierung" eines Verlustes ist auch bei einer nicht absehbaren Veränderung der Marktverhältnisse anzuerkennen. Zu denken ist hierbei zB an außerordentliche Kosten durch Verdrängungswettbewerb, Preisverfall, Marktsättigung oder Konkurrenzabwehr. Die Fin-Verw fordert diesbezüglich, dass eine nachprüfbare Darlegung erfolgt und Preiszugeständnisse von fremdüblicher, begrenzter Dauer sind sowie die weitere Marktteilnahme im Eigen- und nicht im Konzerninteresse erfolgt.
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