AMR 3.3: Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge | |
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Fassung | 25.01.2023 |
Fundstelle | GMBl. Nr. 1/2 vom 25.01.2023 S. 45 |
Änderung | AMR 3.3 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Eine Formulierung wird formal korrigiert. |
TRBA 460: Einstufung von Pilzen in Risikogruppen | |
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Fassung | 20.03.2023 |
Fundstelle | GMBl. Nr. 16-24 vom 20.03.2023 S. 330 |
Änderung | Abschnitt 3.5 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Liste ausgewählter Pilze der Risikogruppe 1 wird um die Spezies Naganishia albidosimilis und Naganishia liquefaciens ergänzt. |
TRBA 466: Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen | |
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Fassung | 20.03.2023 |
Fundstelle | GMBl. Nr. 16-24 vom 20.03.2023 S. 330 |
Änderung | Bekanntmachung |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Einstufung der Spezies Staphylococcus epidermidis wird angepasst. |
TRBA 468: Liste der Zelllinien und Tätigkeiten mit Zellkulturen | |
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Fassung | 20.03.2023 |
Fundstelle | GMBl. Nr. 16-24/2023 vom 20.3.2023, S. 330 |
Änderung | Neufassung |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Der Inhalt besteht nun aus 6 statt bisher 8 Abschnitten: 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung 4 Schutzmaßnahmen: Regeln der guten Zellkulturtechnik 5 Liste der Zelllinien mit Zuordnung zu Schutzstufen Literaturhinweise Der bisherige Abschn. 3 Allgemeine Zielsetzung fällt weg. Der neue Abschn. 3 enthält Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung (bisher Abschn. 4). Schutzmaßnahmen: Regeln der guten Zellkulturtechnik regelt nun Abschn. 4 statt 5. Die Liste der Zelllinien mit Zuordnung zur Schutzstufe in Abschn. 5 wird um die Spalten Synonyme sowie GVO ergänzt. Zelllinien, die entsprechend § 3 Gentechnikgesetz als gentechnisch verändert gelten, sind in der Spalte GVO kenntlich gemacht. Abschn. 7 Arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen ist weggefallen. |
TRBS 1115 Teil 1: Cybersicherheit für sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen | |
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Fassung | 24.11.2022 |
Fundstelle | GMBl. Nr. 25 vom 22.03.2023 S. 522 |
Änderung | Neue Technische Regel für Betriebssicherheit |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Durch den steigenden Vernetzungsgrad können sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen zunehmend zum Ziel von Cyberbedrohungen werden. Dies hat der Arbeitgeber bei seiner Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Mögliche Auswirkungen von Cyberbedrohungen können sein:
Sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen, ihre Integration in das Arbeitsmittel und ihre Anwendung müssen nach dem Stand der Technik vor Cyberbedrohungen derart geschützt sein, dass Gefährdungen für Beschäftigte und bei überwachungsbedürftigen Anlagen auch andere Personen in deren Gefahrenbereich vermieden werden. Cybersicherheitsmaßnahmen dienen dazu, die Funktionsfähigkeit von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen während der gesamten Verwendungsdauer des Arbeitsmittels auch bei Cyberbedrohungen aufrechtzuerhalten. Verfahren müssen etabliert werden, um die Eignung und Funktionsfähigkeit der Cybersicherheitsmaßnahmen zu überprüfen, dies sollte nach folgenden Kriterien erfolgen:
Cybersicherheit muss während des gesamten Sicherheitslebenszyklus der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung gewährleistet sein. Betroffen sind folgende Elemente: Hardware, Software, Daten/Informationen, Schnittstellen sowie die mit ihrer Verwendung verbundenen Prozesse, Richtlinien, Organisationen sowie Personen, IT/OT-Umgebung. Die Wirksamkeit der Cybersicherheitsmaßnahmen muss dauerhaft sichergestellt werden. Dafür ist es erforderlich, Zugriffsrechte, Fachkunde (Qualifikation), Tätigkeiten, Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten und Aufgaben beteiligter Personen eindeutig festzulegen. Gefährdungsbeurteilungen müssen durch MSR-fachkundige Personen durchgeführt werden. Maßnahmen sind beschrieben, die der Arbeitgeber im Zuge der Planung und Realisierung sicherheitsrelevanter MSR-Einrichtungen zu treffen hat, sofern diese nicht als Bestandteil eines verwendungsfertigen Arbeitsmittels mit bestätigtem Schutz vor Cyberbedrohungen geliefert werden. Erforderliche Prüfungen der MSR-Einrichtungen und Unterweisungen sind beschrieben. Anhang 1 gilt für die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitgebers, der ein Management der Cybersicherheit im Betrieb einführen und aufrechterhalten will. |
TRBS 1116: Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln | |
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Fassung | 24.11.... |
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