Rz. 26

Die 4 in Abs. 2 enthaltenen Anforderungsbeispiele normieren den besonders qualifizierten Hausarzt und zielen auf die Verbesserung der Pharmakotherapie, den Einsatz wissenschaftlich begründeter und zugleich praxiserprobter Behandlungsleitlinien für die hausärztliche Versorgung, die Konzentration der ärztlichen Fortbildung auf hausarzttypische Problemfelder sowie auf die Einrichtung eines hausarztspezifischen einrichtungsinternen Qualitätsmanagements. Die unter Nr. 1 bis 4 genannten Anforderungen sind feste Bestandteile der HzV (vgl. "genügt"), können aber darüber hinaus ausgebaut werden, was sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt. Gerade die Pharmakotherapie (Abs. 2 Nr. 1) spielt in der hausärztlichen und damit auch in der HzV eine für die Arzneimittelausgaben entscheidende Rolle, weil in der gesetzlichen Krankenversicherung ca. 70 % der Arzneimittelverordnungen von Hausärzten ausgestellt werden. Die Behandlung nach den speziell für die hausärztliche Versorgung wissenschaftlich entwickelten, evidenzbasierten und praxiserprobten Leitlinien (vgl. Abs. 2 Nr. 2) stellt für den besonders qualifizierten Hausarzt eine Handlungsempfehlung dar, die ihn allerdings nicht davon entbindet, im jeweiligen Behandlungsfall die adäquate Diagnostik und Behandlung durchzuführen, die ggf. von den genannten Leitlinien auch abweichen können. Damit bleibt die grundsätzlich bestehende Verantwortung des Arztes für die Diagnostik und Therapie im jeweiligen Behandlungsfall unangetastet. Die Konzentration der ärztlichen Fortbildung auf hausarzttypische Behandlungsprobleme (Abs. 2 Nr. 3) und das Qualitätsmanagement nach Abs. 2 Nr. 4 bedeuten für die an der HzV teilnehmenden Ärzte i. d. R. keinen zusätzlichen oder erhöhten Aufwand, weil sie damit gleichzeitig ihren ohnehin bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur Fortbildung (vgl. § 95d) und zum internen Qualitätsmanagement (vgl. § 135a) nachkommen können.

 

Rz. 27

Die bundesweit anzuwendenden Einzelheiten zu den Qualitäts- und Qualifikationsanforderungen an den qualifizierten Hausarzt hat der Deutsche Hausärzteverband entwickelt, die i. d. R. in die hausarztzentrierten Versorgungsverträge zwischen den Krankenkassen und den Landesverbänden des Deutschen Hausärzteverbandes übernommen worden sind. Zu Abs. 2 Nr. 1 legt der Deutsche Hausärzteverband Struktur und Inhalte der Qualitätszirkel zur Arzneimitteltherapie fest. Die Moderatoren, die Qualitätszirkel leiten, müssen durch eine spezielle Schulung für die Fortbildung in der HzV besonders qualifiziert sein. Der Hausärzteverband unterstützt die Hausärzte bei Bedarf beim Anschluss an bestehende und dem Zusammenschluss zu neuen Qualitätszirkeln in ihrer Region. Pro Kalenderjahr müssen qualifizierte Hausärzte mindestens an 4 Qualitätszirkeln teilnehmen, die indikationsbezogene Pharmakotherapie-Module mit beinhalten und bei unterjährigem Beginn der Vertragsteilnahme je vollendetes Quartal einen Qualitätszirkel besuchen. Eine Ausnahme gilt für Kinder- und Jugendärzte, die insgesamt nur eine solche Qualitätszirkelsitzung besuchen müssen.

 

Rz. 28

Der Hausärzteverband wählt für die hausärztliche Versorgung entwickelte, evidenzbasierte, praxiserprobte Leitlinien i. S. d. Abs. 2 Nr. 2 aus, nach denen die Behandlung in der HzV erfolgt. Die Liste der Behandlungsleitlinien wird auf der Internetseite des jeweiligen Landesverbandes des Hausärzteverbandes oder der Internetseite des Deutschen Hausärzteverbandes veröffentlicht, jeweils im Bereich Fortbildungen. Die Liste der Behandlungsleitlinien wird fortlaufend weiterentwickelt und der qualifizierte Hausarzt stimmt einer Anpassung dieser Liste schon vorab zu. Damit ist er verpflichtet, künftig nach der angepassten Liste der Behandlungsleitlinien zu verfahren.

Der Hausärzteverband benennt auf hausarzttypische Behandlungsprobleme konzentrierte Fortbildungsinhalte i. S. d. Abs. 2 Nr. 3, insbesondere zur patientenzentrierten Gesprächsführung, psychosomatischen Grundversorgung, Palliativmedizin, allgemeinen Schmerztherapie, Geriatrie und Pädiatrie.

Pro Kalenderjahr muss der qualifizierte Hausarzt mindestens 2 der vorgenannten Fortbildungsveranstaltungen besuchen. Bei unterjährigem Vertragsbeginn muss er je Kalenderhalbjahr eine Fortbildungsveranstaltung besuchen. Kinder- und Jugendärzte müssen im Rahmen der HzV 5 Fortbildungsveranstaltungen pro Kalenderjahr besuchen, bei unterjährigem Vertragsbeginn je vollendetes Kalenderhalbjahr 2 Fortbildungsveranstaltungen.

Zur Einführung eines einrichtungsinternen, auf die besonderen Bedingungen einer Hausarztpraxis zugeschnittenen, auf Indikationen gestützten und wissenschaftlich anerkannten Qualitätsmanagement-Systems i. S. d. Abs. 2 Nr. 4 (QM-System) ist der qualifizierte Hausarzt verpflichtet. Die bisher in der hausärztlichen Praxis eingerichteten QM-Systeme waren übergangsweise bis zum 1.1.2014 weiter gültig und erfüllten damit in der Übergangszeit die Voraussetzungen der HzV.

Der Arbeitskreis "Qualitätsmanagement des Deutschen Hausärzteverbandes" hatte inzwischen e...

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