Rz. 66

Weil aber auch diese Option die Anzahl der hausarztzentrierten Verträge nicht in ausreichendem Maße erhöht hatte, waren die Krankenkassen mit der Neufassung des Abs. 4 Satz 1 bis 4 zum 1.1.2009 verpflichtet worden, bis zum 30.6.2009 allein oder in Kooperation mit anderen Krankenkassen diese Verträge mit Gemeinschaften zu schließen, die die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte vertreten. Solche Gemeinschaften sind z. B. die Landesverbände des Deutschen Hausärzteverbandes e. V., wenn sie im Bezirk der KV mindestens 50 % der zugelassenen Allgemeinmediziner vertreten. "Vertreten" bezieht sich auf die Mitglieder des Hausärzteverbandes, die Quote auf die zugelassenen Allgemeinmediziner im Bezirk einer KV. Das heißt aber nicht, dass sich mindestens die Hälfte der zugelassenen Allgemeinmediziner für eine Teilnahme an der HzV entscheiden müssten.

Die Organisation des bundesweiten Berufsverbandes ist dabei so geregelt, dass der Deutsche Hausärzteverband e. V., Köln für die zentralen berufspolitischen Fragen (z. B. hausärztliche/hausarztzentrierte Fortbildung, QM-System, Grundzüge der Organisation der HzV) zuständig ist, während die Kompetenz für den Abschluss eines Vertrages über die HzV bei den 17 Landesverbände des Deutschen Hausärzteverbandes liegt.

Weiterer Vertragspartner in allen Verträgen ist die Hausärztliche Vertragsgemeinschaft AG (HÄVG), mit Sitz in Köln, die als Erfüllungsgehilfe (vgl. § 278 BGB) des jeweiligen Hausärzteverbandes e. V. fungiert. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG AG. Die HÄVG AG übernimmt dabei die vertraglichen Verpflichtungen des jeweiligen Hausärzteverbandes e. V., mit Ausnahme der Abrechnung, die ein vom Hausärzteverband nach § 295a beauftragtes Rechenzentrum durchführt. Beauftragtes Rechenzentrum in diesem Sinne ist die HVÄG Rechenzentrum GmbH mit Dienstsitz in Köln. Die Gesellschaft betreut die technische Umsetzung der hausarztzentrierten Verträge, erfasst und verwaltet die an den Verträgen teilnehmenden Ärzte und Versicherten, nimmt Abrechnungsdaten aus den ärztlichen Praxen entgegen und erstellt Abrechnungen gegenüber den teilnehmenden Krankenkassen auf Grundlage der erbrachten ärztlichen Leistungen. Die HÄVG Rechenzentrum GmbH arbeitet eng mit der Muttergesellschaft HÄVG AG, dem Deutschen Hausärzteverband e. V. und dessen Landesverbänden zusammen.

 

Rz. 67

Vertragspartner ist ferner der zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Hausarzt i. S. d. § 73 Abs. 1, der als qualifizierter Hausarzt seine Teilnahme am Vertrag über die HzV beantragt und nach Prüfung der Teilnahmevoraussetzungen durch den zuständigen Hausärzteverband e. V. eine Teilnahmebestätigung erhalten hat. Damit ist er einerseits berechtigt und andererseits verpflichtet, die HzV bei den eingeschriebenen Versicherten der Krankenkasse durchzuführen. Der Vertragsarzt ist nach § 20 Zulassungsverordnung für Ärzte verpflichtet, persönlich im erforderlichen Umfang für die vertragsärztliche Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung zu stehen. Um hier erst gar keinen zeitlichen Konflikt bei der Zulassung entstehen zu lassen, bestimmt Art. 21 Nr. 7 GKV-WSG, dass ein Arzt auch dann für die Versorgung der Versicherten in erforderlichem Maße zur Verfügung steht, wenn er neben seiner vertragsärztlichen Tätigkeit im Rahmen eines Vertrages über die HzV tätig wird.

Inzwischen haben die Hausärzteverbände e. V. zahlreiche regionale hausarztzentrierte Versorgungsverträge mit den Krankenkassen geschlossen, die auf der Internetseite des Deutschen Hausärzteverbandes veröffentlicht sind. Damit hat der Deutsche Hausärzteverband unter den in Abs. 4 genannten Einrichtungen der Leistungserbringer eindeutig die Spitzenposition erreicht.

 

Rz. 68

Weitere Vertragsabschlüsse über die HzV kann die Krankenkasse mit den in Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 4 genannten Leistungserbringern schließen. Diese Vertragsabschlüsse setzen aber voraus, dass

  1. ein Vertrag über die HzV mit dem Hausärzteverband e. V. zustande gekommen ist oder
  2. ein Vertrag zur HzV von Kindern und Jugendlichen geschlossen werden soll.

Die Initiative zu einem weiteren Vertragsabschluss geht von der Krankenkasse aus; die genannten Leistungserbringer, die ebenfalls an der hausärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 1a teilnehmen müssen, haben selbst keinen Rechtsanspruch auf Vertragsabschluss, können also auch kein Schiedsverfahren für einen Vertragsabschluss zur HzV beantragen.

Ebenso wie sich die hausärztliche Versorgung von Kindern und Jugendliche inhaltlich von der hausärztlichen Versorgung der Erwachsenen unterscheidet, gilt dies auch für die HzV der Kinder und Jugendlichen bzw. der Erwachsenen. Hausärzte der Kinder und Jugendlichen sind oft die von ihnen oder ihren Eltern gemäß § 76 gewählten, zugelassenen Kinder- und Jugendärzte. Mit ihnen oder ihren Gemeinschaften können nach Abs. 4 Satz 3 ebenfalls Verträge über die HzV geschlossen werden.

Für die pädiatriezentrierte Versorgung von Kindern und Jugendlichen durch Ki...

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