Rz. 34

Ferner ist der Hausarzt gegenüber dem Hausärzteverband e. V. und der Krankenkasse nach § 3 Abs. 4 des Vertrages zur Behandlung der eingeschriebenen Versicherten und dabei insbesondere zu folgenden besonderen Serviceangeboten für diese Versicherten verpflichtet:

  • Angebot einer werktäglichen Sprechstunde, d. h. ein Sprechstundenangebot an allen Werktagen von Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage in Nordrhein-Westfalen mit gleichmäßiger Verteilung auf die Vor- und Nachmittagsstunden sowie einer Terminabendsprechstunde für berufstätige eingeschriebene Versicherte bis mindestens 20 Uhr pro Woche; alternativ kann zur Terminabendsprechstunde eine Terminsprechstunde am Samstagvormittag angeboten werden;
  • Sicherstellung der telefonischen Erreichbarkeit des Praxisteams außerhalb der Sprechstunde inklusive der Mittagszeit; ausgenommen sind die örtlich geregelten Notfallzeiten;
  • Verpflichtung, für eingeschriebene Versicherte bei vorab vereinbarten Terminen die Wartezeit auf regelmäßig maximal 30 Minuten zu begrenzen (Notfälle sind bevorzugt zu behandeln); eine taggleiche Behandlung bei akuten Fällen wird sichergestellt und in notwendigen Fällen sind Hausbesuche durchzuführen;
  • Überweisung von eingeschriebenen Versicherten an Fachärzte unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach Durchführung der dem Hausarzt möglichen und notwendigen hausärztlichen Abklärungen sowie aktive Unterstützung der Vermittlung von zeitnahen Facharztterminen bzw. Aufnahmeterminen in Krankenhäusern bei durch den Hausarzt veranlassten Überweisungen; bei Bedarf mit Unterstützung der Krankenkasse;
  • Benennung eines Vertretungsarztes, der als Hausarzt an der HzV teilnimmt, für eingeschriebene Versicherte in Vertretungsfällen i. S. v. § 32 Abs. 1 Satz 2 Ärzte ZV in der jeweils aktuellen Fassung; Vertretungen müssen – von begründeten Einzelfällen oder im Notfall abgesehen – innerhalb der HzV organisiert werden;
  • Durchführung der Datensammlung und Dokumentation, insbesondere die Zusammenführung, Prüfung sowie Bewertung und Aufbewahrung der wesentlichen Behandlungsdaten, Befunde und Berichte aller beteiligten Leistungserbringer und Versorgungsebenen; hierzu gehört auch die Führung und Pflege eines patientenbezogenen Arzneimittelkontos. Zudem werden alle für die Diagnostik und Therapie relevanten Befunde im Rahmen von Überweisungen an den Facharzt und bei stationärer Einweisung – elektronisch oder in Papierform – übermittelt;
  • Übergabe der patientenrelevanten Informationen und Dokumente bei einem Arztwechsel des eingeschriebenen Versicherten innerhalb der HzV mit dessen Einverständnis auf Anforderung des neu gewählten Hausarztes an diesen;
  • Prüfung und Entscheidung, ob vor der Einweisung eines eingeschriebenen Versicherten in die stationäre Krankenhausbehandlung ein ambulant tätiger Facharzt einzuschalten ist (nach dem Grundsatz "ambulant vor stationär"); im Zusammenhang mit einer Entlassung aus einem stationären Krankenhausaufenthalt überprüft der Hausarzt die Entlassungsmedikation hinsichtlich der Frage einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Arzneimittelversorgung einschließlich eines Interaktionschecks bezüglich der bestehenden und künftigen Arzneimittelversorgung; der Hausarzt ist verpflichtet, zeitnah die erforderlichen Maßnahmen, z. B. Rehabilitationsmaßnahmen, Heilmittel- sowie Hilfsmittelversorgung im Anschluss an den stationären Krankenhausaufenthalt einzuleiten;
  • Wahrnehmung der Lotsenfunktion des Hausarztes durch Vermeidung von Doppeluntersuchungen; durch eine bedarfsgerechte und vertrauensvolle Begleitung wirkt der Hausarzt darauf hin, dass eine Inanspruchnahme weiterer Hausärzte durch den eingeschriebenen Versicherten außerhalb der HzV unterbleibt;
  • Förderung ambulanter Operationen unter gezielter Nutzung bestehender Versorgungsstrukturen;
  • für Patienten mit bestehender schwerwiegender Krankheit oder absehbar schwierigem Krankheitsverlauf ermöglicht der Hausarzt auch zu Zeiten des örtlich geregelten Notdienstes seine telefonische Erreichbarkeit und führt, soweit erforderlich, Dringlichkeitsbesuche durch;
  • Überprüfung des Impfstatus und gegebenenfalls Angabe einer konkreten Impfempfehlung;
  • nachhaltige Motivation der Versicherten zu einer gesundheitsbewussten Lebensführung;
  • kostenfreies Abstempeln eines Bonusheftes, sofern Leistungen betroffen sind, die vom Hausarzt erbracht wurden, im zeitnahen Zusammenhang mit der Erbringung;
  • Gewährleistung der Behandlung behinderter Patienten; dabei sollte ein barrierefreier Zugang zu den Praxisräumen gewährleistet werden;
  • rechtzeitige Bekanntmachung und Sicherstellung eines an der HzV teilnehmenden Vertretungsarztes gegenüber den eingeschriebenen Versicherten;
  • Präventionsangebote der Krankenkasse sind zu berücksichtigen. Über die Angebote hat der Hausarzt in geeigneter Weise zu informieren. Nicht ärztliche Hilfen und flankierende Dienste (wie z. B. Hinweise auf Selbsthilfegruppen) sind in die Behandlungsmaßnahmen zu integrieren.

Nach § 3 Abs. 5 des Vertrages ist der H...

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